Zum Hintergrund: Kraft Gesetzes sind auch Personen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, die auf Kosten der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse eine stationäre Behandlung erhalten. Erleidet jemand während eines Krankenhausaufenthalts einen Versicherungsfall im Sinne des Sozialgesetzbuchs VII, werden vom zuständigen Unfallversicherungsträger Leistungen wie nach einem Arbeitsunfall gewährt.
Opfer des „Todespflegers“
Im zugrundeliegenden Rechtsstreit ging es um eine Frau, deren Vater im August 2003 wegen eines Herzinfarkts im Krankenhaus behandelt wurde. Dort erhielt er von dem als „Todespfleger“ bekannt gewordenen Niels H. ein Medikament, das zu einer reanimationspflichtigen Notsituation führte und in dessen Folge der Mann verstarb. Dieser Zusammenhang wurde allerdings erst Jahre später im Zuge eines Prozesses gegen den Krankenpfleger bekannt.
So erfuhr die zuständige BG im November 2014 durch einen Medienbericht von den Vorgängen. Zur gleichen Zeit meldete sich die Tochter des Verstorbenen bei der Staatsanwaltschaft und berichtete vom damals überraschenden Tod ihres Vaters. Im Rahmen einer Vorprüfung entschied die BG, zunächst die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft abzuwarten. Als diese abgeschlossen waren, gewährte sie der Witwe des Verstorbenen eine Hinterbliebenenrente rückwirkend ab dem Jahr 2010. Für den Zeitraum davor sah sie die Rentenansprüche als verjährt an.
Die Tochter verlangte jedoch eine Rentenzahlung für ihre – zwischenzeitlich ebenfalls verstorbene – Mutter ab dem Tod ihres Vaters im August 2003. Sie argumentierte, dass es nicht zu Lasten des Einzelnen gehen dürfe, wenn Schadensgroßereignisse nicht zeitnah aufgeklärt werden könnten. Dass die BG die Verjährungseinrede erhoben hatte, sah sie als rechtsmissbräuchlich an.
Das LSG schloss sich jedoch der Auffassung der BG an und wertete die Einrede nicht als unzulässige Rechtsausübung. Der BG seien keine Versäumnisse oder Verstöße gegen Ermittlungspflichten anzulasten. Vielmehr sei sie unmittelbar nach Kenntnis der Vorgänge aktiv geworden und habe die leistungsberechtigten Personen ermittelt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
(Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20.07.2023, Az. L 14 U 117/22)