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Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Hinterbliebene verjährt

Wahre Todesursache lange unbekannt
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Hinterbliebene verjährt

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Hinterbliebene verjährt
Foto: © Gorodenkoff - stock.adobe.com
Laut Sozialge­set­zbuch ver­jähren Ansprüche auf Leis­tun­gen der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung vier Jahre nach Ablauf des Kalen­der­jahres, in dem sie ent­standen sind. Beruf­sgenossen­schaften (BG) müssen über diese Frist hin­aus keine Leis­tun­gen wie etwa Hin­terbliebe­nen­rente zahlen. Dies gilt nach einem Urteil des Lan­dessozial­gerichts (LSG) Nieder­sach­sen-Bre­men jeden­falls dann, wenn der Ver­wal­tung keine Fehler anzu­las­ten sind.

Zum Hin­ter­grund: Kraft Geset­zes sind auch Per­so­n­en in der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung ver­sichert, die auf Kosten der geset­zlichen Kranken- oder Renten­ver­sicherung oder der land­wirtschaftlichen Alter­skasse eine sta­tionäre Behand­lung erhal­ten. Erlei­det jemand während eines Kranken­hausaufen­thalts einen Ver­sicherungs­fall im Sinne des Sozialge­set­zbuchs VII, wer­den vom zuständi­gen Unfal­lver­sicherungsträger Leis­tun­gen wie nach einem Arbeit­sun­fall gewährt.

Opfer des „Todespflegers“

Im zugrun­deliegen­den Rechtsstre­it ging es um eine Frau, deren Vater im August 2003 wegen eines Herz­in­fark­ts im Kranken­haus behan­delt wurde. Dort erhielt er von dem als „Tode­spfleger“ bekan­nt gewor­de­nen Niels H. ein Medika­ment, das zu ein­er rean­i­ma­tion­spflichti­gen Not­si­t­u­a­tion führte und in dessen Folge der Mann ver­starb. Dieser Zusam­men­hang wurde allerd­ings erst Jahre später im Zuge eines Prozess­es gegen den Krankenpfleger bekannt.

So erfuhr die zuständi­ge BG im Novem­ber 2014 durch einen Medi­en­bericht von den Vorgän­gen. Zur gle­ichen Zeit meldete sich die Tochter des Ver­stor­be­nen bei der Staat­san­waltschaft und berichtete vom damals über­raschen­den Tod ihres Vaters. Im Rah­men ein­er Vor­prü­fung entsch­ied die BG, zunächst die Ermit­tlun­gen der Staat­san­waltschaft abzuwarten. Als diese abgeschlossen waren, gewährte sie der Witwe des Ver­stor­be­nen eine Hin­terbliebe­nen­rente rück­wirk­end ab dem Jahr 2010. Für den Zeitraum davor sah sie die Rente­nansprüche als ver­jährt an.

Die Tochter ver­langte jedoch eine Renten­zahlung für ihre – zwis­chen­zeitlich eben­falls ver­stor­bene – Mut­ter ab dem Tod ihres Vaters im August 2003. Sie argu­men­tierte, dass es nicht zu Las­ten des Einzel­nen gehen dürfe, wenn Schadens­großereignisse nicht zeit­nah aufgek­lärt wer­den kön­nten. Dass die BG die Ver­jährung­seinrede erhoben hat­te, sah sie als rechtsmiss­bräuch­lich an.

Das LSG schloss sich jedoch der Auf­fas­sung der BG an und wertete die Einrede nicht als unzuläs­sige Recht­sausübung. Der BG seien keine Ver­säum­nisse oder Ver­stöße gegen Ermit­tlungspflicht­en anzu­las­ten. Vielmehr sei sie unmit­tel­bar nach Ken­nt­nis der Vorgänge aktiv gewor­den und habe die leis­tungs­berechtigten Per­so­n­en ermit­telt. Wegen der grund­sät­zlichen Bedeu­tung der Angele­gen­heit hat das LSG die Revi­sion zum Bun­dessozial­gericht zugelassen.

(Urteil des Lan­dessozial­gerichts Nieder­sach­sen-Bre­men vom 20.07.2023, Az. L 14 U 117/22)

 

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