Eine Arbeitnehmerin steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie bei einem sogenannten Firmenlauf stürzt und sich dabei verletzt. Das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg.
Im konkreten Fall hatte eine Frau als Inlineskaterin gemeinsam mit anderen Mitarbeitenden ihres Unternehmens am Berliner Firmenlauf im Tiergarten teilgenommen.
Die Veranstaltung wurde von einem Berliner Sportverein organisiert und stand sowohl sportlich interessierten Beschäftigten zahlreicher Unternehmen und Organisationen als auch Freizeit- und Nachbarschaftsteams offen. Nach dem sportlichen Teil folgte die Siegerehrung. Im Anschluss bestand Gelegenheit, sich gemeinsam auf einer „Run-Party“ zu vergnügen.
Die Klägerin kam nach dem Start auf der Skaterstrecke auf nassem Untergrund ins Rutschen, stürzte und brach sich das rechte Handgelenk. Die zuständige Unfallkasse lehnte es ab, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, weil es sich nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt habe. Das LSG bestätigte diese Entscheidung.
Keine Aktivität, die mit der Beschäftigung in engem rechtlichen Zusammenhang steht
Zur Begründung: Der Unfall habe sich nicht bei einer Aktivität ereignet, die mit der Beschäftigung in einem engen rechtlichen Zusammenhang stehe. Zum einen liege kein Betriebssport vor, der eine gewisse Regelmäßigkeit und das Ziel gesundheitlichen Ausgleichs voraussetze.
Der Firmenlauf finde nur einmal jährlich statt und habe den Charakter eines Wettstreits. Es würden die Zeiten gemessen und Sieger in allen Kategorien gekürt. Der Umstand, dass einige Beschäftigte vorher gelegentlich gemeinsam trainiert und sich diese Gruppe unter einem einheitlichen Teamnamen zum Firmenlauf angemeldet habe, führe zu keiner anderen Beurteilung.
Vielmehr habe es sich bei dieser Gruppe um einen privaten Kreis von Beschäftigten des Unternehmens gehandelt, die die Leidenschaft für das sportliche Hobby des Inlineskatens teile.
Zum anderen habe es sich bei dem Firmenlauf auch nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Der Firmenlauf habe als Großveranstaltung mit anschließender Party vielen anderen Unternehmen und Einzelbewerbern offen gestanden und eher den Charakter eines Volksfestes gehabt.
Außerdem habe nur ein sehr geringer, sportlich interessierter Teil der Mitarbeitenden des Unternehmens der Klägerin an dem Firmenlauf teilgenommen. Ein spezielles Programm für den großen Teil der nicht mitlaufenden Beschäftigten habe es nicht gegeben. Der Firmenlauf sei daher nicht geeignet gewesen, den betrieblichen Zusammenhalt unter den Beschäftigten zu fördern.
Dass im Betrieb für die Teilnahme am Firmenlauf geworben worden sei und der Arbeitgeber sowohl die Startgebühr übernommen als auch Lauf-Shirts mit dem Firmenlogo zur Verfügung gestellt habe, führe zu keiner abweichenden Bewertung.
(Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21.03.2023, Az. L 3 U 66/21)