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Sturz mit Inlineskates bei Firmenlauf kein Arbeitsunfall

Kein Schutz durch gesetzliche Unfallversicherung
Sturz mit Inlineskates bei Firmenlauf kein Arbeitsunfall

Sturz mit Inlineskates bei Firmenlauf kein Arbeitsunfall
Foto: © megaflopp - stock.adobe.com

Eine Arbeit­nehmerin ste­ht nicht unter dem Schutz der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung, wenn sie bei einem soge­nan­nten Fir­men­lauf stürzt und sich dabei ver­let­zt. Das zeigt ein Urteil des Lan­dessozial­gerichts (LSG) Berlin-Bran­den­burg.

Im konkreten Fall hat­te eine Frau als Inli­neska­terin gemein­sam mit anderen Mitar­bei­t­en­den ihres Unternehmens am Berlin­er Fir­men­lauf im Tier­garten teilgenommen.

Die Ver­anstal­tung wurde von einem Berlin­er Sportvere­in organ­isiert und stand sowohl sportlich inter­essierten Beschäftigten zahlre­ich­er Unternehmen und Organ­i­sa­tio­nen als auch Freizeit- und Nach­barschaft­steams offen. Nach dem sportlichen Teil fol­gte die Siegerehrung. Im Anschluss bestand Gele­gen­heit, sich gemein­sam auf ein­er „Run-Par­ty“ zu vergnügen.

Die Klägerin kam nach dem Start auf der Skater­strecke auf nassem Unter­grund ins Rutschen, stürzte und brach sich das rechte Handge­lenk. Die zuständi­ge Unfal­lka­sse lehnte es ab, den Vor­fall als Arbeit­sun­fall anzuerken­nen, weil es sich nicht um eine Betrieb­sver­anstal­tung gehan­delt habe. Das LSG bestätigte diese Entscheidung.

Keine Aktivität, die mit der Beschäftigung in engem rechtlichen Zusammenhang steht

Zur Begrün­dung: Der Unfall habe sich nicht bei ein­er Aktiv­ität ereignet, die mit der Beschäf­ti­gung in einem engen rechtlichen Zusam­men­hang ste­he. Zum einen liege kein Betrieb­ss­port vor, der eine gewisse Regelmäßigkeit und das Ziel gesund­heitlichen Aus­gle­ichs voraussetze.

Der Fir­men­lauf finde nur ein­mal jährlich statt und habe den Charak­ter eines Wettstre­its. Es wür­den die Zeit­en gemessen und Sieger in allen Kat­e­gorien gekürt. Der Umstand, dass einige Beschäftigte vorher gele­gentlich gemein­sam trainiert und sich diese Gruppe unter einem ein­heitlichen Team­na­men zum Fir­men­lauf angemeldet habe, führe zu kein­er anderen Beurteilung.

Vielmehr habe es sich bei dieser Gruppe um einen pri­vat­en Kreis von Beschäftigten des Unternehmens gehan­delt, die die Lei­den­schaft für das sportliche Hob­by des Inli­neskatens teile.

Zum anderen habe es sich bei dem Fir­men­lauf auch nicht um eine betriebliche Gemein­schaftsver­anstal­tung gehan­delt. Der Fir­men­lauf habe als Großver­anstal­tung mit anschließen­der Par­ty vie­len anderen Unternehmen und Einzel­be­wer­bern offen ges­tanden und eher den Charak­ter eines Volks­festes gehabt.

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Außer­dem habe nur ein sehr geringer, sportlich inter­essiert­er Teil der Mitar­bei­t­en­den des Unternehmens der Klägerin an dem Fir­men­lauf teilgenom­men. Ein spezielles Pro­gramm für den großen Teil der nicht mit­laufend­en Beschäftigten habe es nicht gegeben. Der Fir­men­lauf sei daher nicht geeignet gewe­sen, den betrieblichen Zusam­men­halt unter den Beschäftigten zu fördern.

Dass im Betrieb für die Teil­nahme am Fir­men­lauf gewor­ben wor­den sei und der Arbeit­ge­ber sowohl die Start­ge­bühr über­nom­men als auch Lauf-Shirts mit dem Fir­men­l­o­go zur Ver­fü­gung gestellt habe, führe zu kein­er abwe­ichen­den Bewertung.

(Urteil des Lan­dessozial­gerichts Berlin-Bran­den­burg vom 21.03.2023, Az. L 3 U 66/21)

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