Wiederum mit einem Wegeunfall musste sich das Bundessozialgericht (BSG) im Fall einer verunglückten Krankenschwester befassen. Die Klägerin hatte im Dezember 1983 auf dem Heimweg von ihrer Arbeitsstätte gleich mehrere Verkehrsunfälle. Zunächst hielt sie mit ihrem Auto an einer Ampel, als der Pkw hinter ihr von einem weiteren Fahrzeug auf ihren Wagen geschoben wurde. Während sie mit den hinzugerufenen Polizeibeamten sprach, stand die Frau zwischen ihrem und dem dahinterstehenden Pkw, als wieder ein Auto in die Unfallstelle fuhr und die Fahrzeuge erneut zusammenschob. Hierbei wurde die Klägerin am linken Sprunggelenk verletzt.
Um diesen zweiten Unfall drehte sich der Rechtsstreit. Nach Auffassung der Berufsgenossenschaft lag mangels inneren Zusammenhangs mit dem versicherten Weg kein Arbeitsunfall vor. Vielmehr habe ein Regulierungsgespräch im Interesse der Klägerin stattgefunden.
Das BSG beurteilte die Sache anders und erkannte einen Arbeitsunfall an. Dabei stützte es sich auf die zum Unfallzeitpunkt noch geltende Reichsversicherungsordnung und die dazu ergangene Rechtsprechung zum Wegeunfall. Auf die engere, zum Sozialgesetzbuch VII ergangene Entscheidung, dass bei üblichen Regulierungsgesprächen nach einem Verkehrsunfall kein innerer Zusammenhang mit dem versicherten Weg mehr besteht, komme es nicht an, erläuterte das Gericht.
(Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.03.2023, Az. B 2 U 5/21 R)