Ein Schaden an der Halswirbelsäule, der durch das häufige Tragen, Ziehen oder Schieben von Getränkekisten entstanden ist, kann nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz weder als Berufskrankheit (BK) noch als Wie-BK anerkannt werden. Die Klägerin in dem zugrundeliegenden Streitfall arbeitete als Verkäuferin und war im Rahmen ihrer Tätigkeit fortlaufend mit dem Verräumen von Getränkekisten beschäftigt. Ihre daher rührenden Wirbelsäulenbeschwerden wollte sie als BK anerkennen lassen. Dies lehnte der Unfallversicherungsträger jedoch ab. Die dagegen erhobene Klage blieb ebenfalls ohne Erfolg. Denn ein Schaden an der Halswirbelsäule, der nicht durch das Tragen schwerer Lasten auf der Schulter entsteht, gehört nicht zu den in der BK-Liste genannten Erkrankungen. Er könne auch nicht als Wie-BK anerkannt werden, befand das LSG. Voraussetzung hierfür wäre, dass eine Krankheit innerhalb einer bestimmten Personengruppe im Rahmen der versicherten Tätigkeit erheblich häufiger auftritt als bei der übrigen Bevölkerung. Hierfür gibt es nach Auffassung des Gerichts keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse.
(Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 06.04.2021, Az.
L 3 U 172/20)