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Wirbelsäulenschaden durch Verräumen von Getränkekisten

Keine Berufskrankheit
Wirbelsäulenschaden durch Verräumen von Getränkekisten

Wirbelsäulenschaden durch Verräumen von Getränkekisten
Foto: LVDESIGN - stock.adobe.com

Ein Schaden an der Hal­swirbel­säule, der durch das häu­fige Tra­gen, Ziehen oder Schieben von Getränkek­isten ent­standen ist, kann nach ein­er Entschei­dung des Lan­dessozial­gerichts (LSG) Rhein­land-Pfalz wed­er als Beruf­skrankheit (BK) noch als Wie-BK anerkan­nt wer­den. Die Klägerin in dem zugrun­deliegen­den Stre­it­fall arbeit­ete als Verkäuferin und war im Rah­men ihrer Tätigkeit fort­laufend mit dem Ver­räu­men von Getränkek­isten beschäftigt. Ihre daher rühren­den Wirbel­säu­lenbeschw­er­den wollte sie als BK anerken­nen lassen. Dies lehnte der Unfal­lver­sicherungsträger jedoch ab. Die dage­gen erhobene Klage blieb eben­falls ohne Erfolg. Denn ein Schaden an der Hal­swirbel­säule, der nicht durch das Tra­gen schw­er­er Las­ten auf der Schul­ter entste­ht, gehört nicht zu den in der BK-Liste genan­nten Erkrankun­gen. Er könne auch nicht als Wie-BK anerkan­nt wer­den, befand das LSG. Voraus­set­zung hier­für wäre, dass eine Krankheit inner­halb ein­er bes­timmten Per­so­n­en­gruppe im Rah­men der ver­sicherten Tätigkeit erhe­blich häu­figer auftritt als bei der übri­gen Bevölkerung. Hier­für gibt es nach Auf­fas­sung des Gerichts keine neuen wis­senschaftlichen Erkenntnisse.

(Beschluss des Lan­dessozial­gerichts Rhein­land-Pfalz vom 06.04.2021, Az.
L 3 U 172/20)

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