Infiziert sich eine Krankenschwester mit Corona, hat sie keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn sie nicht nachweisen kann, dass der Arbeitgeber Schuld an der Erkrankung trägt und eine berufliche Corona-Infektion vorliegt. Dies entschied das Arbeitsgericht Siegburg im März 2022 (Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 30.03.2022, Az. 3 Ca 1848/21).
Berufliche Corona-Infektion nicht nachweisbar
In dem zugrunde liegenden Streitfall war die Klägerin in einem Pflegeheim beschäftigt und Anfang April 2020 schwer an Corona erkrankt. Auch zwölf Bewohner des Pflegeheims infizierten sich mit Corona. Die Frau hatte in der Essensausgabe gearbeitet und Bewohnern beim Essen geholfen, ohne vom Arbeitgeber eine Atemschutzmaske zu erhalten. Mit ihrer Klage verlangte sie Ersatz der Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, weil die Klägerin nicht hinreichend darlegen konnte, dass eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers ursächlich für die Erkrankung war. Es habe nicht mit Sicherheit festgestellt werden können, dass sich die Klägerin an ihrem Arbeitsplatz infiziert habe. Für das Gericht blieb unklar, bei wem und in welcher Situation dies geschehen sei. Die Frau hätte sich genauso außerhalb ihres Arbeitsplatzes infizieren können, da sie im fraglichen Zeitraum wohl kaum rund um die Uhr gearbeitet habe.