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Berufliche Corona-Infektion

Berufliche Corona-Infektion
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld
Die Krankenschwester hatte an ihrem Arbeitsplatz unter anderem Essen ausgegeben. Foto: © Alexander Raths - stock.adobe.com

Infiziert sich eine Kranken­schwest­er mit Coro­na, hat sie keinen Anspruch auf Schadenser­satz und Schmerzens­geld, wenn sie nicht nach­weisen kann, dass der Arbeit­ge­ber Schuld an der Erkrankung trägt und eine beru­fliche Coro­na-Infek­tion vor­liegt. Dies entsch­ied das Arbeits­gericht Sieg­burg im März 2022 (Urteil des Arbeits­gerichts Sieg­burg vom 30.03.2022, Az. 3 Ca 1848/21).

Berufliche Corona-Infektion nicht nachweisbar

In dem zugrunde liegen­den Stre­it­fall war die Klägerin in einem Pflege­heim beschäftigt und Anfang April 2020 schw­er an Coro­na erkrankt. Auch zwölf Bewohn­er des Pflege­heims infizierten sich mit Coro­na. Die Frau hat­te in der Essen­saus­gabe gear­beit­et und Bewohn­ern beim Essen geholfen, ohne vom Arbeit­ge­ber eine Atem­schutz­maske zu erhal­ten. Mit ihrer Klage ver­langte sie Ersatz der Behand­lungskosten, Ver­di­en­staus­fall und Schmerzens­geld. Das Arbeits­gericht wies die Klage ab, weil die Klägerin nicht hin­re­ichend dar­legen kon­nte, dass eine Pflichtver­let­zung des Arbeit­ge­bers ursäch­lich für die Erkrankung war. Es habe nicht mit Sicher­heit fest­gestellt wer­den kön­nen, dass sich die Klägerin an ihrem Arbeit­splatz infiziert habe. Für das Gericht blieb unklar, bei wem und in welch­er Sit­u­a­tion dies geschehen sei. Die Frau hätte sich genau­so außer­halb ihres Arbeit­splatzes infizieren kön­nen, da sie im fraglichen Zeitraum wohl kaum rund um die Uhr gear­beit­et habe.

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