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Die Spätfolgen des Umgangs mit Gefahrstoffen sind nicht zu unterschätzen

Heimtückisch und nicht zu unterschätzen
Spätfolgen des Umgangs mit Gefahrstoffen

Was lange währt, wird endlich gut, heißt eine Reden­sart. Was lange ein­wirkt, wird oft gar nicht gut, son­dern gefährlich, kön­nte man für so manchen Gefahrstoff kon­sta­tieren. Denn nicht wenige Sub­stanzen wirken akut eher harm­los, ihre unter Umstän­den schw­er­wiegen­den Fol­gen für die Gesund­heit oder Umwelt zeigen sich jedoch erst nach Jahren oder Jahrzehn­ten. Im Gefahrstof­frecht sind sie als CMR-Stoffe oder PBT-Stoffe bekannt.

Im betrieblichen Arbeitss­chutz liegt der Fokus oft auf den akuten Unfall- und Ver­let­zungs­ge­fahren. Bei Absturzrisiken, rotieren­den Säge­blät­tern oder heißen Ober­flächen ist jedem die Notwendigkeit von Schutz­maß­nah­men und Ver­hal­tensregeln ver­ständlich. Doch wirkt ein Risiko mit Verzögerung, etwa bei Lärm­be­las­tun­gen, nimmt die Moti­va­tion, sich zu schützen, schnell ab. Auch viele Pülverchen, Pas­ten oder Flüs­sigkeit­en am Arbeit­splatz wirken – wenn sie nicht ger­ade brodeln, dampfen, ätzen oder stinken – harm­los. Der ungeschützte Umgang damit kann auf lange Sicht aber fatale Fol­gen haben.

Das klas­sis­che Beispiel für uner­wartete Langzeitwirkun­gen ist Asbest. Zwar wur­den Her­stel­lung und Ver­wen­dung der ein­st­mals hochgelobten Wun­der­fas­er bere­its 1993 ver­boten, den­noch ster­ben bis heute – 30 Jahre später – immer noch rund 1.500 Men­schen jedes Jahr an den Spät­fol­gen ein­er Asbest­ex­po­si­tion. Auch andere, weniger in der Öffentlichkeit bekan­nte beru­flich bed­ingte Erkrankun­gen kön­nen sich über Jahre oder sog­ar Jahrzehnte entwick­eln. So kön­nen zum Beispiel Fol­gen ein­er Vergif­tung mit Kohlen­monox­id (CO) verzögert auftreten, sodass sich Sprach­störun­gen oder andere neu­rol­o­gis­che Aus­fälle erst eine Zeit­lang später bemerk­bar machen. Andere Langzeit­ef­fek­te, manch­mal vage als chro­nisch-tox­is­che Wirkun­gen umschrieben, wer­den für Hauterkrankun­gen, Allergien, Organ­schädi­gun­gen und Krebs diskutiert.

40 Jahre Archivierungspflicht

Chemikalien, die Krebs aus­lösen, gel­ten als beson­ders tück­isch, weil zwis­chen der Expo­si­tion mit dem Gefahrstoff und dem Aus­bruch oder Ent­deck­en des Kreb­ses mehrere Jahrzehnte verge­hen kön­nen. Diese Zeit­dauer zwis­chen der ursprünglichen Schädi­gung und dem Auftreten von Symp­tomen beze­ich­net man als Latenzzeit (lateinisch latens = ver­bor­gen), die Chemikalie wirkt im Ver­bor­ge­nen. Die DGUV nen­nt für kreb­serzeu­gende Gefahrstoffe eine durch­schnit­tliche Latenzzeit von 40 Jahren.

Jed­er Betrieb, in dem Mitar­bei­t­ende kreb­saus­lösenden Stof­fen aus­ge­set­zt sind, muss ein Expo­si­tionsverze­ich­nis führen. Dies ist eine Forderung aus § 14, Absatz 3 der Gefahrstof­fverord­nung, die bere­its seit 2005 beste­ht und in der TRGS 401 konkretisiert wird. Das Verze­ich­nis soll neben den Namen und Kon­tak­t­dat­en der Beschäftigten die Art, Inten­sität und Dauer der Expo­si­tion dokumentieren.

Das Expo­si­tionsverze­ich­nis muss 40 Jahre lang auf­be­wahrt wer­den. Diese unüblich lange Archivierungspflicht ist auf­grund der lan­gen Latenzzeit viel­er Sub­stanzen berechtigt. Über einen Zeitraum von vier Jahrzehn­ten soll für alle Akteure – vom Betrieb­sarzt über Auf­sichts­be­hör­den bis zum Betrof­fe­nen selb­st – jed­erzeit ein­se­hbar sein, wer an welchem Arbeit­splatz wie lange beziehungsweise wie häu­fig in welchem Aus­maß welchen Gefahrstof­fen aus­ge­set­zt war. Die Frist von 40 Jahren startet nach Beendi­gung der Expo­si­tion, ob durch Ruh­e­s­tand oder Wech­sel der Tätigkeit.

Folgen für die nächste Generation

Neben den kreb­ser­re­gen­den Gefahrstof­fen gibt es viele weit­ere Sub­stanzen mit Langzeit­ef­fek­ten auf die Gesund­heit. Sie wer­den als soge­nan­nte CMR-Stoffe in Anhang VI der CLP-Verord­nung geführt. Die Buch­staben CMR beziehungsweise KMR ste­hen für die Art der Schädi­gung wie folgt:

  • Als Car­cino­genic (kanzerogen/krebserzeugend) wer­den Sub­stanzen beze­ich­net, die Krebs erzeu­gen oder die Kreb­serzeu­gung (bei Men­sch oder Tier) fördern. Chemis­che Karzino­gene wer­den weit­er unterteilt in ver­schiedene Kat­e­gorien oder Grup­pen. Dies wird jedoch kom­pliziert, da es unter­schiedliche Ein­teilungssys­teme gibt. Zum GHS-Sys­tem der UN kommt eine Ein­stu­fung der IARC (Inter­na­tionale Agen­tur für Kreb­s­forschung). In Deutsch­land gibt es überdies die Ein­stu­fung durch die MAK-Kom­mis­sion (Ständi­ge Sen­atskom­mis­sion zur Prü­fung gesund­heitss­chädlich­er Arbeitsstoffe). Langzeitwirkung kann auch bedeuten, dass der ungeschützte Umgang mit einem Stoff sich nicht nur auf den Ver­wen­der selb­st auswirkt, son­dern Fol­gen bis in die näch­ste Gen­er­a­tion haben kann.
  • Als Muta­genic (keimzellmutagen/erbgutverändernd) gel­ten Sub­stanzen, die vererb­bare Muta­tio­nen verur­sachen kön­nen, auch als „genetis­che Defek­te“ bezeichnet.
  • Tox­ic to Repro­duc­tion (reproduktionstoxisch/fortpflanzungsgefährdend) bedeutet, dass ein Stoff das Kind im Mut­ter­leib schädi­gen kann. Eine solche Sub­stanz, die beim Embryo zu Miss­bil­dun­gen führen kann, beze­ich­net man auch als ter­ato­gen (fruchtschädi­gend). Es liegt auf der Hand, dass diese Sub­stanzen für Schwan­gere tabu sind. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch nicht, dass sie für Män­ner oder nicht schwan­gere Frauen harm­los wären.

Inno­va­tion­stag Gefahrstoffe

Stoffe mit CMR-Wirkun­gen müssen selb­stver­ständlich gekennze­ich­net sein. Die Art der Gefährlichkeit lässt sich an den H‑Sätzen able­sen, maßge­blich sind deren ersten bei­den Zif­fern wie folgt:

  • 34x ste­ht für Mutagenität
  • 35x ste­ht für Karzinogenität
  • 36x ste­ht für Reproduktionstoxizität

Eine Liste der KMR-Stoffe, die online zugänglich ist, wird vom IFA-Insti­tut der DGUV geführt und aktu­al­isiert. Diese Liste enthält auch die Stoffe, die in der TRGS 905 „Verze­ich­nis kreb­serzeu­gen­der, keimzell­mu­ta­gen­er oder repro­duk­tion­stox­is­ch­er Stoffe“ oder in der TRGS 906 „Verze­ich­nis kreb­serzeu­gen­der Tätigkeit­en oder Ver­fahren“ genan­nt sind.

Unbekannte Langzeitrisiken

Noch eher wenig bekan­nt sind Langzeit­ef­fek­te ver­ständlicher­weise dann, wenn eine Sub­stanz oder ihre Ver­wen­dung an Arbeit­splätzen noch recht neu ist. Expo­si­tio­nen beste­hen dann erst über einen begren­zten Zeitraum und mögliche Langzeit­fol­gen müssen abgeschätzt wer­den. Dies gilt zum Beispiel für die meist Nanos­täube genan­nten winzi­gen Fein­st­staub­par­tikel im Nanome­ter-Bere­ich oder die met­allis­chen Pul­ver, die zunehmend in der Addi­tiv­en Fer­ti­gung einge­set­zt wer­den. Typ­is­che Beispiele für unbekan­nte Langzeitwirkun­gen außer­halb des Arbeit­splatzes sind die Fol­gen der weltweit­en Ver­schmutzung mit Mikro­plas­tik für Gesund­heit und Umwelt oder die Langzeitwirkun­gen des derzeit im Trend liegen­den Hanf-Inhaltsstoffs Cannabid­i­ol (CBD), ins­beson­dere wenn CBD-Pro­duk­te aus dem Inter­net täglich beziehungsweise über einen län­geren Zeitraum ein­genom­men werden.

Als Depot­ef­fekt beze­ich­net man, wenn eine vom Kör­p­er aufgenommene Sub­stanz lange Zeit im Kör­p­er verbleibt und somit kon­stant ein­wirkt. Typ­isch ist dies für Stoffe, die schw­er­lös­lich sind und daher wed­er durch den Urin aus­geschieden noch vom Kör­p­er schnell abge­baut wer­den. Bei fehlen­der Abbaubarkeit und/oder Schw­er­lös­lichkeit kann ein Stoff sich im Kör­p­er anre­ich­ern (Bioakku­mu­la­tion). Diese Gefahr beste­ht – neben Asbest – zum Beispiel auch für Holzstäube sowie einige Metallverbindungen.

Langfristeffekte für die Umwelt

Das Aus­maß, inwiefern ein fremder Stoff – ob durch Einat­men, Ver­schluck­en oder über die Haut aufgenom­men – vom leben­den Organ­is­mus abge­baut wird, wird als Biop­er­sis­tenz beze­ich­net. Je nach Anwen­dung soll ein bes­timmter Stoff, etwa ein Pes­tizid, ein­er­seits in biol­o­gis­chen Umge­bun­gen eine Zeit­lang per­sis­tent (beständig) sein, ander­er­seits jedoch aber im men­schlichen Kör­p­er möglichst wenig biop­er­sis­tent sein. Dies ist für die Entwick­ler solch­er Sub­stanzen oft eine schwierige Gratwanderung.

Sub­stanzen, die per­sis­tent, bioakku­mulier­bar und tox­isch sind, wer­den als PBT-Stoffe beze­ich­net, sehr (very) per­sis­tente und sehr bioakku­mulier­bare Sub­stanzen als vPvB-Stoffe. Diese Ein­teilung fokussiert – im Unter­schied zur Klas­si­fizierung in CMR-Stoffe – auf die Umwelt­ge­fährdung. PBT- und vPvB-Stoffe müssen beson­ders sorgfältig beurteilt wer­den, weil Langzeitwirkun­gen schw­er vorher­sag­bar sind und eine Anre­icherung (Akku­mu­la­tion) in der Umwelt kaum mehr rück­gängig gemacht wer­den kann. Auch eine Anre­icherung über Nahrungs­ket­ten kann für den Men­schen am Ende ein­er solchen Kette zu ein­er schle­ichen­den Belas­tung mit kaum abschätzbaren Spät­fol­gen führen.

Unterstützung bei der Dokumentation

Die oben geschilderte Pflicht zur Doku­men­ta­tion und Archivierung von Expo­si­tions­dat­en kann ger­ade für kleinere Betriebe eine gewaltige Auf­gabe darstellen.

Hier bietet die DGUV Unter­stützung durch die soge­nan­nte Zen­trale Expo­si­tions­daten­bank ZED an. Vere­in­facht gesagt, übern­immt damit die Geset­zliche Unfal­lver­sicherung die Archivierungs- und Aushändi­gungspflicht des Arbeit­ge­bers. Das Ange­bot ist für jedes Unternehmen kosten­frei nutzbar. Auch jed­er Beschäftigte hat das Recht, einen Aus­druck sein­er in der ZED gespe­icherten Dat­en von der DGUV zu ver­lan­gen. Weit­ere Infor­ma­tio­nen und das erfreulich unkom­plizierte Antrags­for­mu­lar dafür gibt es auf der ZED-Web­site (siehe Linktipps).

Spätfolgen anderer Gefährdungen

Spät­fol­gen kön­nen im Übri­gen nicht nur bei chemis­chen Gefährdun­gen durch Gefahrstoffe auftreten. Sie sind auch bei fast allen anderen Gefährdungsarten möglich: Stürze, Quetschun­gen, Ver­bren­nun­gen oder Infek­tio­nen kön­nen sich zeitverzögert als deut­lich fol­gen­schw­er­er her­ausstellen, als es kurz nach dem Unfall den Anschein hat­te. Eine Schw­er­hörigkeit mit 60 oder 70 Jahren kann auf ungeschütztes Arbeit­en unter Lärm im Alter von 30 oder 40 zurück­zuführen sein. Ein Elek­troun­fall kann zu neu­rol­o­gis­chen oder kar­di­ol­o­gis­chen Langzeitkom­p­lika­tio­nen führen.

Auch die Psy­che kann auf belas­tende Ereignisse mit Ver­spä­tung reagieren: Eine Bedro­hung am Arbeit­splatz, ein Raubüber­fall oder der schwere Arbeit­sun­fall eines Kol­le­gen kön­nen ver­meintlich „gut weggesteckt“ sein, sich aber noch Monate später sub­til durch Schlaf­störun­gen oder Angstzustände äußern. Bei allem Engage­ment für Präven­tion und Gesund­heitss­chutz dür­fen daher neben den direk­ten Gefährdun­gen und unmit­tel­baren Ver­let­zungsrisiken die möglichen Langzeitwirkun­gen von zunächst harm­los erscheinen­den Expo­si­tio­nen oder Vorkomm­nis­sen nicht ver­nach­läs­sigt wer­den. Daher ist ein sorgsames Doku­men­tieren aller Vor­fälle im Ver­band­buch so wichtig.


Autor:
Dr. Fried­helm Kring
freier Jour­nal­ist, Redak­teur und Referent
 
Foto: © privat

 


(DGUV, 11/2022)

„Zwis­chen der
Belas­tung aufgrund
ein­er beruflichen
Tätigkeit und dem möglichen Aus­bruch eines Kreb­ses liegen in der Regel durch­schnit­tlich 40 Jahre.“


Aushändigungspflicht

Wichtig für Arbeit­nehmende ist die Aushändi­gungspflicht des Arbeit­ge­bers: Wer seine Arbeitsstelle inner­halb eines Zeitraums von 40 Jahren ver­lässt – was ja keineswegs sel­ten vorkommt –, dem muss der Arbeit­ge­ber die ihn oder sie betr­e­f­fend­en Auszüge aus dem Expo­si­tionsverze­ich­nis aushändi­gen. Mit dieser Regelung soll nie­mand in die Sit­u­a­tion ger­at­en, Jahre später in einem neuen Job oder als Rent­ner oder in einem Ver­fahren um eine Anerken­nung ein­er Erkrankung als Beruf­skrankheit eine frühere Gefahrstof­f­ex­po­si­tion nicht nach­weisen zu können.


Linktipps

  • Die Liste der kreb­serzeu­gen­den, keimzell­mu­ta­ge­nen und repro­duk­tion­stox­is­chen Stoffe (KMR-Stoffe) des IFA Insti­tuts für Arbeitss­chutz der Deutschen Geset­zlichen Unfal­lver­sicherung ist online zugänglich unter https://publikationen.dguv.de (Suchz­if­fer 12750).
  • Zur Führung eines Expo­si­tionsverze­ich­niss­es kön­nen Arbeit­ge­ber die Zen­trale Expo­si­tions­daten­bank ZED nutzen. Voraus­set­zung hier­für ist die Ein­willi­gung der Beschäftigten. Um sich zunächst einen Überblick über die Funk­tion­al­ität der ZED machen zu kön­nen, stellt die DGUV eine Testver­sion zur Ver­fü­gung. Nähere Infor­ma­tio­nen und die Links zu den kosten­losen Ange­boten gibt es unter www.dguv.de (Web­code: d1014446).

REACH-Verordnung verlangt nach Untersuchungen

Die Prob­lematik der Langzeitwirkun­gen von Chemikalien auf die Gesund­heit ist auch auf EU-Ebene in das Chemikalien­recht einge­flossen. So ver­langt die REACH-Verord­nung von der chemis­chen Indus­trie Unter­suchun­gen zur Tox­iz­ität von Chemikalien nach wieder­holter Auf­nahme sowie Unter­suchun­gen zu erbgutverän­dern­den und fortpflanzungs­ge­fährden­den Wirkun­gen. Ver­suche dazu sind jedoch aufwendig und – wenig über­raschend – lang­wierig. Com­put­er­mod­elle und Ver­suche an Zel­lkul­turen stoßen hier an Gren­zen, sodass oft an Tier­arten geforscht wird, die sich möglichst schnell fortpflanzen. Schle­ichende Wirkun­gen lassen sich nur schw­er messen und das ein­deutige Zuord­nen von Ursache und Wirkung wird mit zunehmender Zeit­dauer immer heik­ler. Insofern ist es keine große Über­raschung, dass das Bun­desin­sti­tut für Risikobe­w­er­tung (BfR) bere­its mehrfach monierte, dass in den nach REACH geforderten Reg­istrierungs­dossiers für Chemikalien wichtige Angaben zur Beurteilung der Langzeitwirkun­gen fehlen.


Nachgehende Vorsorge – auch als Rentner!

Der Begriff „Nachge­hende Vor­sorge“ klingt nach einem Wider­spruch in sich, doch Gefahrstof­far­beit­er soll­ten wis­sen, was es damit auf sich hat. Wer in seinem Beruf­sleben mit kreb­serzeu­gen­den oder keimzell­mu­ta­ge­nen Gefahrstof­fen in Kon­takt kam, hat nach Beendi­gung dieser Tätigkeit gemäß § 5, Absatz 3 ArbMedVV (Verord­nung zur arbeitsmedi­zinis­chen Vor­sorge) Anspruch auf eine nachge­hende Vor­sorge. Wech­selt man den Arbeit­ge­ber, kann die Organ­i­sa­tion der nachge­hen­den Vor­sorge an die zuständi­ge Beruf­sgenossen­schaft oder Unfal­lka­sse über­tra­gen wer­den. Diese Regelung soll sich­er­stellen, dass jed­er Betrof­fene auch über sein aktives Beruf­sleben hin­aus arbeitsmedi­zinisch betreut wird. Sie gilt – auf­grund der lan­gen Latenzzeit­en – auch für Tätigkeit­en mit Blei und Bleiverbindun­gen oder mit Hochtem­per­atur­wollen. An der nachge­hen­den Vor­sorge teilzunehmen, ist frei­willig und kosten­los, auch die Reisekosten wer­den erstat­tet. Treten gesund­heitliche Beschw­er­den auf, die mit ein­er früheren beru­flichen Gefährdung durch die genan­nten Gefahrstoffe zusam­men­hän­gen, sollte man sich somit auch als Rent­ner noch an seine BG oder Unfal­lka­ssen wenden.

Die Beruf­sgenossen­schaft Holz und Met­all (BGHM) hat ein Merk­blatt mit Infor­ma­tio­nen rund um die nachge­hende Vor­sorge zusam­mengestellt. Die Über­sicht kann online aufgerufen wer­den über www.bghm.de (Web­code: 631)

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