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BLW für Blei erneut abgesenkt

DFG-MAK- und BAT-Werte-Liste 2018 Teil 2
BLW für Blei erneut abgesenkt

BLW für Blei erneut abgesenkt
Foto: © thongsee – stock.adobe.com
Dr. Ulrich Welzbacher
Im ersten Teil dieses Beitrags (hier Link, in Sicher­heitsin­ge­nieur 10/2018) berichteten wir über neue und geän­derte MAK-Werte. Im vor­liegen­den Beitrag geht es um kreb­serzeu­gende, keimzell­mu­ta­gene oder fortpflanzungs­ge­fährdende (CMR) Stoffe sowie um die Biol­o­gis­chen Beurteilungswerte (BAT, EKA, BLW und BAR). Bemerkenswert ist dabei, dass der Biol­o­gis­che Leitwert (BLW) für Blei, der bis 2012 noch bei 400 µg/L lag, nun­mehr von 300 auf 200 µg/L abge­senkt wurde.

Beson­dere Aufmerk­samkeit in der Fach­welt „genießen“ in jedem Jahr die Neube­w­er­tun­gen und Umstu­fun­gen bei den kreb­serzeu­gen­den Stof­fen und Keimzell­mu­ta­ge­nen.

In diesem Jahr (2018) wur­den zehn Stoffe hin­sichtlich ihrer kreb­serzeu­gen­den Eigen­schaften erst­mals eingestuft beziehungsweise neu bewertet.

Dabei wurde Kat­e­gorie 3B für die vier Stoffe

  • Ben­zo­tri­a­zol [95–14‑7] (bish­er ohne Kanzerogenitäts-Einstufung)
  • Bitu­men [8052–42‑4; 64741–56‑6; 64742–93‑4] (Des­til­la­tions­bi­tu­men, Air-Rec­ti­fied-Bitu­men, Gus­sas­phalt) (Neuauf­nahme)
  • Diisotride­cylph­tha­lat [27253–26‑5] (Neuauf­nahme)
  • Ditride­cylph­tha­lat [119–06‑2] (Neuauf­nahme)

vergeben.

Kat­e­gorie 4 wurde vergeben für

  • α-Alu­mini­u­mox­id (Korund) [1302–74 ‑5] (Neuauf­nahme),
  • Dichlores­sigsäure [79–43‑6] und ihre Salze (bish­er Kat­e­gorie 3A),
  • Poly­te­tra­flu­o­rethen [9002–84‑0] (alve­olengängige Frak­tion) (Neuauf­nahme),
  • Titan­diox­id [13463–67‑7] (alve­olengängige Frak­tion) (bish­er Kat­e­gorie 3A) und
  • Zirko­ni­um­diox­id [1314–23‑4; 12036- 23–6] (alve­olengängige Frak­tion) (Neuauf­nahme).

Die Ein­stu­fung in Kat­e­gorie 2 (kreb­serzeu­gend im Tierver­such) wurde vom bish­eri­gen Ein­trag „Bitu­men [8052–42‑4] (Dampf und Aerosol)“ in den neuen Ein­trag „Bitu­men [64742–93‑4] (Oxi­da­tions­bi­tu­men)“ übernommen.

Im oberen Kas­ten auf Seite 35 lesen Sie die wesentlichen Def­i­n­i­tio­nen für die hier maßge­blichen Kategorien.

Sechs Stoffe wur­den in diesem Jahr hin­sichtlich ihrer kreb­serzeu­gen­den Eigen­schaften über­prüft und die bish­erige Ein­stu­fung bestätigt:

  • Alu­mini­um­si­likat­fasern (RCF): Kat­e­gorie 2
  • N,N‑Dimethylformamid [68–12‑2]: Kat­e­gorie 4
  • 1,4‑Dioxan [123–91–1]: Kat­e­gorie 4
  • Eth­ylenox­id [75–21–8]: Kat­e­gorie 2
  • Lin­dan [58–89–9]: Kat­e­gorie 4
  • Vinylchlo­rid [75–01–4]: Kat­e­gorie 1

Keimzellmutagene

Bei den Keimzelle­mu­ta­ge­nen wurde in diesem Jahr nur Bitu­men [64742–93‑4] (Oxi­da­tions­bi­tu­men) als Ersatz für die bish­erige Posi­tion „Bitu­men [8052–42‑4] (Dampf und Aerosol)“ in Kat­e­gorie 3 B eingestuft.

Die Keimzell­mu­ta­gen­ität von Eth­ylenox­id [75–21‑8] wurde über­prüft und die Kat­e­gorie 2 bestätigt.

Im unteren Kas­ten auf Seite 35 lesen Sie die Def­i­n­i­tio­nen für diese Kategorien.

Schwangerschaftsgruppen

33 Stoffe wur­den in diesem Jahr hin­sichtlich ihrer Zuord­nung zu Schwanger­schafts­grup­pen erst­mals eingestuft (neun Neuauf­nah­men), neu bew­ertet beziehungsweise ohne Änderung überprüft.

Dabei wurde die Zuord­nung zur Schwanger­schafts­gruppe B (eine fruchtschädi­gende Wirkung ist nach den vor­liegen­den Infor­ma­tio­nen bei Expo­si­tion in Höhe des MAK- und BAT-Wertes nicht auszuschließen) für Azin­phos-methyl [86–50‑0] (bish­er ohne Schwanger­schafts­gruppe) neu vergeben und für Chlo­ri­erte Biphenyle über­prüft und bestätigt.

Bei­de Ein­träge erhal­ten einen Hin­weis hin­sichtlich der Möglichkeit ein­er Ein­stu­fung als Gruppe C („Voraus­set­zung für Schwanger­schafts­gruppe C siehe Begrün­dung“). Ein solch­er Hin­weis ist angezeigt, wenn zum Beispiel ein Schwellen­wert für eine fruchtschädi­gende Wirkung bekan­nt ist.

Die fol­gen­den elf Stoffe (davon sieben Neuauf­nah­men) wur­den in die Schwanger­schafts­gruppe C (eine fruchtschädi­gende Wirkung braucht bei Ein­hal­tung des MAK- und BAT-Wertes nicht befürchtet zu wer­den) eingestuft:

  • α-Alu­mini­u­mox­id (Korund) [1302–74- 5] (Neuauf­nahme)
  • Glu­tarsäure [110–94‑1] (Neuauf­nahme)
  • Kokos­nussöl [8001–31‑8] (Neuauf­nahme)
  • 4‑Methyl‑1,3‑dioxolan-2-on [108–32‑7] (Neuauf­nahme)
  • Mono­chlores­sigsäure [79–11‑8] (bish­er nur Hin­weis auf Abschnitt II b und ohne Schwangerschaftsgruppe)
  • Natri­um­mono­chlo­rac­etat [3926–62‑3] (Neuauf­nahme)
  • Natri­umpyrithion [3811–73‑2; 15922- 78–8] (bish­er Schwanger­schafts­gruppe B)
  • Poly­te­tra­flu­o­rethen [9002–84‑0] (alve­olengängige Frak­tion) (Neuauf­nahme)
  • Poly­te­tra­flu­o­rethen [9002–84‑0] (einatem­bare Frak­tion) (Neuauf­nahme)
  • Titan­diox­id [13463–67‑7] (alve­olengängige Frak­tion) (bish­er ohne Schwangerschaftsgruppe)
  • Zirko­ni­um­diox­id [1314–23‑4; 12036- 23–6] (alve­olengängige Frak­tion) (Neuauf­nahme)

Die Zuord­nung zu dieser Gruppe wurde für die zwölf Stoffe

  • Acety­lace­ton [123–54‑6]
  • 1‑Butanthiol [109–79‑5]
  • 2‑Chlorethanol [107–07‑3]
  • Dimethoxymethan [109–87‑5]
  • Lin­dan [58–89‑9]
  • Methanol [67–56‑1]
  • Methyl­formi­at [107–31‑3]
  • N‑Methyl-2-pyrroli­don [872–50‑4] (Dampf)
  • Poly­ethyleng­lykole (PEG) (mit­tlere Mol­masse 200 – 600) [25322–68‑3]
  • trans‑1,3,3,3‑Tetrafluorpropen [29118–24‑9]
  • 2,3,3,3‑Tetrafluorpropen [754–12‑1]
  • 1,1,1‑Trichlorethan [71–55‑6]

geprüft und unverän­dert bestätigt.

Für die drei Stoffe

  • Bitu­men [8052–42‑4; 64741–56‑6; 64742–93‑4] (Des­til­la­tions­bi­tu­men, Air-Rec­ti­fied-Bitu­men, Gus­sas­phalt) (Neuauf­nahme)
  • Decy­loleat [3687–46‑5] (bish­er nur Hin­weis auf Abschnitt II b und ohne Schwangerschaftsgruppe)
  • iso-Decy­loleat [59231–34‑4] (bish­er nur Hin­weis auf Abschnitt II b und ohne Schwangerschaftsgruppe)

gab es eine Zuord­nung zur Schwanger­schafts­gruppe D (Stoffe, bei denen die vor­liegen­den Dat­en für eine Ein­stu­fung in eine der Grup­pen A, B oder C nicht ausreichen).

Schwanger­schafts­gruppe D wurde für

  • Ethanthi­ol [75–08‑1],
  • Eth­yl­amin [75–04‑7] und
  • Methanthi­ol [74–93‑1].

über­prüft und bestätigt.

Für alle Änderun­gen in der Liste erar­beit­et die Kom­mis­sion eine aus­führliche wis­senschaftliche Begrün­dung, die einige Monate nach der MAK-Liste in ein­er Ergänzungsliefer­ung zu der Lose­blattsamm­lung „Toxikol­o­gisch-arbeitsmedi­zinis­che Begrün­dun­gen von MAK-Werten und Ein­stu­fun­gen“ [1] veröf­fentlicht wird und die seit Anfang 2012 auch im Inter­net kosten­los zur Ver­fü­gung steht.

Biologische Beurteilungswerte (BW)

Bei den biol­o­gis­chen Werten gibt es in diesem Jahr keine Neuauf­nah­men von Stof­fen, es wird jedoch ein zusät­zlich­er neuer BAT-Wert von 25 mg/g Krea­tinin in Urin für die Probe­nah­mezeit­punk­te b) (Expo­si­tion­sende beziehungsweise Schich­t­ende) und c) (bei Langzei­t­ex­po­si­tion: am Schich­t­ende nach mehreren vor­ange­gan­genen Schicht­en) für N,N‑Dimethylformamid [68–12‑2] und den Para­me­ter „N‑Acetyl-S-(methylcarbamoyl)-L-cystein“ aufgenommen.

Fünf BAT-Werte (Biol­o­gis­ch­er Arbeitsstoff-Tol­er­anz-Wert) wer­den in diesem Jahr geändert:

  • Chlor­ben­zol [108–90‑7]: Der BAT-Wert wird von bish­er 150 auf 80 mg/g Krea­tinin (Probe­nah­mezeit­punkt: „Expo­si­tion­sende beziehungsweise Schich­t­ende“) abge­senkt; der bish­erige Wert „25 mg/g Krea­tinin“ für den Probe­nah­mezeit­punkt d) „vor nach­fol­gen­der Schicht“ wird gestrichen;
  • Chlo­ri­erte Biphenyle: neuer Hin­weis „Voraus­set­zung für Schwanger­schafts­gruppe C siehe BAT-Adden­dum; siehe auch Abschn. II a);
  • N,N‑Dimethylformamid [68–12‑2]: Der BAT-Wert für den Para­me­ter „N‑Methylformamid plus N‑Hy­drox­ymethyl-N-methyl­for­mamid“ wird von bish­er 35 auf 20 mg/L abgesenkt;
  • Methanol [67–56‑1]: Der BAT-Wert wird von bish­er 30 auf 15 mg/L abge­senkt und ein neuer Probe­nah­mezeit­punkt b) „Expo­si­tion­sende beziehungsweise Schich­t­ende“ eingefügt;
  • 1,1,1‑Trichlorethan (Methylchlo­ro­form) [71–55‑6]: Der BAT-Wert wird von bish­er 550 auf 275 μg/L abgesenkt.

EKA (Expositionsäquivalente für krebserzeugende Arbeitsstoffe)

Bei den EKA-Tabellen gibt es zwei Änderungen:

  • Cobalt [7440–48‑4] und Cobaltverbindun­gen: Die EKA-Tabelle wird um den Fak­tor 2 nach unten erweit­ert (im Rah­men der Kom­men­tierungs­frist geändert);
  • Pen­tachlor­phe­nol [87–86‑5]: Die bish­erige EKA-Tabelle wurde für bei­de Para­me­ter gestrichen.

Die EKA-Tabelle für „Nick­el [7440- 02–0] (Nick­el­met­all, ‑oxid, ‑car­bon­at, ‑sul­fid, sul­fidis­che Erze)“ wurde über­prüft und unverän­dert bestätigt.

Biologische Arbeitsstoff-Referenzwerte (BAR)

Bei den Biol­o­gis­chen Arbeitsstoff-Ref­eren­zw­erten (BAR) gab es in diesem Jahr drei Änderungen:

  • Alu­mini­um [7429–90‑5]: Es wurde ein neuer BAR von 15 μg/g Krea­tinin in Urin für den Probe­nah­mezeit­punkt c (bei Langzei­t­ex­po­si­tion: am Schich­t­ende nach mehreren vor­ange­gan­genen Schicht­en) einge­fügt (der BAT-Wert bleibt unverändert);
  • Ben­zol [71–43‑2]: Der BAR für den Para­me­ter „S‑Phenylmerkaptursäure“ wird von bish­er 0,5 auf 0,3 μg/g Krea­tinin abgesenkt;
  • Molyb­dän [7439–98‑7] und seine Verbindun­gen: Es wurde ein neuer BAR von 150 μg/L Molyb­dän in Urin (ohne Angabe für einen Probe­nah­mezeit­punkt) einge­fügt (der BAT-Wert bleibt unverändert).

Biologische Leitwerte (BLW)

Der BLW für Blei [7439–92‑1] und seine Verbindun­gen (außer Bleiarse­n­at, Ble­ichro­mat und Alkyl­bleiverbindun­gen) (Para­me­ter: Blei) wurde für Frauen 45 Jahre und für Män­ner von bish­er 300 auf 200 μg/l abgesenkt.

Die Def­i­n­i­tio­nen für BAR und BLW – die es im staatlichen Regel­w­erk (TRGS 903) nicht gibt – find­en Sie im Kas­ten unten.

Welche Bedeutung hat die DFG-Liste für den Arbeitsschutz?

Die Deutsche Forschungs­ge­mein­schaft übergibt ihre MAK-Werte-Liste alljährlich im Juli dem Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales (BMAS) als Bestandteil ihrer Politikberatung.

Danach haben alle betrof­fe­nen und inter­essierten Kreise jew­eils bis zum 1. Feb­ru­ar des fol­gen­den Jahres Gele­gen­heit, zu den Neuerun­gen Stel­lung zu nehmen und Kom­mentare einzure­ichen. Dabei geht es allerd­ings auss­chließlich um wis­senschaftliche Stel­lung­nah­men. Fra­gen der prak­tis­chen Umset­zung von neuen oder abge­senk­ten Gren­zw­erten oder „schär­fer­en“ Ein­stu­fun­gen wer­den hier­bei nicht berücksichtigt.

Die Kom­mis­sion disku­tiert die ein­gere­icht­en Stel­lung­nah­men im darauf­fol­gen­den Jahr, um ihre Vorschläge gegebe­nen­falls zu ändern oder zu ergänzen, bevor diese endgültig ver­ab­schiedet wer­den; oder erforder­lichen­falls auch zurückziehen. Dies ist in den zurück­liegen­den Jahren – auch in diesem Jahr hin­sichtlich der EKA-Tabelle für Cobalt [7440–48‑4] und Cobaltverbindun­gen – bere­its mehrfach geschehen.

Die Betra­ch­tung der Möglichkeit­en zur prak­tis­chen Umset­zung obliegt dem Auss­chuss für Gefahrstoffe (AGS), wenn er nach der endgülti­gen Annahme durch die Kom­mis­sion über die Auf­nahme neuer oder geän­dert­er Gren­zw­erte in die TRGS 900 „Luft­gren­zw­erte“ beziehungsweise TRGS 903 „Biol­o­gis­che Gren­zw­erte (BGW)“ oder geän­dert­er Stoff­be­w­er­tun­gen in die TRGS 905 „Verze­ich­nis kreb­serzeu­gen­der, keimzell­mu­ta­gen­er oder repro­duk­tion­stox­is­ch­er Stoffe“ beschließt.

Wenn die Über­nahme neuer oder geän­dert­er Gren­zw­erte in der Prax­is Prob­leme bere­it­et, wird der AGS auch hierüber berat­en und gegebe­nen­falls passende Präven­tion­s­maß­nah­men vorschla­gen, erforder­lichen­falls auch spezielle Präven­tion­spro­gramme auflegen.

Daraus ergibt sich, dass es auch für die betrieblichen Prak­tik­er von Bedeu­tung ist, sich schon frühzeit­ig mit den neuen Vorschlä­gen der DFG auseinan­der zu set­zen und falls erforder­lich im eige­nen Betrieb zu über­prüfen, ob die neuen Werte einge­hal­ten wer­den kön­nen. Sollte dies offen­sichtlich nicht möglich sein, soll­ten Sie frühzeit­ig mit den Tech­nis­chen Auf­sichts­di­en­sten, zum Beispiel der Unfal­lver­sicherung, Kon­takt aufnehmen, um nach geeigneten Lösun­gen zu suchen. Dort wird man erforder­lichen­falls dann auch den AGS einschalten.

„Gelbe Seiten“ der MAK- und BAT-Werte-Liste

Auf den „Gel­ben Seit­en“ der MAK- und BAT-Werte-Liste weist die DFG-Kom­mis­sion alljährlich auf geplante Änderun­gen beziehungsweise Ergänzun­gen für die jeweilige(n) Folgemitteilung(en) hin.

Lit­er­atur

  • Hartwig, Andrea (Hrsg.): „Gesund­heitss­chädliche Arbeitsstoffe – Toxikol­o­gisch-arbeitsmedi­zinis­che Begrün­dun­gen von MAK-Werten und Ein­stu­fun­gen“, Begrün­dun­gen MAK-Werte (DFG); derzeit let­zte Aktu­al­isierung: 63. Liefer­ung 17. Jan­u­ar 2018, Handbuch/Nachschlagewerk, 593 Seit­en, ISBN 978–3–527– 34309–6; Wiley-VCH, Wein­heim, 249,– € inkl. Mehrwertsteuer
    zzgl. Versandkosten.

Kat­e­gorie 2: Stoffe, die als kreb­serzeu­gend für den Men­schen anzuse­hen sind, weil durch hin­re­ichende Ergeb­nisse aus Langzeit-Tierver­suchen oder Hin­weise aus Tierver­suchen und epi­demi­ol­o­gis­chen Unter­suchun­gen davon auszuge­hen ist, dass sie einen Beitrag zum Kreb­srisiko leis­ten. Andern­falls kön­nen Dat­en aus Tierver­suchen durch Infor­ma­tio­nen zum Wirkungsmech­a­nis­mus und aus In-vit­ro- und Kurzzeit-Tierver­suchen gestützt werden.

Kat­e­gorie 3A: Stoffe, die bei Tier oder Men­sch Krebs erzeu­gen oder als kreb­serzeu­gend für den Men­schen anzuse­hen sind, bei denen die Voraus­set­zun­gen erfüllt wären, sie der Kat­e­gorie 4 oder 5 zuzuord­nen. Für die Stoffe liegen jedoch keine hin­re­ichen­den Infor­ma­tio­nen vor, um einen MAK- oder BAT-Wert abzuleit­en (sog. „Min­i­malkanze­ro­gene“).

Kat­e­gorie 3B: Aus In-vit­ro- oder aus Tierver­suchen liegen Anhalt­spunk­te für eine kreb­serzeu­gende Wirkung vor, die jedoch zur Einord­nung in eine andere Kat­e­gorie nicht aus­re­ichen. Zur endgülti­gen Entschei­dung sind weit­ere Unter­suchun­gen erforder­lich. Sofern der Stoff oder seine Metabo­liten keine geno­tox­is­chen Wirkun­gen aufweisen, kann ein MAK- oder BAT-Wert fest­gelegt wer­den (soge­nan­nte „echte“ Verdachtsstoffe“).

Kat­e­gorie 4: Stoffe, die bei Tier oder Men­sch Krebs erzeu­gen oder als kreb­serzeu­gend für den Men­schen anzuse­hen sind und für die ein MAK-Wert abgeleit­et wer­den kann. Im Vorder­grund ste­ht ein nicht-geno­tox­is­ch­er Wirkungsmech­a­nis­mus, und geno­tox­is­che Effek­te spie­len bei Ein­hal­tung des MAK- und BAT-Wertes keine oder nur eine unter­ge­ord­nete Rolle („Min­i­malkanze­ro­gene“ mit nicht-geno­tox­is­chem Wirkungsmechanismus).


Kat­e­gorie 2: Keimzell­mu­ta­gene, deren Wirkung anhand ein­er erhöht­en Muta­tion­srate unter den Nachkom­men exponiert­er Säugetiere nachgewiesen wurde.

Kat­e­gorie 3B: Stoffe, für die auf­grund ihrer geno­tox­is­chen Wirkun­gen in soma­tis­chen Zellen von Säugetieren in vivo ein Ver­dacht auf eine muta­gene Wirkung in Keimzellen abgeleit­et wer­den kann. In Aus­nah­me­fällen Stoffe, für die keine In-vivo-Dat­en vor­liegen, die aber in vit­ro ein­deutig muta­gen sind und die eine struk­turelle Ähn­lichkeit zu In-vivo-Muta­ge­nen haben.


Biol­o­gis­che Arbeitsstoff-Ref­eren­zw­erte (BAR) beschreiben die zu einem bes­timmten Zeit­punkt in ein­er Ref­eren­zpop­u­la­tion aus nicht beru­flich gegenüber dem Arbeitsstoff exponierten Per­so­n­en im erwerb­s­fähi­gen Alter beste­hende Hin­ter­grund­be­las­tung mit diesem Arbeitsstoff. Sie ori­en­tieren sich am 95. Perzen­til, ohne Bezug zu nehmen auf gesund­heitliche Effekte.

Der Biol­o­gis­che Leitwert (BLW) ist die Quan­tität eines Arbeitsstoffes beziehungsweise Arbeitsstoffmetabo­liten oder die dadurch ausgelöste
Abwe­ichung eines biol­o­gis­chen Indika­tors von sein­er Norm beim Men­schen, die als Anhalt für die zu tre­f­fend­en Schutz­maß­nah­men her­anzuziehen ist.


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