1 Monat GRATIS testen, danach für nur 3,90€/Monat!
Startseite » Sicherheitsingenieur »

Evaluation der Gefährdungsbeurteilung

Evaluation und Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung
Wie soll das funktionieren?

Wie soll das funktionieren?
© Firma V - stock.adobe.com
Dr. Friedhelm Kring
Als betrieblich­er Arbeitss­chützer hört man oft, dass die Fortschrei­bung und Eval­u­a­tion der Gefährdungs­beurteilun­gen durchge­führt wer­den müsse. Doch wo genau diese ver­meintlichen Pflicht­en fest­gelegt sind und wie man sie zu erfüllen hat, bleibt meist offen. Der fol­gende Beitrag ver­sucht, diese Lücke ein wenig zu schließen.

Vom hochtra­bend klin­gen­den Begriff „Eval­u­a­tion“ oder sein­er Vari­ante „Evaluierung“ sollte sich nie­mand schreck­en lassen. Gemeint ist schlichtweg eine Bew­er­tung. Wenn eine Unter­suchung und eine Bew­er­tung ein gewiss­es Niveau aufweisen, d. h. sach- und fachgerecht durchge­führt wur­den, spricht man auch von ein­er Eval­u­a­tion, das gilt auch für die Eval­u­a­tion der Gefährdungs­beurteilung. So ste­ht z. B. das „E“ in REACH, der Verord­nung, die das Reg­istri­eren, Bew­erten, Zulassen und Beschränken von Chemikalien regelt, für Evaluation.

Den Begriff Fortschrei­bung ken­nt man eher im Finanz- und Steuer­we­sen, auch in der Sta­tis­tik. Aber er wird auch mit Bezug zum Arbeitss­chutz ver­ständlich. Eine Gefährdungs­beurteilung fortzuschreiben bedeutet, den Prozess fortzuset­zen und dies zu dokumentieren.

Was sagt das Arbeitsschutzrecht zur Evaluation und Fortschreibung Gefährdungsbeurteilung?

In Geset­zen und Verord­nun­gen zum Arbeitss­chutz kom­men die Begriffe Eval­u­a­tion und Fortschrei­bung über­raschend sel­ten vor und wenn, dann nicht im Zusam­men­hang mit der Gefährdungs­beurteilung. Woher stammt dann die Forderung aus dem Titel dieses Beitrags? Sucht man nicht nach dem Wort­laut, son­dern dem Sin­nge­halt, wird man fündig. So fordert das Arbeitss­chutzge­setz (Arb­SchG) in § 3 vom Arbeit­ge­ber im Hin­blick auf Arbeitss­chutz­maß­nah­men, dass dieser „die Maß­nah­men auf ihre Wirk­samkeit zu über­prüfen und erforder­lichen­falls sich ändern­den Gegeben­heit­en anzu­passen“ hat. § 6 ergänzt, dass der Arbeit­ge­ber nicht nur den Befund der Gefährdungs­beurteilung und die fest­gelegten Maß­nah­men, son­dern auch das Ergeb­nis der Maß­nah­men-Über­prü­fung doku­men­tieren muss.

Diese Grundpflicht des Arbeit­ge­bers spiegelt sich auf Ebene der Verord­nun­gen, wie die fol­gen­den bei­den Zitate zeigen:

„Die Gefährdungs­beurteilung ist regelmäßig zu über­prüfen. Dabei ist der Stand der Tech­nik zu berück­sichti­gen.“ (§ 3, Abs. 7 Betr­SichV)

„Der Arbeit­ge­ber hat die Funk­tion und die Wirk­samkeit der tech­nis­chen Schutz­maß­nah­men regelmäßig, min­destens jedoch jedes dritte Jahr, zu über­prüfen.“ (§ 7 Abs. 7 Gef­Stof­fV)

Es geht somit es bei der Eval­u­a­tion der Gefährdungs­beurteilung um zwei Forderun­gen bzw. Prü­fun­gen, die jedoch eng miteinan­der ver­woben und kaum zu tren­nen sind:

  • Die Gefährdungs­beurteilung als solche, als Prozess ist zu überprüfen.
  • Die getrof­fe­nen Maß­nah­men sind im Hin­blick auf ihre Wirk­samkeit zu überprüfen.

Das beruf­sgenossen­schaftliche Regel­w­erk greift bei­de Punk­te auf. In Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 heißt es: „Die Gefährdungs­beurteilung und die Maß­nah­men sind auf ihre Wirk­samkeit zu über­prüfen und erforder­lichen­falls an sich ändernde Gegeben­heit­en anzupassen.“

Anders aus­ge­drückt bedeutet dies: Eine Gefährdungs­beurteilung ist keine ein­ma­lige Aktion, die nach Abschluss abge­heftet, abge­spe­ichert und vergessen wer­den kann. Sie soll stattdessen immer wieder kri­tisch betra­chtet wer­den, um festzustellen, ob sie ihren Zweck erfüllt und die fest­gelegten Maß­nah­men tat­säch­lich greifen.

Risiken am Arbeitsplatz sind selten statisch

Über die Dynamik der Arbeitswelt 4.0 wird viel geschrieben und in der Tat dreht sich das Rad in vie­len Branchen gefühlt immer schneller. Jahr für Jahr mit den immer gle­ichen Kol­le­gen unter kon­stan­ten Arbeits­be­din­gun­gen mit den gle­ichen Maschi­nen und Mate­ri­alien umzuge­hen, mag für Handw­erk­er im Mit­te­lal­ter der Nor­mal­fall gewe­sen sein. An heuti­gen Arbeit­splätzen ist eine solche sta­bil gle­ich­för­mige Sit­u­a­tion die große Aus­nahme. Mit jed­er Neuerung – ob durch Mate­ri­alien, Aus­rüs­tung oder Maschi­nen – ändern sich jedoch auch die Risiken am Arbeitsplatz.

Dazu kommt, dass der Fak­tor Men­sch selb­st auch nicht sta­tisch ist. Mitar­bei­t­ende wer­den älter, die Kol­le­gin wird schwanger, bewährte Fachkräfte gehen und neue Auszu­bildende kom­men hinzu. All dies hat Fol­gen für den Arbeitss­chutz. Und selb­st ohne jede per­son­elle Fluk­tu­a­tion und bei gle­ich­bleiben­der Tätigkeit kann sich – aus Sicht des Arbeitss­chützers – die Risiko­lage verän­dern, wenn z. B. sicher­heit­srel­e­vante Ein­rich­tun­gen ver­schleißen oder Sicher­heitskennze­ich­nun­gen ver­schmutzen, vergilben, beschädigt wer­den oder ver­loren gehen.

Kurzum, schon der gesunde Men­schen­ver­stand sagt, dass eine Arbeit­sumge­bung mit sta­tis­chen Risiken, gle­ich­bleiben­der Gefährdungslage und Ein­mal-und-für-immer-Maß­nah­men unre­al­is­tisch ist. Damit ist die Forderung nach ein­er Eval­u­a­tion der Gefährdungs­beurteilung sin­nvoll und berechtigt.

Gefährdungsbeurteilung auf dem Prüfstand

Wann die Eval­u­a­tion der Gefährdungs­beurteilung erfol­gen sollte, ist nir­gend­wo rechtsverbindlich fest­gelegt. Wieder ein­mal ist hier die Eigen­ver­ant­wor­tung der Betriebe und Unternehmen gefragt. Dringliche Anlässe wären:

  • ein schw­er­er Arbeitsunfall
  • eine Zunahme der Arbeit­sun­fähigkeit­stage oder der Dauer krankheits­be­d­ingter Fehlzeiten
  • Auf­fäl­ligkeit­en im Rah­men der arbeitsmedi­zinis­chen Vorsorge

Hat die Zahl von Arbeit­sun­fällen zugenom­men, kommt die Evaluierung der Gefährdungs­beurteilung im Grunde schon zu spät. Wer präven­tiv denkt, wird nicht erst warten, bis es zu Auf­fäl­ligkeit­en bei den Unfal­lzahlen oder Fehlzeit­en kommt, son­dern – unab­hängig von Branche oder Betrieb­s­größe – jede Menge Anlässe find­en, seine Gefährdungs­beurteilun­gen erneut zu check­en, z. B.:

  • neue Arbeitsmit­tel, Handw­erkzeuge, Elek­trogeräte, Maschinen
  • neue Mate­ri­alien, Rohstoffe, Werk­stoffe mit anderen Eigenschaften
  • Änderun­gen bei Arbeitsver­fahren, neue Meth­o­d­en, Prozesse, Arbeitsabläufe
  • neue räum­liche Gegeben­heit­en, z. B. nach Umbaut­en, Erweiterun­gen, Umnutzungen
  • organ­isatorische Verän­derun­gen im Betrieb, neue Zuständigkeit­en, Freigabeverfahren
  • neu erkan­nte Gefährdungen
  • neue Vorschriften, Sicher­heitsvor­gaben, Gren­zw­erte, Qualifikationsnachweise
  • Verän­derun­gen beim Stand der Tech­nik, die z. B. Nachrüstpflicht­en aus­lösen kön­nen, etwa für Schutzein­rich­tun­gen an Maschinen
  • Erken­nt­nisse aus der Wirksamkeitskontrolle

Last, but not least, sind auch per­son­elle Verän­derun­gen ein Anlass für eine Neube­w­er­tung von Gefährdun­gen und Maß­nah­men. Ob Beruf­se­in­steiger, Auszu­bildende oder Saisonaushil­fen, ob Fusion oder Aus­gliederung – wenn sich die Zuord­nun­gen von Mitar­bei­t­en­den zu Arbeitsstät­ten und Arbeit­splätzen verän­dern, kann es zu neuen Gefährdungssi­t­u­a­tio­nen kom­men. Zudem sind der­ar­tige Wech­sel und Übergänge per se unfall­trächtige Phasen, weil die Neulinge noch nicht mit den inner­be­trieblichen Rou­ti­nen ver­traut sind und die vorhan­de­nen Risiken nicht ken­nen. Je nach Aus­maß solch­er Umstel­lun­gen und Umstruk­turierun­gen eines Betriebs kann eine ganz eigene Gefährdungs­beurteilung vor­ab speziell für diesen Change-Prozess anger­at­en sein.

Aktualisierte Gefährdungsbeurteilung

Jed­er aufmerk­same Arbeitss­chützer wird erken­nen, dass die oben angedeuteten Sit­u­a­tio­nen genau diejeni­gen sind, an denen der Geset­zge­ber und die Beruf­sgenossen­schaften dazu aufrufen, eine aktu­al­isierte Unter­weisung anzuset­zen. Dies ist kein Zufall, denn eine erneuerte Gefährdungs­beurteilung impliziert stets auch eine aktu­al­isierte Sicher­heit­sun­ter­weisung, welche auf die aktuell erkan­nte verän­derte Risikosi­t­u­a­tion abges­timmt ist.

Wichtig ist, auch solche betrieblichen Verän­derun­gen kri­tisch zu hin­ter­fra­gen, die auf den ersten Blick gar nichts mit Arbeitssicher­heit und Gesund­heitss­chutz zu tun haben. Wenn etwa ein Unternehmen­steil von einem Zweis­chicht­be­trieb auf Dreis­chicht­be­trieb umstellt, dann bleiben die akuten Ver­let­zungsrisiken und Gesund­heits­ge­fahren an den Arbeit­splätzen unverän­dert. Aber es ändern sich die Zeit­en, an denen Mitar­beit­er an ihren Arbeit­splatz kom­men, den Betrieb ver­lassen, Pausen machen usw. Dies erzeugt völ­lig neue Bewe­gungsmuster oder kann mit anderen Prozessen (Entsorgung, Sta­pler- und Liefer­an­ten­verkehr, Reini­gungsabläufe) kol­li­dieren, was zu bis­lang nicht erkan­nten (oder nicht vorhan­de­nen) Gefährdun­gen führen kann. Wo ein Nebeneinan­der von Per­so­n­en und Fahrzeu­gen bis­lang kein Prob­lem war, weil Fahr- und Gehbere­iche klar getren­nt sind, treten plöt­zlich Risiken auf, weil größere Fußgänger­grup­pen zu anderen Zeit­en unter­wegs sind. Solche Gefährdun­gen müssen erkan­nt und durch geeignete Maß­nah­men entschärft wer­den, etwa durch Zutrittssper­ren, Umleitun­gen, Ausweisen ander­er Laufwege oder Sta­pler­routen. Wer­den der­ar­tige Maß­nah­men fest­gelegt und umge­set­zt, wurde die Gefährdungs­beurteilung fortgeschrieben.

Ein anderes Beispiel wäre ein Betrieb der Met­all­bear­beitung, der – neben Schweißen, Drehen, Bohren, Stanzen usw. – in die addi­tive Fer­ti­gung ein­steigt. Die beim 3D-Druck ver­wen­de­ten Met­allpul­ver stellen eine – wom­öglich in diesem Betrieb völ­lig neue – Gefährdung dar, es müssen – zuvor vielle­icht nie benötigte – Schutzaus­rüs­tung angeschafft und neue Ver­hal­tensregeln unter­wiesen wer­den usw. Die frühere Gefährdungs­beurteilung mag per­fekt gewe­sen sein, kann aber die neuen Risiken durch neue Mate­ri­alien nicht abbilden und auf­fan­gen, ergo muss sie fort­geschrieben werden.

Kritischer Blick von außen

Viele betriebliche Gefährdungssi­t­u­a­tio­nen sind deut­lich kom­plex­er als die geschilderten eher banalen Beispiele. Es ist daher keine schlechte Idee, sich zur Auf­gabe zu machen, den eige­nen Betrieb immer wieder acht­sam und mit „kri­tis­chem Sicher­heits­blick“ zu bege­hen und auf neue oder verän­derte Risiken zu acht­en. Clever ist, einen solchen Rundgang zu vari­ieren, d. h. auch zu unüblichen Zeit­en oder in ander­er Rich­tung oder in Begleitung.

Diese Begleitung kann ein Kol­lege sein, Sicher­heits- oder Brand­schutzbeauf­tragte bieten sich an, aber hier sollte man auch über die eigene Belegschaft hin­aus denken. Ob Arbeitss­chutzbe­hörde oder Beruf­sgenossen­schaft bzw. Unfal­lka­sse – deren Auf­sichts­beamte sind Fach­leute, die weit herumkom­men und in viele Betriebe und Unternehmen Ein­blick nehmen. Sie ken­nen die Unfallschw­er­punk­te, die typ­is­chen Ver­säum­nisse, die Fall­stricke und „Eigen­tore“. Davon kann jed­er prof­i­tieren, der Betrieb­s­bege­hun­gen nicht als lästige Kon­trollen sieht, son­dern als Chance, sich kosten­los von aus­gewiese­nen Experten berat­en und unter­stützen zu lassen. Der kri­tis­che Blick von außen beugt der zu Recht gefürchteten Betrieb­s­blind­heit vor.

Evaluation der Gefährdungsbeurteilung und kontinuierliche Verbesserung

Wer das Konzept ein­er Gefährdungs­beurteilung durch­dacht und seine Mächtigkeit ver­standen hat, wird seine Gefährdungs­beurteilun­gen niemals als Ein­malauf­gabe abhak­en, son­dern als ein Change-Man­age­ment-Pro­jekt ver­ste­hen, das jede Verän­derung nutzt, um noch bess­er zu wer­den. Stets die Gesamt­si­t­u­a­tion im Blick behal­ten und bei Verän­derun­gen kri­tisch prüfen und ggf. nach­s­teuern. Damit wird der alt­bekan­nte Zyk­lus PLAN – DO – CHECK – ACT zur Spi­rale mit ein­er definierten drit­ten Dimen­sion: in Rich­tung gesun­der und unfall­freier Belegschaft durch kon­tinuier­lich verbesserten Arbeitsschutz.


Drei Fragen zur Fortschreibung und Evaluation der Gefährdungsbeurteilung

Wie oft muss ich meine Gefährdungs­beurteilun­gen prüfen und aktualisieren?

Es gibt dafür keine uni­verselle, geset­zlich fest­gelegte Frist, allen­falls Hin­weise in einzel­nen Verord­nun­gen. So fordert die BioStof­fV, eine Gefährdungs­beurteilung „min­destens jedes zweite Jahr“ zu über­prüfen. Die Gef­Stof­fV ver­langt, Funk­tion und Wirk­samkeit tech­nis­ch­er Schutz­maß­nah­men „regelmäßig, min­destens jedoch jedes dritte Jahr“ zu über­prüfen. Entschei­den­der als ein Abar­beit­en von Ter­mi­nen ist, dass Verän­derun­gen bei den Arbeits­be­din­gun­gen zum Anlass wer­den, Risiken und Maß­nah­men zu evaluieren.

Muss ich eine Gefährdungs­beurteilung jedes Mal als Ganzes wieder­holen und kom­plett erneut dokumentieren?

Nein, es gibt keine geset­zliche Vor­gabe, dass man eine Gefährdungs­beurteilung mit allen Prozesss­chrit­ten voll­ständig wieder­holen müsse. Man sollte selb­stver­ständlich die Gesamt­si­t­u­a­tion stets im Blick behal­ten, aber es genügt, die beste­hende Gefährdungs-beurteilung auf die konkreten Verän­derun­gen bezo­gen noch mal durchzuge­hen. Verän­derte Risiken und deren Einord­nung, ggf. neue oder auch ent­fal­l­ene Maß­nah­men usw., sind dann in der beste­hen­den Doku­men­ta­tion zu ergänzen. Ob man Noti­zen dabei chro­nol­o­gisch oder punk­tuell einpflegt, ist nicht vorgegeben. Entschei­dend ist, dass die ergänzen­den Angaben schlüs­sig und nachvol­lziehbar sind, z. B. für einen Nach­fol­ger oder bei juris­tis­chen Auseinan­der­set­zun­gen nach einem Arbeitsunfall.

Muss ich beim Fortschreiben der Gefährdungs­beurteilung auch Risiken erfassen, die im Betrieb erkan­nt und beseit­igt wurden?

Eine gute, aber nicht ganz ein­fach zu beant­wor­tende Frage. Hier ist genau hinzuschauen: Ist die Gefährdung tat­säch­lich beseit­igt, etwa ein Gefahrstoff voll­ständig sub­sti­tu­iert und sämtliche Rest-bestände entsorgt? Oder ist ein Risiko vorüberge­hend still­gelegt, kann aber erneut „aus­brechen“? So kön­nte z. B. das Ein­hausen ein­er Mas­chine das Gesund­heit­srisiko Lärm so ver­min­dern, dass Gehörschutz über­flüs­sig wurde. Wenn aber bei Ein­stel­lar­beit­en oder Wartun­gen die Mas­chine geöffnet wer­den muss, tritt der Lärm wieder auf. Ergo wäre die Gefährdungs­beurteilung insofern anzu­passen, dass Tragege­bote für Gehörschutz dif­feren­ziert angepasst wer­den. Das Nachrüsten ein­er Mas­chine durch eine Lichtschranken-ges­teuerte Sicher­heits­funk­tion kann eine akute Einzugs­ge­fahr beseit­i­gen. Neu hinzu kommt dann für die Gefährdungs­beurteilung, dass zu prüfen ist, inwiefern die neue Schutzein­rich­tung aus­get­rickst wer­den kann, dass Bedi­ener zur Schutz­funk­tion und dem Manip­u­la­tion­s­ge­bot zu unter­weisen sind usw.

Der Voll­ständigkeit hal­ber sei darauf hingewiesen, dass ein Fortschreiben und die Eval­u­a­tion der Gefährdungs­beurteilung nicht nur für die Gefährdungs­beurteilung notwendig ist, son­dern auch für andere Arbeitss­chutz­doku­mente, z. B. für Gefahrstof­fverze­ich­nisse oder für die Sicher­heits- und Gesund­heitss­chutz­pläne auf Baustellen. Je größer eine Gefährdung, desto wichtiger wird es, alle Schritte zum Bewälti­gen des Risikos immer wieder kri­tisch zu hin­ter­fra­gen. Aus gutem Grund enthält beispiel­sweise die DGUV Infor­ma­tion 213–106 zum Explo­sion­ss­chutz­doku­ment ein „Fortschrei­bungs­blatt“.


Dr. Friedhelm Kring
Dr. Fired­helm Kring; Foto: © privat

Autor:
Dr. Fried­helm Kring
Redak­tions­büro BIOnline

Unsere Webi­nar-Empfehlung
Newsletter

Jet­zt unseren Newslet­ter abonnieren

Webinar-Aufzeichnungen

Webcast

Jobs
Sicherheitsbeauftragter
Titelbild Sicherheitsbeauftragter 4
Ausgabe
4.2024
LESEN
ABO
Sicherheitsingenieur
Titelbild Sicherheitsingenieur 4
Ausgabe
4.2024
LESEN
ABO
Special
Titelbild  Spezial zur A+A 2023
Spezial zur A+A 2023
Download

Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de