1 Monat GRATIS testen, danach für nur 3,90€/Monat!
Startseite » Sicherheitsingenieur »

Strafrechtliche Verantwortlichkeit für ungesicherte Arbeiten

Strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Lokführers und von Instandhaltern für ungesicherte Arbeiten und Verstöße gegen die UVV Schienenbahnen
Tödliche Reparatur beim Dampfspektakel

Nach Abschluss von Repara­turen an ein­er his­torischen Dampflok führen der Lok­führer, Heiz­er und ein „Auszu­bilden­der“ eine Dichtigkeit­sprobe durch. Der dabei aus­tre­tende Dampf führte zu Sicht­be­hin­derun­gen und stark­er Geräuschen­twick­lung. Eine weit­ere Lok fährt früher als angekündigt mit Dauersig­nal ein, streift den Heiz­er und erfasst den „Auszu­bilden­den“. Let­zter­er ver­starb an schw­er­sten Kopfver­let­zun­gen. Wie begrün­de­ten das Amts­gericht Cochem und das Landgericht Koblenz die Verurteilun­gen wegen fahrläs­siger Tötung?

Das Amts­gericht (AG) Cochem und das Landgericht (LG) Koblenz hat­ten am 5. Novem­ber 2012 und am 21. April 2015 über fol­gen­den Fall zu entscheiden:

Sachverhalt

Am 3. April 2010 fand anlässlich der 175-Jahr-Feier der Deutschen Bun­des­bahn ein „Dampf­spek­takel“ mit vie­len his­torischen Dampfloko­mo­tiv­en statt. Die Dampflok N11 hat­te auf der Strecke Gerol­stein – Kaisers­esch ger­ade eine Fahrt abgeschlossen und stand zur Reparatur auf Gleis 3 des Bahn­hofs Ulmen.

Fol­gende Per­so­n­en waren bei einem tragis­chen Unfall während der Instand­hal­tungsar­beit­en beteiligt (siehe auch Abbil­dung 1 auf Seite 35):

  • Y ist Pen­sionär und war früher bei der Bahn beschäftigt – er war Lok­führer der N11.
  • Z ist Maschi­nen­bautech­niker – er war der Heizer.
  • A war 17 Jahre und „den bei­den als Auszu­bilden­der zugewiesen“ – er ver­richtete „Hand­langer­di­en­ste“.
  • X ist angestell­ter Ref­er­ent – er fuhr die Lok „Han­nover 7512“ mit dem Zug N16, die den späteren Unfall verur­sachte (siehe oben).

Nach Abschluss der Reparatur an der Lok N11 sollte eine Sicht­probe der Dichtigkeit durchge­führt wer­den. Y begab sich in den Führer­stand der Lok und Z und A standen im Gleis­bett zwis­chen Gleis 2 und 3 und soll­ten prüfen. Aus­tre­tender Dampf führte zu Sicht­be­hin­derun­gen und erhe­blich­er Geräuschentwicklung.

Der Fahr­di­en­stleit­er im Bere­ich des Bahn­hofs hat­te Y und Z mit­geteilt, dass die Lok „Han­nover 7512“ mit dem Zug N16 in Kürze – etwas ver­spätet – um 14:15 Uhr über Gleis 2 in den Bahn­hof Ulmen ein­fahre. Tat­säch­lich fuhr die Lok aber schon um 14:00 Uhr mit ein­er Geschwindigkeit von 40 bis 41 km/h in den Bahn­hof ein. Lok­führer X hat­te die Ver­spä­tung weitest­ge­hend eingeholt.

Nach den Betrieb­svorschriften der Vulkan-Eifel-Betrieb­s­ge­sellschaft (VEB) – ein­er „Samm­lung betrieblich­er Vorschriften“ – muss bei Ein­fahrt in den Bahn­hof Ulmen ab Weiche 2 die Geschwindigkeit auf 30 km/h reduziert wer­den. Die Weiche 2 liegt 142 m ent­fer­nt zum späteren Unfal­lort (siehe Abbil­dung 1). Das AG Cochem ergänzt: „Außer­dem hätte X ab dem Über­weg Bahn­steig 1 und Bahn­steig 2 wegen der Zuglänge von 89 m nur mit Schrittgeschwindigkeit, also ca. 5 km/h weit­er­fahren dür­fen“. Schlussfol­gerun­gen hier­aus zog das AG indes nicht – und auch im Urteil des LG Koblenz find­et sich zu diesem Aspekt keine Aus­sage mehr.

Vor der Weiche 2 gab X mehrfach Achtungssig­nale ab, ab Weiche 2 gab er Dauersig­nal mit der Dampf­pfeife. Obwohl X die im Ein­fahrgleis befind­lichen zwei Per­so­n­en beobachtete und fest­stellte, dass sie ihm mit dem Rück­en zuge­wandt waren und sie auf seine Warnsignale wed­er durch Blick­zuwen­dung oder Handze­ichen reagierten, hielt er die von ihm gefahrene Geschwindigkeit zunächst bei und leit­ete 5 m (so das AG Cochem) beziehungsweise 25 m (so das LG Koblenz) vor der späteren Unfall­stelle eine Schnell­brem­sung ein, dann noch ein bis zwei Sekun­den später eine soge­nan­nte „San­dung“, um die Brem­swirkung noch zu ver­stärken. Z wurde von der Lok gestreift, A wurde erfasst und erlitt schw­er­ste Kopfver­let­zun­gen, denen er später im Kranken­haus erlag.

Verteidigung der Angeklagten

Die Staat­san­waltschaft Koblenz klagte X, Y und Z wegen fahrläs­siger Tötung an. Die „Angeklagten bestre­it­en ins­ge­samt jede Ver­ant­wortlichkeit bezüglich des Todes von A“:

  • X meinte, „dass er den Unfall nicht ver­mei­den kon­nte. Er habe zwar die Per­so­n­en im Gefahren­bere­ich gese­hen, es sei jedoch im Bahn­be­trieb immer wieder üblich, dass sich autorisierte Per­so­n­en im Gleis­bere­ich bewegten. Zudem habe er den ihm per­sön­lich bekan­nten Angeklagten Z als eine der Per­so­n­en wieder­erkan­nt, sei daher davon aus­ge­gan­gen, dass seine Warnsignale gehört und beachtet wür­den“.
  • Y argu­men­tierte, dass er den „örtlichen Betrieb­s­beamten im Bahn­hof Ulmen über Funk von den Reparat­u­rar­beit­en informiert habe. Dieser habe ihm gegen 14:00 Uhr mit­geteilt, dass der ein­fahrende Zug auf Gleis 2 sich ver­spätet habe und gegen 14:10 Uhr erst erwartet werde. Er sei daher davon aus­ge­gan­gen, dass in Ruhe die Reparatur am Ven­til durchge­führt wer­den kon­nte“.
  • Z sagte, „dass er sich schließlich selb­st in den Gefahren­bere­ich begeben habe. Er sei zum Zeit­punkt des Unfalls nicht darüber im Klaren gewe­sen, wo sich A aufge­hal­ten habe. Er habe darauf ver­traut, dass nach der Infor­ma­tion des örtlichen Betrieb­s­beamten auf­grund der Ver­spä­tung der Zug N16 noch nicht in den Bahn­hof ein­fahren werde“.

Urteile

Das AG Cochem verurteilte alle drei Angeklagten, weil sie sich „ein­er fahrläs­si­gen Tötung zum Nachteil des A schuldig gemacht haben“. Das LG Koblenz bestätigte die Urteile gegen die bei­den Instand­hal­ter, sprach den Lok­führer X dage­gen frei.

Auszug Strafge­set­zbuch (StGB)

§ 222 Fahrläs­sige Tötung
Wer durch Fahrläs­sigkeit den Tod eines Men­schen verur­sacht, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld­strafe bestraft.

 

I. Lok­führer der „Han­nover 7512“ (X)

1. Amts­gericht Cochem

Das AG Cochem verurteilt X zu ein­er Geld­strafe in Höhe von 150 Tagessätzen, die einkom­mens­ab­hängig auf 50 Euro fest­ge­set­zt wer­den: Er hat den „größeren Ver­ant­wor­tungs­beitrag“, denn er „hat die Gefahren­si­t­u­a­tion erkan­nt und ist sehen­den Auges weit­er­hin mit ein­er Geschwindigkeit von 40 km/h mit sein­er Lok gefahren“:

„X hätte spätestens ab Weiche 2, als er die im Gleis­bett und im Pro­fil sein­er ein­fahren­den Lok befind­lichen zwei Per­so­n­en bemerk­te, nicht nur Warnpfiffe beziehungsweise einen Dauerp­fiff abgeben müssen, son­dern er hätte angesichts der erkan­nten Gefahr bere­its hier eine Schnell­brem­sung ein­leit­en müssen. Er hat­te erkan­nt, dass die bei­den im Gleis­bett befind­lichen Per­so­n­en auf seine Warnpfiffe nicht durch Handze­ichen oder gar Blick­zuwen­dung reagierten, somit durfte er nicht darauf ver­trauen, dass diese rechtzeit­ig das Pro­fil der ein­fahren­den Lok auf Gleis 2 ver­lassen wür­den. Bei rechtzeit­iger Brem­sung hätte der Angeklagte X den Unfall ver­mei­den kön­nen“.

2. Landgericht Koblenz

Das LG Koblenz sprach den Lok­führer X dann aber frei: Er ist zwar „mit ein­er objek­tiv zu hohen Geschwindigkeit in den Bahn­hofs­bere­ich einge­fahren“ – 40 km/h statt 30 km/h. Aber „ihm ist dies­bezüglich kein Fahrläs­sigkeitsvor­wurf zu machen“.

  • Zunächst hat ein Sachver­ständi­ger „nachvol­lziehbar aus­ge­führt, dass aufgrund des Ein­satzes eines örtlichen Betrieb­s­be­di­en­steten im Bahn­hof Ulmen der sach­liche Grund für die Geschwindigkeit­sre­duzierung ent­fall­en wäre“.
  • Weit­er­hin „hätte nach den nachvol­lziehbaren Aus­führun­gen des Sachver­ständi­gen auch bei ein­er gefahre­nen Geschwindigkeit von 30 km/h der Unfall in der gle­iche Weise passieren kön­nen“.
  • Außer­dem war dem X „nach sein­er unwider­legten Ein­las­sung die Langsam­fahrstelle nicht bekan­nt. Dies ist auch nachvol­lziehbar, da sich nach­weis­bar in der Loko­mo­tive ein Geschwindigkeit­sheft befun­den hat, welch­es für die fragliche Stelle 40 km/h angegeben hat“.
  • Schließlich ist dem X „auch nicht vorzuw­er­fen, dass er eine frühere Brem­sung hätte ein­leit­en müssen. Dabei sind die Beson­der­heit­en des Eisen­bah­n­verkehrs zu berück­sichti­gen. Ein Lok­führer darf darauf ver­trauen, dass die vor ihm liegende Strecke frei ist und dass sich Betrieb­sper­so­n­en ord­nungs­gemäß ver­hal­ten“. Daher „kon­nte dem Angeklagten erst im Zeit­punkt der Ein­leitung der Brem­sung, also erst 25 m vorher, klar sein, dass es tat­säch­lich zu ein­er Gefährdung kom­men würde“.
  • Das LG Koblenz warf dem X auch kein Über­nah­mev­er­schulden vor, also „überhaupt die Fahrt ange­treten zu sein“, denn er „hat durch das Eisen­bahn-Betrieb­sun­ternehmen hin­re­ichende Streck­enkunde ver­mit­telt bekom­men“.

II. Instand­hal­ter Y und Z

1. Amts­gericht Cochem

Die Instand­hal­ter Y und Z verurteilte das AG Cochem aus drei Gründen:

  • Erstens haben sie nicht dafür gesorgt, dass Y selb­st und A Sicher­heitswest­en tru­gen, „obwohl auf der Lok Sicher­heitswest­en vorhan­den waren“. Dieses Argu­ment erstaunt, denn mit Sicher­heitswest­en wäre der Unfall nicht ver­hin­dert wor­den. X hat­te die bei­den Per­so­n­en im Gleis ja gesehen.
  • Zweit­ens haben die Instand­hal­ter nicht dafür gesorgt, dass die Instand­set­zungsar­beit­en gesichert durchge­führt wer­den. Sie „durften dem Hin­weis, das Gleis sei bis 14:15 Uhr sich­er, nicht ver­trauen. Es ist all­ge­mein bekan­nt, dass Ver­spä­tun­gen – wie auch hier geschehen – aufge­holt wer­den kön­nen. Ihnen war bekan­nt, dass sich auf Gleis 2 ein Zug befand und in Kürze in den Bahn­hofs­bere­ich ein­fahren werde. Nach Durch­führung der Reparatur küm­merten sich wed­er Y noch Z darum, wo sich A aufhielt“.
  • Drit­tens „war das Nach­bar­gleis Nr. 2 nicht ges­per­rt. Es war für bei­de auch vorherse­hbar, dass angesichts der Geräusche und der Rauchen­twick­lung A einen möglicher­weise ein­fahren­den Zug, der schließlich auch erwartet wurde, nicht bemerken würde. Bei­de Angeklagten hät­ten jedoch sich­er­stellen müssen, dass sich A ger­ade nicht im Gefahren­bere­ich des auf Gleis 2 ein­fahren­den Zuges N16 aufhielt“.

Das AG verurteilte Y und Z zu ein­er Geld­strafe von 60 Tagessätzen zu je 40 Euro.

2. Landgericht Koblenz

Das LG Koblenz bestätigte das AG-Urteil. In der Begrün­dung stellte das Gericht vor allen auf § 23 der BGV C30 Schienen­bah­nen (heute DGUV Vorschrift 73) ab.

  • § 23 Abs. 1 war nicht einge­hal­ten, „da die Reparatur nicht betrieb­s­be­d­ingt erforder­lich wäre“.
  • Bei­de Instand­hal­ter haben gegen § 23 Abs. 6 „ver­stoßen. Die Angeklagten wären als ver­ant­wortliche Per­so­n­en für die Reparatur verpflichtet gewe­sen, für eine gefahrlose Durch­führung der Reparatur zu sor­gen“.
  • „Hierzu wäre in jedem Fall die Überwachung des Ein­fahrt­bere­ich­es des Gleis­es nötig gewe­sen. Dies hät­ten sie entwed­er selb­st vornehmen kön­nen oder eine andere Per­son beauf­tra­gen kön­nen“.
  • „Bei­de Angeklagten wären zudem verpflichtet gewe­sen, den A vor der Reparatur nochmals auf die beson­dere Sicher­heitssi­t­u­a­tion hinzuweisen“.
  • Zudem liegt ein Ver­stoß gegen § 22 JArb­SchG vor. Die Angeklagten „hät­ten im Rah­men der Reparatur nicht zulassen dür­fen, dass A mit zur Dichtigkeit­sprobe hinzuge­zo­gen wird“.

Auszug aus der DGUV Vorschrift 73 Schienen­bah­nen (früher BGV C30)

§ 23 Ver­hal­ten im Gleisbereich

(1) Ver­sicherte dür­fen den Gleis­bere­ich nur betreten, wenn es zur Erfül­lung ihrer Auf­gaben notwendig ist.

(2) Ver­sicherte haben sich im Gleis­bere­ich so zu ver­hal­ten, dass sie durch bewegte Schienen­fahrzeuge nicht gefährdet werden.

(4) Ver­sicherte dür­fen sich nicht unmit­tel­bar vor, hin­ter oder unter Schienen­fahrzeu­gen aufhal­ten, die sich für sie unver­mutet in Bewe­gung set­zen können.

(6) Ver­sicherte haben sich neben Fahrbere­ichen, in denen Schienen­fahrzeuge bewegt wer­den, so zu ver­hal­ten, dass sie von vor­beifahren­den Schienen­fahrzeu­gen nicht erfasst wer­den können.

Durch­führungsan­weisun­gen zu § 23 Abs. 6

Diese Forderung ist erfüllt, wenn Ver­sicherte hierzu

  • den Sicher­heit­sraum benutzen,
  • nicht in den benach­barten Fahrbere­ich treten,
  • anliegende Klei­dung tragen,
  • sich einen sicheren Halt verschaffen,

sich nicht in Bere­ichen aufhal­ten, in denen der Sicher­heitsab­stand nicht vorhan­den ist.

 

Auszug aus dem Jugen­dar­beitss­chutzge­setz (JArb­SchG)

§ 22 Gefährliche Arbeiten

(1) Jugendliche dür­fen nicht beschäftigt werden …

3. mit Arbeit­en, die mit Unfall­ge­fahren ver­bun­den sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen man­gel­nden Sicher­heits­be­wusst­seins oder man­gel­nder Erfahrung nicht erken­nen oder nicht abwen­den können, …

Das LG Koblenz begrün­dete auch noch ein­mal detail­liert­er die Ver­ant­wortlichkeit der bei­den Instandhalter:

  • Der Lok­führer Y „war als ver­ant­wortlich­er Trieb­fahrzeugführer für das auf sein­er Loko­mo­tive einge­set­zte Per­son­al hauptver­ant­wortlich“.
  • Der Heiz­er Z war „als unmit­tel­bare Aus­bil­dungsper­son für A für dessen Sicher­heit ver­ant­wortlich und zudem als die Per­son, die unmit­tel­bar an der Dichtigkeit­sprü­fung beteiligt war, eben­falls garan­tenpflichtig. Durch das gemein­same Absteigen in das Gleis­bett hat der Angeklagte zudem tat­säch­lich eine Schutzpflicht über­nom­men“.

Zur Fahrläs­sigkeit sagte das LG: „Das Unglück war für bei­de Angeklagten auch vorherse­hbar“:

  • „Ins­beson­dere mussten sie damit rech­nen, dass zur Zeit der Dichtigkeit­sprü­fung ein Zug in den Bahn­hof einfährt.“
  • „Ihnen war generell bekan­nt, dass auf dem Nach­bar­gleis Zugverkehr herrscht.“
  • „Ihnen war konkret bekan­nt, dass die Ein­fahrt eines Zuges unmit­tel­bar bevorste­ht“.
  • „Insoweit durften sie sich nicht auf die Angaben des Fahr­di­en­stleit­ers ver­lassen, der Zug komme später.“
  • „Auf­grund der beson­deren Gefährdungssi­t­u­a­tion erscheint es bere­its an sich nicht geeignet, sich auf eine unverbindliche Angabe eines Bedi­en­steten dies­bezüglich zu verlassen.“
  • „Hinzu kommt noch, dass es auch nach Laien­be­tra­ch­tung jed­erzeit möglich ist, dass ein Zug Ver­spä­tung aufholt. Das gilt hier umso mehr, als auf­grund der Beson­der­heit­en der Ver­anstal­tung der Fahrplan sehr großzügig bemessen war und mehrere Bedarf­shal­testellen ein­gerichtet waren.“

Die Angeklagten „durften sich auch nicht darauf ver­lassen“,

  • „dass der Fahr­di­en­stleit­er auf­grund der Reparatur die Strecke sper­rt“ und
  • „dass der Fahr­di­en­stleit­er sie per Funk über die Aufhol­ung der Ver­spä­tung unter­richtet“,
  • denn es „war ihnen bekan­nt, dass der Fahr­di­en­stleit­er auch noch die Reisenden­sicherung am Bahn­hof Ulmen durch­führen musste und auf­grund des hohen Pub­likum­san­drangs in erhe­blich­er Weise in Anspruch genom­men war“.

III. Strafzumes­sung

Das AG Cochem berück­sichtigte bei der Strafzumes­sung fol­gende zwei Gesicht­spunk­te zugun­sten aller Angeklagten:

  • Erstens han­delt es sich um ein „Augen­blicksver­sagen. Alle Angeklagten han­deln in ihrer Freizeit zur Freude der Gemein­schaft. Eine Durch­führung solcher Dampflok-Events, die zahlre­iche Zuschauer anziehen, wäre ohne den gesellschaftlichen Ein­satz von Men­schen wie den Angeklagten nicht möglich“.
  • Zweit­ens durfte „nicht unberück­sichtigt gelassen wer­den, dass offen­bar die Sicher­heits­maß­nah­men im Bere­ich des Bahn­hofs nicht hin­re­ichend waren. Deshalb trifft die Ver­ant­wortlichen für die Durch­führung dieses Dampflok-Spek­takels gle­ich­falls ein nicht uner­he­blich­es Ver­schulden“. Näheres hierzu ste­ht im Urteil dann indes nicht, muss es aber auch nicht, denn von diesen Ver­anstal­tern war nie­mand angeklagt.

Das LG Koblenz ergänzte zur Strafzumessung:

  • Zugun­sten des Lok­führers Y war zu würdi­gen, dass er „nicht unmit­tel­bar mit A im Gleis­bett war“, dass „organ­isatorische Män­gel bei der Durch­führung der Ver­anstal­tung festzustellen sind“ (ins­beson­dere „bet­rifft das die Frage der Zuständigkeit des örtlichen Betrieb­s­be­di­en­steten“) und dass er „sich auf die Aus­sage des Fahr­di­en­stleit­ers ver­lassen hat“.
  • Zu Las­ten des Y „war seine beson­dere Ver­ant­wor­tung als Trieb­fahrzeugführer für das bei ihm einge­set­zte Per­son­al zu würdi­gen“.
  • Zugun­sten des Heiz­ers Z war zu würdi­gen, „dass er als Heiz­er nur eine nach­ge­ord­nete Auf­sichts­funk­tion auf der Loko­mo­tive wahrzunehmen hat. Zudem wurde er durch den Vor­fall selb­st gefährdet“.
  • „Zu seinen Las­ten war hinge­gen zu würdigen, dass er durch das Absteigen gemein­sam mit A eine unmit­tel­bare Schutzpflicht und eine nähere Zukun­ftsmöglichkeit1 gehabt hat.“

Fazit und Schlussfolgerungen

Die Urteile verdeutlichen:

1. Ver­ant­wor­tung kann sehr unter­schiedlich gew­ertet werden

Das AG Cochem sah den „größeren Ver­ant­wor­tungs­beitrag“ beim Lok­führer X, das LG Koblenz sprach ger­ade ihn dage­gen als Einzi­gen frei.

2. Kausal­itäts­fra­gen müssen auf solid­er Tat­sachen­ba­sis beant­wortet werden

Nach dem AG Cochem begann der Lok­führer X erst 5 m vor der Unfall­stelle mit der Brem­sung, nach dem LG Koblenz waren es 25 m.

Das LG recht­fer­tigt den Freis­pruch des X damit, dass ihm erst 25 m vor dem Unfall „klar sein kon­nte, dass es tat­säch­lich zu ein­er Gefährdung kom­men würde“, begrün­det wird das nicht: „Nach den nachvol­lziehbaren Aus­führun­gen des Sachver­ständi­gen hätte auch bei ein­er gefahre­nen Geschwindigkeit von 30 km/h der Unfall in der gle­iche Weise passieren kön­nen.“ Das ist zu wenig, um die Verur­sachung des Unfalls durch X zu verneinen. Es geht bei der Kausal­ität um Wahrschein­lichkeit­en, nicht nur Möglichkeit­en. Das AG Cochem zitiert den Sachver­ständi­gen so: „Bei ein­er zuläs­si­gen Geschwindigkeit von 30 km/h ab Weiche 2 und ein­er Ent­fer­nung von 142 m bis zum Stan­dort der zwei Per­so­n­en hätte der Brem­sweg bei ein­er Schnell­brem­sung dann 58 m betragen.“

3. Unfal­lver­hü­tungsvorschriften in Strafverfahren

Selb­st wenn es – wie hier die BGV C30 Schienen­bah­nen (heute DGUV Vorschrift 73) – ein­schlägige Rechtsvorschriften gibt, wer­den sie ins­beson­dere in Stra­furteilen2 nicht immer herange­zo­gen3: hier erst in der 2. Instanz vom LG Koblenz.

4. Unwis­senheit kann – aus­nahm­sweise – vor Strafe schützen

Betrieb­svorschriften ver­langten eine Geschwindigkeit von 30 km/h, X aber fuhr 40 km/h. Das LG berück­sichtigte zu seinen Gun­sten, dass ihm die Langsam­fahrstelle nicht bekan­nt war.

Strafge­set­zbuch (StGB)

§ 17 Verbotsirrtum

Fehlt dem Täter bei Bege­hung der Tat die Ein­sicht, Unrecht zu tun, so han­delt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht ver­mei­den konnte.

Die Rechts­grun­dregel gemäß § 17 StGB ist, dass nur „fahrläs­sige Unken­nt­nis nicht vor Strafe schützt“4, wobei aber das OLG Koblenz ein­mal „hohe Anforderun­gen“ betonte, die an die Recht­serkundi­gungspflicht­en gestellt wer­den5. Hier war aber ein Geschwindigkeit­sheft im Zug, nach dem 40 km/h zuläs­sig waren. Und in einem Bericht über das Gerichtsver­fahren zum Unfall heißt es zur „Samm­lung betrieblich­er Vorschriften (SbV), es wurde let­ztlich fest­gestellt, dass eine SbV nicht zu den betrieblichen Unter­la­gen gehört, die einem Lok­führer unmit­tel­bare Anweisun­gen für die an einem konkreten Ort zu fahrende Geschwindigkeit gibt“6.

Zu den Rechtssprüchen „Ein Blick ins Gesetz erle­ichtert die Rechts­find­ung“ und „Unwis­senheit schützt vor Strafe nicht“ siehe Sicher­heitsin­ge­nieur Aus­gabe 6/20, S. 14, und Aus­gabe 7/20, S. 34, und in diesem Heft ab S. 38: „Die Unken­nt­nis des Rechts ist vorzugsweise strafver­schär­fend, und nur aus­nahm­sweise strafver­mei­dend.

5. Zahlre­iche und wider­sprüch­liche Vorschriften

Die Höch­st­geschwindigkeit war laut „Geschwindigkeit­sheft“ 40 km/h und laut „Betrieb­svorschriften“ 30 km/h. Ist die SbV wirk­lich keine verbindliche Anweisung?

Aus mein­er Sicht stellt sich eher die Frage der Verbindlichkeit des „Geschwindigkeit­shefts“. In ein­er DGUV-Regel wird die Verbindlichkeit der SbV so angedeutet7: „Angaben über das Durch­führen von Fahrten enthal­ten die von den Eisen­bah­nun­ternehmen aufzustel­len­den Betrieb­san­weisun­gen, z.B. die ‚Samm­lung betrieblich­er Vorschriften (SbV)‘ oder die ‚Dien­stord­nung‘, die der Eisen­bahn­be­trieb­sleit­er beziehungsweise der Anschluss­bahn­leit­er aufzustellen hat.“

Die SbV beruht auf der Fahr­di­en­stvorschrift für nicht­bun­de­seigene Eisen­bah­nen (FV-NE) und diese auf der Eisen­bahn-Bau- und Betrieb­sor­d­nung (EBO). § 1 Abs. 3 FV-NE sagt, die „beson­deren Regelun­gen gibt der Eisen­bahn­be­trieb­sleit­er in der Samm­lung betrieblich­er Vorschriften (SbV) bekan­nt“. Die „Fahr­di­en­stvorschrift; FV-NE“ der DB Netz AG ist als Richtlin­ie 438 (Ril 438) im Inter­net abruf­bar8. In einem Schreiben des Haupt­stadt­büros des Ver­bands Deutsch­er Verkehrsun­ternehmen (VDV) vom 28. Sep­tem­ber 2017 an „Anwen­der der FV-NE“ ist im Zusam­men­hang der „Fahr­di­en­stvorschrift für nicht­bun­de­seigene Eisen­bah­nen“ von „anerkan­nten Regel der Tech­nik“ die Rede, und es sind als Ziel­gruppe neben Zugleit­ern, Fahr­di­en­stleit­er und Zug­be­gleit­er auch Trieb­fahrzeugführer genannt.

In § 45 Abs. 2 ist zu Fahrgeschwindigkeit­en geregelt: „Die zuläs­si­gen Geschwindigkeit­en eines Zuges sind in seinem Fahrplan vorgeschrieben. Sie kön­nen eingeschränkt sein durch … e) Regeln in der SbV. Ein­schränkun­gen, sofern nicht im Fahrplan angegeben, sind an ein­er Stelle der SbV zusam­men­z­u­fassen“. Und dann heißt es aus­drück­lich: „Die jew­eils niedrig­ste Geschwindigkeit ist die zuläs­sige Geschwindigkeit des Zuges.“

6. Automa­tis­che Sicherheitspflichten

Sicher­heit­spflicht­en entste­hen automa­tisch durch die Über­nahme ein­er Auf­gabe. Ein­er geson­derten Über­tra­gung bedarf es nicht – ein Schrift­stück ist nicht erforder­lich9. Sicher­heitsver­ant­wor­tung beste­ht schließlich auch, wem Per­so­n­en bei Ausübung eines Ehre­namtes oder in der Freizeit anver­traut sind.

7. Automa­tis­che Pflicht zur Fremdvorsorge

Wem Per­so­n­en anver­traut sind, ist für deren Sicher­heit (mit-)verantwortlich. Sicher­heitsver­ant­wor­tung kann aber sog­ar beste­hen, ohne dass die zu schützen­den Per­so­n­en formell anver­traut sind – § 15 Abs. 1 Arb­SchG sagt das so: „Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeit­en sowie gemäß der Unter­weisung und Weisung des Arbeit­ge­bers für ihre Sicher­heit und Gesund­heit bei der Arbeit Sorge zu tra­gen“ – aber auch „für die Sicher­heit und Gesund­heit der Per­so­n­en zu sor­gen, die von ihren Hand­lun­gen oder Unter­las­sun­gen bei der Arbeit betrof­fen sind.“ Die DGUV Regel 100–001 Nr. 3.1.1 spricht von ein­er „Verpflich­tung zu Eigen- und Fremdvorsorge“.

So kri­tisierte das OLG Old­en­burg ein­mal einen Vorar­beit­er, dem eine Gerüst­stange aus der Hand fiel, die dann einen unter ihm ste­hen­den Bauar­beit­er schw­er ver­let­zte, er hätte „im Rah­men der Abbauar­beit­en Umsicht wal­ten zu lassen, damit er nicht ins Stolpern gerät“. Dem ver­let­zten Klemp­n­er gab das Gericht eben­falls mit, „es wäre ihm zumut­bar gewe­sen, Vor­sicht wal­ten zu lassen und dadurch den Unfall zu ver­hin­dern“10.

8. Abgesicherte Instandhaltungsarbeiten

Instand­hal­tungsar­beit­en müssen mit den erforder­lichen „Abschir­mungs­maß­nah­men“ vor­bere­it­et wer­den – auch wenn man meint, dass ander­weit­ige Tätigkeit­en im räum­lichen Bere­ich der Instand­hal­tungsar­beit­en erst später stat­tfind­en wer­den. Wenn die Tren­nung der Gefahren­bere­iche möglich ist, darf man auf den Zuruf ander­er nicht ver­trauen. Für den unternehmerischen Bere­ich sagt § 10 Abs. 1 Betr­SichV, „der Arbeit­ge­ber hat Instand­hal­tungs­maß­nah­men auf der Grund­lage ein­er Gefährdungs­beurteilung sich­er durch­führen zu lassen“. Und § 10 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 6 Betr­SichV spez­i­fizieren, ins­beson­dere ist der „Arbeits­bere­ich während der Instand­hal­tungsar­beit­en abzu­sich­ern“, und „Gefährdun­gen durch bewegte oder ange­hobene Arbeitsmit­tel oder deren Teile sowie durch gefährliche Energien oder Stoffe sind zu ver­mei­den“11.

9. Ver­trauen auf Gefahrver­mei­dung durch andere?

Man darf – zumin­d­est nach dem Amts­gericht Cochem – nicht auf die Gefahrver­mei­dung beziehungsweise Reak­tion­ss­chnel­ligkeit ander­er ver­trauen. Wenn eine Gefahr sicht­bar wird, muss man han­deln. Wenn man auf Per­so­n­en zufährt, die den Rück­en zukehren und auf War­nun­gen nicht reagieren, muss gebremst werden.

Das Landgericht Koblenz berück­sichtigt dage­gen beim Lok­führer X Ver­trauenss­chutz: „Ein Lok­führer darf darauf ver­trauen, dass die vor ihm liegende Strecke frei ist und dass sich Betrieb­sper­so­n­en ord­nungs­gemäß ver­hal­ten.“ Bei der Verurteilung des Y sagte das­selbe Gericht indes: „Auf­grund der beson­deren Gefährdungssi­t­u­a­tion erscheint es bere­its an sich nicht geeignet, sich auf eine unverbindliche Angabe eines Bedi­en­steten dies­bezüglich zu ver­lassen.“ Ohne weit­ere Sachver­halt­saufk­lärung bleibt unverständlich,

  • warum die Angabe des Fahr­di­en­stleit­ers zu den Zugzeit­en „unverbindlich“ sein soll und inwiefern beziehungsweise inwieweit die Aus­sage zur Streck­en­frei­heit gegenüber X dage­gen „verbindlich“ gewe­sen sein soll,
  • warum nicht auch beim Lok­führer X eine beson­dere Gefährdungssi­t­u­a­tion berück­sichtigt wurde: Er hat­te die Per­so­n­en im Gleis gese­hen, er war so nah, dass er sog­ar den ihm bekan­nten Z erkan­nte, und diese Per­so­n­en sahen ihn dage­gen nicht, weil sie ihm den Rück­en zugekehrt hat­ten, er fuhr aber mit hoher Geschwindigkeit weiter.

Fußnoten:

1 Das ste­ht wirk­lich so im Urteil. Gemeint ist wohl „Zugriff­s­möglichkeit“ im Sinne von „Ein­flussmöglichkeit“.

2 Aus­führlich Wilrich, Arbeitss­chutz-Strafrecht – Haf­tung für fahrläs­sige Arbeit­sun­fälle: Sicher­heitsver­ant­wor­tung, Sorgfalt­spflicht­en und Schuld – mit 33 Gericht­surteilen, 2020.

3 Aus­führlich Wilrich, Die rechtliche Bedeu­tung tech­nis­ch­er Nor­men als Sicher­heits­maßstab – mit 33 Gericht­surteilen zu anerkan­nten Regeln und Stand der Tech­nik, Pro­duk­t­sicher­heit­srecht und Verkehrssicherungspflicht­en, 2017.

4 OLG München, Urteil v. 28.03.1996 (Az. U (K) 3424/95).

5 OLG Koblenz, Beschluss v. 29.03.1966 (Az. 2 W 46/66).

6 So Ver­band Deutsch­er Muse­ums- und Touris­tik­bah­nen, Ulmen­er Unfall vom Früh­jahr 2010 (https://www.vdmt.de/163‑2015/802-ulmener-unfall-vom-frue­h­jahr-2010 – zulet­zt abgerufen 01.03.2021).

7 DGUV Regel 114–002 – Betrieb von Funk­fern­s­teuerun­gen bei Eisen­bah­nen, Nr. 3.2.1.

8 Auch alle fol­gen­den Infor­ma­tio­nen sind in diesem pdf abruf­bar: https://fahrweg.dbnetze.com/resource/ blob/1355916/2fe599284aec6d44becf7c242506224c
/rw_438_b19-data.pdf.

9 Aus­führlich Wilrich, Arbeitss­chutzver­ant­wor­tung für Sicher­heits­beauf­tragte: Bestel­lung, Rechtsstel­lung, Pflicht­en und Haf­tung als Ver­trauensper­so­n­en und Beschäftigte – Grund­wis­sen Arbeitssicher­heit, Führungspflicht­en und Unternehmen­sor­gan­i­sa­tion, 2021.

10 Fallbe­sprechung in Wilrich, Bau­sicher­heit – Arbeitss­chutz, Baustel­len­verord­nung, Koor­di­na­tion, Bauüberwachung, Verkehrssicherungspflicht­en und Haf­tung der Baubeteiligten, 2021, S. 144 ff.

11 Zur Betr­SichV siehe Wilrich, Prax­isleit­faden Betrieb­ssicher­heitsverord­nung, 2. Aufl. 2020.

Abb. 1: Die beteiligten Per­so­n­en und das Geschehen am 3. April 2010
Quelle: Wilrich

Foto: © Thomas Wilrich

Autor:

Recht­san­walt Prof. Dr. Thomas Wilrich

Hochschule München, Fakultät Wirtschaftsin­ge­nieur­we­sen, Pro­fes­sor für Wirtschafts‑, Arbeits‑, Technik‑, Unternehmen­sor­gan­i­sa­tion­srecht und Recht für Ingenieure

www.rechtsanwalt-wilrich.de

 

Unsere Webi­nar-Empfehlung
Newsletter

Jet­zt unseren Newslet­ter abonnieren

Webinar-Aufzeichnungen

Webcast

Jobs
Sicherheitsbeauftragter
Titelbild Sicherheitsbeauftragter 4
Ausgabe
4.2024
LESEN
ABO
Sicherheitsingenieur
Titelbild Sicherheitsingenieur 4
Ausgabe
4.2024
LESEN
ABO
Special
Titelbild  Spezial zur A+A 2023
Spezial zur A+A 2023
Download

Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de