Dass die betriebliche Notfallversorgung primär in die Verantwortlichkeit des Unternehmers fällt – und weshalb –, wurde im Teil 2 dieses Beitrags umfangreich erläutert. Weitere Gesetze auf Landesebene bilden den Rahmen hierfür – bleiben jedoch meistens unberücksichtigt.
Diese sogenannten Hilfeleistungs- (auch als „innere Notstandsgesetze“ titulierten) Gesetze sind
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CMR-Gefahrstoffe der Kat. 1A oder 1B stellen unter den Gefahrstoffen die höchste Gesundheitsgefahr dar, weshalb die Gefahrstoffverordnung in § 10 besondere Schutzmaßnahmen für diese Stoffe vorschreibt.
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