Die Arbeitgeber sind Hauptadressaten der öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz- vorschriften. Dies spricht zunächst für die Pflicht zur persönlichen Erfüllung der sich hieraus ergebenden Aufgaben. Denn es ist die ureigene Pflicht des Arbeitgebers selbst, die Gesundheit und Sicherheit seiner Arbeitnehmer zu gewährleisten. Ab dem Erreichen einer bestimmten Unternehmensgröße lässt sich die persönliche
Unsere Webinar-Empfehlung
15.06.23 | 10:00 Uhr | Maßnahmenableitung, Wirksamkeitsüberprüfung und Fortschreibung – drei elementare Bausteine in jeder Gefährdungsbeurteilung, die mit Blick auf psychische Belastung bislang weniger Beachtung finden.
Teilen: