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Individuelle Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes schwangerer Ärztinnen

Neuer DGGG-Leitfaden auf Basis des Mutterschutzgesetzes
Individuelle Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes schwangerer Ärztinnen

Individuelle Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes schwangerer Ärztinnen
© contrastwerkstatt – stock.adobe.com

Das Mut­ter­schutzge­setz (MuSchG) in sein­er zulet­zt 2018 nov­el­lierten Form soll „die Gesund­heit der Frau und ihres Kindes am Arbeits‑, Aus­bil­dungs- und Stu­di­en­platz während der Schwanger­schaft, nach der Ent­bindung und in der Stil­lzeit“ schützen und regelt somit auch die Arbeits­be­din­gun­gen schwan­ger­er Ärztin­nen. Im Fokus soll eine indi­vidu­elle Gefährdungs­beurteilung des Arbeit­splatzes ste­hen, die eine Fort­führung der beru­flichen Tätigkeit ermöglicht. Die Umset­zung in den klin­is­chen Arbeit­sall­t­ag ist jedoch weit­er­hin von großen Unsicher­heit­en geprägt.

Aus diesem Grund hat das Junge Forum der Deutschen Gesellschaft für Gynäkolo­gie und Geburtshil­fe e.V. (DGGG) in Zusam­me­nar­beit mit ein­er Anwalt­skan­zlei für Medi­z­in­recht im Herb­st 2023 einen Leit­faden zu „Tätigkeit­en für ärztlich­es Per­son­al in Schwanger­schaft und Stil­lzeit in der Gynäkolo­gie und Geburtshil­fe” veröf­fentlicht. Das Mut­ter­schutzge­setz (MuSchG) gilt als Grund­lage, um Vorschläge für die Weit­er­führung der Arbeit trotz Schwanger­schaft und Stil­lzeit zu machen.

Mut­ter­schutzge­setz: Abwä­gung und Wertung

Ziel des Leit­fadens ist es, den Schwan­geren und Stil­len­den ein für sich und das Kind sicheres Arbeit­en zu ermöglichen. Mit Hil­fe der Hand­lungsempfehlung soll den Ärztin­nen ein betrieblich­es Beschäf­ti­gungsver­bot ab Bekan­nt­gabe der Schwanger­schaft erspart bleiben. Weit­er­hin wird betont, dass die indi­vidu­ellen Wün­sche der Schwan­geren berück­sichtigt wer­den sollen. Hier­bei seien ergeb­nisof­fene Gespräche mit schwan­geren Mitar­bei­t­erin­nen zielführend. 

Hin­sichtlich des Mut­ter­schutzge­set­zes müssen poten­zielle Gefährdun­gen am Arbeit­splatz aus­gew­ertet wer­den, um Schutz­maß­nah­men zu ergreifen oder eine Umstruk­turierung anzus­treben. Pri­or­ität soll­ten stets die Fort­set­zung der Arbeit der schwan­geren Ärztin­nen und die Ent­ge­gen­wirkung der Benachteili­gung Betrof­fen­er sein. Aus diesem Grund schlägt der Leit­faden vor, ver­schiedene Möglichkeit­en der Tätigkeit­sum­struk­turierung vorzule­gen, die sämtliche Ein­satzge­bi­ete der Ärztin­nen umfassen.

Positivlisten konkretisieren Tätigkeiten für die schwangeren Gynäkologinnen

Der Leit­faden betra­chtet zum einen den generellen Gesund­heitss­chutz, der basierend auf dem MuSchG gewährleis­tet wer­den muss, zum anderen die Voraus­set­zun­gen für klin­is­che Tätigkeit­en. Zum generellen Gesund­heitss­chutz zählen beispiel­sweise die Bere­iche arbeit­szeitlich­er Gesund­heitss­chutz, Infek­tion­ss­chutz oder physikalis­che Ein­wirkun­gen. Im Bere­ich „Voraus­set­zun­gen“ klin­is­ch­er Tätigkeit­en wer­den Aufla­gen für Ambu­lanz, Sta­tion und Kreißsaal behan­delt, sowie Pos­i­tivlis­ten für benan­nte Bere­iche entwick­elt. Die Pos­i­tivlis­ten geben die Tätigkeit­en an, für die Schwan­gere unter Beach­tung genereller Aufla­gen und Empfehlun­gen einge­set­zt wer­den können.

Grund­sät­zlich müsste eine Weit­er­führung der bish­eri­gen Tätigkeit­en aus­führlich besprochen wer­den. Im Fall ein­er medi­zinis­chen Indika­tion darf der Arbeit­ge­ber die schwan­gere Ärztin nicht beschäfti­gen. Bei dieser Art Beschäf­ti­gungsver­bot sei die Ausstel­lung eines ärztlichen Zeug­niss­es nötig, welch­es her­ausar­beit­et, dass die Gesund­heit der Schwan­geren oder ihres Kindes bei Fort­dauer der Beschäf­ti­gung gefährdet ist. Weit­er­hin sollen die Ärztin­nen nach der Ent­bindung nicht mit Arbeit­en beschäftigt wer­den, die ihre Leis­tungs­fähigkeit übersteigen. 

Das ärztliche Beschäf­ti­gungsver­bot auf­grund ein­er schwanger­schafts­be­zo­ge­nen indi­vidu­ellen Risikokon­stel­la­tion sei hier­bei vom betrieblichen Beschäf­ti­gungsver­bot zu unter­schei­den. Let­zteres könne jedoch nur bei ‚unver­ant­wort­bar­er Gefährdung‘ als ulti­ma ratio aus­ge­sprochen wer­den kann. Dieser For­mulierung nach darf die oper­a­tive Tätigkeit allein kein Auss­chlusskri­teri­um mehr darstellen.

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