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Drohnen in der Logistik

Rechtliche Rahmenbedingungen und Informationen zum Einsatz von Drohnen
Drohnen in der Logistik

Drohnen in der Logistik
© Gorodenkoff – stock.adobe.com
Dr. Wolfgang Uslar

Drohnen hal­ten inzwis­chen Einzug in die unter­schiedlich­sten gewerblichen Bere­iche. Vor allem die ein­fache Hand­habung, Ver­füg­barkeit, mod­erne Nav­i­ga­tion­stech­nik sowie die rel­a­tiv niedri­gen Anschaf­fungs- und Betrieb­skosten machen ihre Anwen­dung so attrak­tiv. Drohnen kön­nen dabei ein­er­seits herkömm­liche Arbeitsmit­tel erset­zen aber auch gle­ichzeit­ig vol­lkom­men neue Anwen­dungsmöglichkeit­en erschließen. Dieser Beitrag fasst die aktuell gel­tenden rechtlichen Rah­menbe­din­gun­gen sowie weit­ere notwendi­ge Infor­ma­tio­nen für den Ein­satz von Drohnen zusammen.

Kommerzielle Nutzung von Drohnen

Alleine in der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land sind momen­tan ins­ge­samt weit über 400.000 Drohnen im Umlauf. Ins­beson­dere in der kom­merziellen Nutzung erfahren die Geräte einen immer stärk­eren Zus­pruch. So stieg der Anteil kom­merziell genutzter Drohnen seit 2019 um 138 Prozent auf jet­zt über 45.000.

Begriffsbestimmung: Drohne

Der Begriff „Drohnen“ – his­torisch war dieser eher mil­itärisch belegt – umfasst fer­nges­teuerte Geräte, welche sich am Boden, zu Wass­er oder in der Luft bewe­gen. Drohnen kön­nen sich sowohl autonom fort­be­we­gen, als auch durch den Men­schen ges­teuert wer­den. Für luft­be­wegte Sys­teme wird dabei der Ter­mi­nus „Unbe­man­nte Luft­fahrt­sys­teme“ (ULS, engl. Unmanned Air­craft Sys­tem – UAS) benutzt. Dabei wird mit dem Begriff UA (engl. Unmanned Air­craft) das eigentliche Luft­fahrzeug beze­ich­net und mit UAS (Unmanned Air­craft Sys­tem) das unbe­man­nte Flug­gerät ein­schließlich des Sys­tems zur Kon­trolle oder Fernsteuerung.

Umgangssprach­lich wer­den für unbe­man­nte Luft­fahrzeuge auch die Begriffe Drohnen (engl. drones), Mul­ti­kopter oder Kopter ver­wen­det. Die meis­ten Star­rflü­gler-UA, die aktuell am Markt ver­füg­bar sind, besitzen zwis­chen vier, sechs oder acht Rotoren und wer­den daher auch je nach Anzahl der Rotoren als Quad‑, Hexa- oder Oktokopter beze­ich­net. In diesem Artikel wird im Weit­eren der Begriff Drohne verwendet.

Einsatzszenarien

Grund­sät­zlich unter­schei­det man zwis­chen Indoor- und Out­door-Anwen­dung. Zu beacht­en ist, dass für diese bei­den Bere­iche die rechtlichen Rah­menbe­din­gun­gen sehr unter­schiedlich sind. Gel­ten im Out­door-Bere­ich die all­ge­meinen Luft­fahrtregelun­gen sowie die EU-Drohnen­verord­nung, sind bei ein­er reinen Indoor-Anwen­dung unter anderem die Maschi­nen­richtlin­ie und Betrieb­ssicher­heitsverord­nung anzuwenden.

Zu den typ­is­chen Out­door-Anwen­dun­gen zählen aktuell:

  • Land­ver­mes­sung
  • Medi­ener­stel­lung (z. B. Foto, Film)
  • Mete­o­rolo­gie
  • Luftauf­nah­men
  • Umwelt- und Naturschutz (unter anderem Wildtierzäh­lung, Gletscherüberwachung)
  • Wis­senschaft und Forschung
  • Trans­port­l­o­gis­tik
  • Inspek­tions­flüge (unter anderem Bahn­streck­en, Gebäude, Strom­trassen, Wind­kraftan­la­gen, Kühltürme)
  • Straßen­verkehrsüberwachung

Aber auch Ret­tungs­di­en­ste und Feuer­wehren nutzen inzwis­chen diese Tech­nolo­gie bei ihren Ein­sätzen. Im Indoor-Bere­ich ist es vor allem die Logis­tik, die sich der Vorteile des Ein­satzes von Drohnen bedient.

Typ­is­che Indoor-Ein­satzge­bi­ete sind aktuell:

  • Trans­port (Die typ­is­che Nut­zlast für ein Indoor-Trans­port liegt aktuell bei ca. 0,5 bis 8 kg: Damit kön­nen zum Beispiel drin­gend benötigte Ersatzteile, Son­der­bauteile, Werkzeuge oder leichte ‧Serien-Bauteile aber auch Pro­duk­t­proben trans­portiert werden)
  • Durch­führung von Inventuren
  • Kon­troll- und Prü­fauf­gaben, wie das Sam­meln von Infor­ma­tio­nen über den Zus­tand der Ver­pack­ung von Waren, den Fül­lzu­s­tand von Palet­ten oder den Instand­hal­tungs­grad der Lager­in­fra­struk­tur (Regal­prü­fung)
  • Ver­ar­beitung von Infor­ma­tio­nen zur Steuerung ‧logis­tis­ch­er Abläufe
  • Bere­ich­süberwachung

Vorteile des Luftraums

Durch die Nutzung des Luftraums ober­halb von Arbeits­bere­ichen und klas­sis­chen Verkehr­swe­gen ergeben sich vielfältige Möglichkeit­en, bish­erige Abläufe auch inner­halb von Gebäu­den in die Luft zu ver­legen. Die Aus­nutzung des drei­di­men­sion­alen Raums führt zu ein­er damit ver­bun­de­nen höheren Flex­i­bil­ität. Gle­ichzeit­ig sind weniger „Fahrzeuge“ im Boden­bere­ich, was mit ein­er gerin­geren Anzahl an möglichen „Risiko-Begeg­nun­gen“ ver­bun­den ist. Daneben geht mit dem Weg­fall von erforder­lichen zusät­zlichen Arbeitsmit­teln zum Erre­ichen höhergele­gen­er Arbeit­splätze (Leit­ern, Gerüste, Hubar­beits­büh­nen, …) sowie dem Verzicht auf erforder­liche und häu­fig aufwendi­ge Vorar­beit­en unter anderem auch eine Reduzierung der Gefahr des Absturzes ein­her. Und nicht zulet­zt natür­lich ist damit auch eine Zeit- und Kosten­erspar­nis verbunden.

Gefährdungsbeurteilung beim Einsatz von Drohnen

Allerd­ings erfordern die Vor­bere­itung und Pla­nung des Ein­satzes von Drohnen ger­ade im Indoor-Bere­ich eine spezielle Beurteilung der aus diesen Anwen­dun­gen resul­tieren­den Gefährdun­gen. Ins­beson­dere die möglichen Wech­sel­wirkun­gen mit den in der Ver­wen­dung­sumge­bung befind­lichen Per­so­n­en und Ein­rich­tun­gen. Häu­fig ist auch zu entschei­den, ob eigene oder gemietete beziehungsweise geleaste Drohnen zum Ein­satz kom­men sollen. Aus betrieb­swirtschaftlichen Grün­den kann sich gegebe­nen­falls auch die Beauf­tra­gung eines Dien­stleis­ters im Rah­men eines Dien­stleis­tungs- beziehungsweise Werksver­trags gegenüber ein­er Anschaf­fung als gün­stiger erweisen.

Wer ist der Betreiber der Drohnen?

Die entsprechen­den Betra­ch­tun­gen sind jedoch unab­hängig davon, ob man selb­st Betreiber ist, oder ob man einen Dien­stleis­ter mit der Durch­führung beauf­tragt. Gewerbliche Betreiber von Arbeitsmit­teln, zu denen die Drohnen zählen, sind generell verpflichtet, alle erforder­lichen Maß­nah­men zu tre­f­fen, um die Sicher­heit und den Schutz der Gesund­heit von eige­nen Beschäftigten sowie von Drit­ten zu gewährleis­ten. Vor der Ver­wen­dung sind die auftre­tenden Gefährdun­gen zu ermit­teln, zu beurteilen und daraus notwendi­ge und geeignete Arbeitss­chutz­maß­nah­men abzuleit­en. Dabei sollte sich der Betreiber bei der Erstel­lung der Gefährdungs­beurteilung zum Beispiel von sein­er Fachkraft für Arbeitssicher­heit oder bei Bedarf darüber hin­aus von weit­eren Experten unter­stützen lassen.

Die Gefährdungs­beurteilung für den Ein­satz von Drohnen berück­sichtigt unter anderem

  • all­ge­meine Gefährdun­gen bei deren Umgang,
  • her­steller­seit­ige Sicher­heit­shin­weise (Bedi­enungsan­leitung) und
  • ein­satzbe­zo­gene Gefährdun­gen (Wech­sel­wirkun­gen mit anderen Arbeit­splätzen und Ein­rich­tun­gen wie zum Beispiel Ein­baut­en, Maschinen/Anlagen, Leitungssys­teme, elek­trische und funk­tech­nis­che Ein­rich­tun­gen, Gefahrstoffe, etc.).

Beim Ein­satz von Drohnen liegt nach den aktuell vor­liegen­den Erfahrun­gen das Haup­tau­gen­merk dabei auf den mech­a­nis­chen Gefährdun­gen, der Gefährdung durch Lärm sowie Brand- und Explo­sion­s­ge­fährdun­gen im Zusam­men­hang mit den ver­wen­de­ten Batterien. 

Mechanische Gefährdungen

Hier sind es vor allem der Absturz der Drohne beziehungsweise von Teilen davon sowie Ver­let­zungs­ge­fahren durch die Rotoren. Die zu bevorzu­gende Maß­nahme zur Reduk­tion der mech­a­nis­chen Gefährdun­gen ist in der Regel die Schaf­fung ein­er räum­lichen Tren­nung zwis­chen Drohne und anwe­senden Personen.

Da bauliche Maß­nah­men wie Net­ze oder Tren­nwände zur Gewährleis­tung ein­er räum­lichen Tren­nung zwis­chen Drohne und Men­sch oft­mals jedoch nicht real­isier­bar sind beziehungsweise die Wirtschaftlichkeit und Flex­i­bil­ität des Drohnenein­satzes sig­nifikant reduzieren, müssen alter­na­tive Maß­nah­men einge­set­zt wer­den, um die Gefährdung auf ein akzept­a­bles Min­i­mum zu reduzieren. So führt die Auswahl ein­er für den Ein­satz möglichst kleinen und leicht­en Drohne zwangsläu­fig zur Reduk­tion der kinetis­chen und poten­ziellen Energie.

Weit­er­hin bieten mit­tler­weile ver­schiedene Anbi­eter redun­dant aus­ge­führte Flug­s­teuerungssys­teme an, sodass auch im Falle eines Fehlers oder Defek­ts die Flugsta­bil­ität gewährleis­tet bleibt und geeignete Maß­nah­men zur Not­landung oder Fehler­be­hand­lung ein­geleit­et wer­den kön­nen. Abhängig von der Bau­form und der einge­set­zten Hard­ware beste­ht weit­er­hin die Möglichkeit, auch im Falle von Motoraus­fällen flugfähig zu bleiben oder auftre­tende Fehler zu indizieren, um das Absturzrisiko weit­er zu minimieren.

Durch den Ein­satz von Drohnen mit gekapsel­ten Rotoren wird das Ver­let­zungsrisiko durch diese reduziert. Dabei ist aber zwangsläu­fig mit Ein­schränkun­gen in der Flug­dy­namik zu rech­nen. Regelmäßige Kon­trollen vor jedem Ein­satz und die Ein­hal­tung der vorgeschriebe­nen Prüfin­ter­valle min­imieren darüber hin­aus das Risiko von sich lösenden Kom­po­nen­ten oder mech­a­nis­chem Versagen.

Bei der Betra­ch­tung der sicher­heit­stech­nis­chen Aspek­te ist weit­er­hin zu unter­schei­den, ob die Drohne manuell ges­teuert wird oder im Automatik­be­trieb einge­set­zt wer­den soll. Ger­ade im Automatik­be­trieb müssen Möglichkeit­en vorhan­den sein, bei Bedarf den Betrieb der Drohne, gegebe­nen­falls auch von Drit­ten unge­fährlich zu beenden.

Ergänzend, soweit möglich, sind zusät­zliche organ­isatorische und indi­vidu­elle Schutz­maß­nah­men zu tre­f­fen. Zu den geeigneten organ­isatorischen Maß­nah­men zählt beispiel­sweise die Sich­er­stel­lung, dass sich während des Ein­satzes keine Per­so­n­en oder möglichst wenige Per­so­n­en in der Flug­zone aufhal­ten bis hin zu indi­vidu­ellen Schutz­maß­nah­men in Form von per­sön­lich­er Schutzaus­rüs­tung. Entsprechende sicher­heit­stech­nis­che Über­legun­gen sind auch für alle ‧anderen Gefährdungs­fak­toren zu treffen.

Wesentlich ist, dass die Bedi­enung der Drohnen auss­chließlich durch geeignetes Per­son­al erfol­gt. Dementsprechend ist geeignetes und geschultes Bedi­en­per­son­al auszuwählen und zu beauftragen.

Outdoor-Einsatz von Drohnen

Sofern die Nutzung sich nicht auf den Indoor-Bere­ich beschränkt, seien zusam­menge­fasst die wesentlichen Anforderun­gen entsprechend EU-Drohnen­verord­nung genan­nt. Zum einen wird nach soge­nan­nten Betrieb­skat­e­gorien unter­schieden, wobei vor­rangig nach dem beim Betrieb der Drohne aus­ge­hen­den Risiko unter­schieden wird:

Offene Kategorien (OPEN)

In der offe­nen Kat­e­gorie wer­den Flug­manöver zusam­menge­fasst, die für andere Per­so­n­en nur ein geringes Risiko darstellen. Für der­ar­tige Oper­a­tio­nen ist dazu keine Erlaub­nis von ein­er Behörde erforder­lich. Damit eine Nutzung in die offene Kat­e­gorie fällt, müssen jedoch ins­beson­dere die fol­gen­den Voraus­set­zun­gen erfüllt sein:

  • Flug nur außer­halb von fest­gelegten Flugbeschränkungszonen
  • sichere Ent­fer­nung zu Per­so­n­en und Menschenansammlungen
  • Flug inner­halb der Sichtweite, eventuell mit ‧zusät­zlichem Beobachter
  • Flughöhe max­i­mal 120 m
  • Ver­sicherungspflicht (Haftpflicht)
  • Reg­istrierung des Betreibers und Kennze­ich­nung von Drohnen ab Klasse C1 und von allen kam­er­a­tra­gen­den Drohnen

Die offene Kat­e­gorie wird darüber hin­aus in drei Unterkat­e­gorien unterteilt, für die zusät­zliche Bes­tim­mungen gel­ten. Darüber hin­aus wird, je nach Größe des zu erwartenden Risikos für Per­so­n­en und den Luftverkehr, in der offe­nen Kat­e­gorie zusät­zlich nach Klassen unter­schieden, mit unter­schiedlichen tech­nis­chen Anforderun­gen (z. B. Gewicht, max­i­male Geschwindigkeit, max­i­male Flughöhe etc.). Sofern eine Nutzung nicht von der offe­nen Kat­e­gorie abgedeckt wer­den kann, fällt der Flug in die spezielle oder sog­ar in die zulas­sungspflichtige Kategorie.

Spezielle Kategorie (SPECIFIC)

Die spezielle Kat­e­gorie beschreibt Drohnen­flüge mit einem erhöht­en Risiko für andere Per­so­n­en oder für den Luftverkehr. Auch in der speziellen Kat­e­gorie ist es nicht erlaubt, mit ein­er Drohne Per­so­n­en zu ‧befördern oder gefährliche Güter zu trans­portieren. Diese Son­der­fälle fall­en dann in die zulas­sungspflichtige Kategorie.

Sofern in der speziellen Kat­e­gorie geflo­gen wer­den soll, ist dies nur nach ein­er vorheri­gen Risikobe­w­er­tung zuläs­sig. Außer­dem ist die Genehmi­gung durch die zuständi­ge Behörde erforder­lich. Zuständig ist immer die Behörde in dem Land, in dem der Drohnen­be­treiber beziehungsweise die Drohnen­be­treiberin reg­istri­ert ist.

Die Genehmi­gung kann auf ver­schiedene Arten ‧erteilt werden:

  • Erfol­gt die Nutzung in einem definierten Stan­dard­szenario, kön­nen Inhab­er und Inhab­erin­nen, die eine soge­nan­nte kleine UAS-Oper­a­tor-Lizenz (Light UAS Cer­tifi­cate LUC) besitzen, diese ohne weit­ere Genehmi­gun­gen ausführen.
  • Sofern es kein Stan­dard­szenario für die geplante Flu­g­op­er­a­tion gibt, muss im Rah­men des Genehmi­gungsver­fahrens eine Risikobe­w­er­tung Spe­cial Oper­a­tion Risk Assess­ment (SORA) [9] durchge­führt werden.

Zulassungspflichtige Kategorie (CERTIFIED)

In dieser Kat­e­gorie sind alle Szenar­ien von Oper­a­tio­nen zusam­menge­fasst, die ein großes Risikopoten­zial aufweisen. Das sind zum Beispiel Drohnen mit mehr als 300 cm Durchmess­er oder für den Trans­port von Per­so­n­en. Hier­für gel­ten umfan­gre­iche beson­dere Anforderun­gen wie in der beman­nten Luftfahrt.

EU-Nachweise für Steuernde

Mit Inkraft­treten des neuen Luftverkehrsrechts gibt es auch spezielle Anforderun­gen an Steuer­er und Steuerin­nen von Drohnen. Ein EU-Kom­pe­ten­z­nach­weis für die Unterkat­e­gorie A1/A3 ist erforder­lich für Drohnen ab Klasse C1. Der Nach­weis kann in Deutsch­land durch einen Online-Lehrgang beim Luft­fahrt­bun­de­samt (LBA) erre­icht wer­den, der mit ein­er erfol­gre­ichen The­o­rieprü­fung abgeschlossen wer­den muss. Für den Betrieb in der Unterkat­e­gorie A2 ist ein EU-Fer­n­piloten­zeug­nis erforder­lich. Dieses erfordert einen bestande­nen Kom­pe­ten­z­nach­weis A1/A3, ein prak­tis­ches Train­ing und eine the­o­retis­che Zusatzprü­fung bei ein­er vom LBA benan­nten Prüfstelle.

Für die Erlan­gung von Erlaub­nis­sen in der speziellen Kat­e­gorie beziehungsweise für das LUC-Zer­ti­fikat sind anwen­dungsspez­i­fis­che Nach­weise einzure­ichen. Diese kön­nen zum Beispiel Prüf­nach­weise für Drohnen und Zube­hör sowie die Durch­führung eines prak­tis­chen Prü­fungs­fluges, angepasst auf das indi­vidu­elle Ein­satzszenario, umfassen.

Für eine Nutzung von Drohnen auss­chließlich im Indoor-Bere­ich ist eine Aus­bil­dung aktuell nicht gefordert. Es emp­fiehlt sich aber auch hier, eine geeignete the­o­retis­che Schu­lung ver­bun­den mit einem betrieb­sspez­i­fis­chen Prax­is­teil durchzuführen.

Unfälle, die von Drohnen verur­sacht wer­den, sind in der Regel nicht über die üblicher­weise beste­hen­den Haftpflichtver­sicherun­gen abgedeckt. Vielmehr ist eine Hal­ter­haftpflichtver­sicherung erforder­lich, welche die gewerbliche Nutzung abdeckt. Ger­ade auch für den Indoor-Bere­ich ist der Abschluss ein­er solchen Haftpflichtver­sicherung deshalb sinnvoll.

Fazit zum Einsatz von Drohnen

Bere­its heute kann durch den Ein­satz von Drohnen in den unter­schiedlich­sten Bere­ichen inzwis­chen eine Vielzahl von Arbeit­sprozessen sicher­er, schneller und kostengün­stiger aus­ge­führt wer­den. Dabei zeigt die Entwick­lung, dass der Weg von der klas­sis­chen manuellen Bedi­enung der Drohne heute hin zu teil- und vol­lau­toma­tis­chen Abläufen führt. Damit wach­sen auch zwangsläu­fig die Anforderun­gen an die ‧sicher­heit­stech­nis­chen Betra­ch­tun­gen vor und während des Ein­satzes dieser Tech­nolo­gie. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die aktuelle rechtliche Sit­u­a­tion geben und gle­ichzeit­ig eine Hil­festel­lung für alle diejeni­gen sein, die den Ein­satz von Drohnen in ihren betrieblichen Abläufen planen.


Autor:
Dr. Wolf­gang Uslar
Stel­lv. Präven­tion­sleit­er der BGHW
Fach­bere­ich Han­del und Logistik
Leit­er Pro­jek­t­gruppe „Drohnen“

 

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