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Erste Hilfe muss geplant sein

Betrieblicher Sanitätsdienst: organisatorische Voraussetzungen und Ausbildung
Erste Hilfe muss geplant sein

All­t­ag im Betrieb: Herr M. arbeit­et in der Forschungsabteilung eines Chemie­un­ternehmens. Rou­tiniert mis­cht er einzelne Sub­stanzen. Plöt­zlich reagieren die Chemikalien in unge­wohn­ter Weise und übergießen ihn. Seine Kol­le­gen leis­ten sofort Erste Hil­fe und alarmieren die Betrieb­ssan­itäter, die nach kurz­er Zeit vor Ort sind und den Ver­let­zten versorgen.

Deutsches Rotes Kreuz Lan­desver­band Rhein­land-Pfalz Her­rn Erik Lorenz Ressortleit­er Bre­it­e­naus­bil­dung Mit­ter­nachts­gasse 4 55116 Mainz DRK LV Berlin­er Rotes Kreuz Her­rn Rüdi­ger Kunz Öffentlichkeit­sar­beit Bachestr.11 12161 Berlin

Trotz ein­er Vielzahl von Sicher­heit­srichtlin­ien und Arbeitss­chutzvorschriften kommt es immer wieder zu Arbeit­sun­fällen. Deshalb sind betriebliche San­itäts­di­en­ste, die den Mitar­beit­ern in Not­si­t­u­a­tio­nen schnell helfen, drin­gend erforder­lich. Das gilt beson­ders für große Unternehmen mit ein­er Vielzahl von Abteilun­gen und Arbeitsbereichen.
Der Erfolg des betrieblichen San­itäts­di­en­stes hängt zu einem großen Teil von der organ­isatorischen Vorar­beit ab, die das Unternehmen leis­tet. Im oben genan­nten Beispiel waren neben den Ers­thelfern die Betrieb­ssan­itäter sofort zur Stelle, weil sie über detail­lierte Ortsken­nt­nisse im Unternehmen ver­fügten. Desweit­eren kommt den aus­bilden­den Stellen bei der Aus- und Fort­bil­dung für den betrieblichen San­itäts­di­enst eine große Bedeu­tung zu, um let­ztlich eine opti­male Erstver­sorgung in Unternehmen zu ermöglichen.
Pflicht­en des Unternehmers
Geset­zge­ber und Beruf­sgenossen­schaften nehmen den Arbeit­ge­ber in Sachen Erste Hil­fe in die Pflicht. Neben ver­schiede­nen geset­zlichen Vor­gaben (z.B. Arbeitss­chutzge­setz, Mut­ter­schutzge­setz) existieren beruf­sgenossen­schaftliche Vorschriften für Sicher­heit und Gesund­heit bei der Arbeit. Ins­beson­dere die Unfal­lver­hü­tungsvorschriften „Grund­sätze der Präven­tion“ (BGV A1) gel­ten für Unternehmer und Ver­sicherte. Somit hat jed­er Unternehmer die Grundpflicht, „die erforder­lichen Maß­nah­men zur Ver­hü­tung von Arbeit­sun­fällen, Beruf­skrankheit­en und arbeits­be­d­ingten Gesund­heits­ge­fahren sowie für eine wirk­same Erste Hil­fe zu treffen.“¹
Das bedeutet, dass Unternehmer für die Erste Hil­fe sowie die Ret­tung aus Gefahren­bere­ichen erforder­liche Sach­mit­tel, Ein­rich­tun­gen und Per­son­al zur Ver­fü­gung stellen müssen. Darüber hin­aus sollte u.a. gewährleis­tet sein, dass Erste Hil­fe unverzüglich geleis­tet, notwendi­ge ärztliche Ver­sorgun­gen ver­an­lasst und – falls nötig – ein sachkundi­ger Trans­port zur weit­eren Ver­sorgung organ­isiert wird.²
Erforder­liche Ein­rich­tun­gen und Sach­mit­tel sowie die Zahl und Aus­bil­dung der Ers­thelfer hän­gen im Wesentlichen davon ab, wie viele Ver­sicherte in einem Unternehmen beschäftigt beziehungsweise anwe­send sind. Ein leicht erre­ich­bar­er San­ität­sraum, aus­ges­tat­tet mit min­destens einem Ret­tungstrans­port­mit­tel, ist dann einzuricht­en, wenn mehr als 1000 Ver­sicherte in ein­er Betrieb­sstätte tätig sind. Je nach Gefahren­lage im Unternehmen wird die Ein­rich­tung eines Erste-Hil­fe-Raumes jedoch schon bei 100 Ver­sicherten emp­fohlen. Auf Baustellen soll­ten San­ität­sräume beste­hen, wenn dort mehr als 50 Ver­sicherte beschäftigt sind.³
Erste Hil­fe kön­nen sowohl betriebliche Ers­thelfer als auch Betrieb­ssan­itäter leis­ten. Erstere haben eine Erste-Hil­fe-Grun­daus­bil­dung absolviert und ein Erste-Hil­fe-Train­ing zur Fort­bil­dung besucht. Betrieb­ssan­itäter wer­den über eine Grun­daus­bil­dung und einen Auf­baulehrgang qual­i­fiziert und regelmäßig bin­nen drei Jahren fort­ge­bildet. Die Anzahl der Ers­thelfer sowie der Betrieb­ssan­itäter richtet sich nach der Anzahl der Versicherten.
Aus­bilder von Betriebssanitätern
Betrieb­ssan­itäter (eben­falls betriebliche Ers­thelfer) dür­fen von Unternehmen nur einge­set­zt wer­den, wenn sie von ein­er Stelle aus­ge­bildet wur­den, die von der Beruf­sgenossen­schaft als geeignet ange­se­hen ist. Die Anerken­nung der aus­bilden­den Stellen erfol­gt über ein Prüfver­fahren der Qual­itätssicherungsstelle Erste Hil­fe der Berufsgenossenschaften.
Maßgebend für die Anerken­nung ist die Erfül­lung der BG-Grund­sätze 949 „Aus- und Fort­bil­dung für den betrieblichen San­itäts­di­enst“, die in per­son­eller, sach­lich­er und organ­isatorisch­er Hin­sicht die Qual­ität und Ein­heitlichkeit der Qual­i­fizierun­gen sich­er­stellen. Bei der Fest­stel­lung der Eig­nung muss der medi­zinis­che Hin­ter­grund der aus­bilden­den Stelle durch einen hier­für geeigneten ver­ant­wortlichen Arzt gewährleis­tet sein. Erfahrene Lehrkräfte müssen an speziellen Aus­bilder­schu­lun­gen teilgenom­men haben und sich regelmäßig fort­bilden. Weit­er­hin ist Erfahrung in der Organ­i­sa­tion und Durch­führung im San­itäts- bzw. Ret­tungs­di­enst nachzuweisen. Unter die sach­lichen Voraus­set­zun­gen fall­en geeignete Räume, Unter­richtsmit­tel sowie Übungs- und Demon­stra­tions­ma­te­r­i­al. Inhaltlich ori­en­tiert sich der Unter­richt an einem Leit­faden, der the­o­retis­che und prak­tis­che The­men sowie den Zeitrah­men vorgibt.
Um Rou­tine und hohe Qual­ität in der Aus­bil­dung der Betrieb­ssan­itäter zu gewährleis­ten, sind von jed­er aus­bilden­den Stelle pro Jahr mehrere Lehrgänge mit ins­ge­samt min­destens 40 Teil­nehmern in Grun­daus­bil­dun­gen oder Auf­baulehrgän­gen zu organisieren.
Ablauf der Lehrgänge
Die Betrieb­ssan­itäter­lehrgänge müssen, ähn­lich wie bei der Aus- und Fort­bil­dung von betrieblichen Ers­thelfern, bei der Qual­itätssicherungsstelle Erste Hil­fe der Beruf­sgenossen­schaften angemeldet wer­den. Während der Lehrgänge wer­den den Teil­nehmern Unter­richts­be­gleit­ma­te­ri­alien zum Nachvol­lziehen der Lern­in­halte aus­ge­händigt. Das Sem­i­nar wird mit ein­er the­o­retis­chen und prak­tis­chen Prü­fung been­det. Haben die Teil­nehmer die erforder­lichen Fähigkeit­en und Ken­nt­nisse erwor­ben, erhal­ten sie eine entsprechende Bescheini­gung. Aus­ge­bildete Betrieb­ssan­itäter sind alle drei Jahre fortzubilden.
Faz­it
Das Vorhal­ten ein­er möglichst effizien­ten Ersten Hil­fe am Arbeit­splatz ist eine Pflicht des Unternehmens, die u.a. im Rah­men von Vorschriften der Unfal­lver­sicherungsträger man­i­festiert ist. Die entsprechen­den Vor­gaben zur Aus- und Fort­bil­dung im betrieblichen San­itäts­di­enst stellen die Basis für eine ein­heitliche Qual­i­fizierung auf hohem Qual­ität­sniveau dar. Begrün­det durch eine jährliche Min­destanzahl an auszu­bilden­den Betrieb­ssan­itätern wer­den Schu­lun­gen auss­chließlich von Stellen durchge­führt, die eine rou­tinemäßige Aus­bil­dung gewährleis­ten kön­nen. Bei der Organ­i­sa­tion des betrieblichen San­itäts­di­en­stes ist aus Sicht der Unternehmen und der aus­bilden­den Stellen neben den eigentlichen Aus­bil­dungsin­hal­ten eine nicht uner­he­bliche organ­isatorische und admin­is­tra­tive Auf­gabe zu bewältigen.
Deutsches Rotes Kreuz
Lan­desver­band Rheinland-Pfalz
Ressortleit­er Breitenausbildung
Lit­er­atur
¹ Unfal­lver­hü­tungsvorschrift, Grund­sätze der Präven­tion BGV A1, § 2 Grundpflicht­en des Unternehmers (1)
² vgl. BGV A1, § 24 All­ge­meine Pflicht­en des Unternehmers
³ vgl. BGV A1, § 25 Erforder­liche Ein­rich­tun­gen und Sachmittel

Ausbilder – eine Auswahl
  • Die Lan­des- und Kreisver­bände des Deutschen Roten Kreuzes bieten Lehrgänge zum Betrieb­ssan­itäter an, z.B. der DRK-LV Badis­ches Rotes Kreuz e.V. in Freiburg unter www.drk-baden.de
  • Anbi­eter ist eben­falls die TÜV Rhein­land Akademie GmbH unter www.tuv.com/de/privatschulen.html
  • Nach den Richtlin­ien der Beruf­sgenossen­schaften lehrt zudem die Lan­desret­tungss­chule Bran­den­burg unter www.landesrettungsschule.de sowie die Akademie für Erste Hil­fe GbR unter www.erste-hilfe-akademie.com
  • Die Deutsche Geset­zliche Unfal­lver­sicherung (DGUV) veröf­fentlich unter www.bg-qseh.de eine Liste ermächtigter Stellen für die Aus- und Fort­bil­dung von Betriebssanitätern.
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