Ein Schwerpunkt der REACH-Verordnung liegt auf den sogenannten „besonders besorgniserregenden Substanzen“ (Substances of Very High Concern, SVHC). Darunter fallen Stoffe, die Krebs auslösen, das Erbgut schädigen oder die Fortpflanzung gefährden können. Darüber hinaus können nach Artikel 57, Buchstabe f, der Verordnung zusätzlich Stoffe mit anderen, „ebenso besorgniserregenden“ Eigenschaften als
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CMR-Gefahrstoffe der Kat. 1A oder 1B stellen unter den Gefahrstoffen die höchste Gesundheitsgefahr dar, weshalb die Gefahrstoffverordnung in § 10 besondere Schutzmaßnahmen für diese Stoffe vorschreibt.
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