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Kleinmengenregelung für die Gefahrstofflagerung | sifa-sibe

TRGS 510 in der Praxis
Gefahrstofflagerung: Die Kleinmengenregelung

In nahezu allen Betrieben, in denen Tätigkeit­en mit Gefahrstof­fen durchge­führt wer­den, müssen diese auch gelagert wer­den. Meist sind dies kleinere Men­gen, für die sich im Betrieb „irgend­wo“ ein Platz find­et, allerd­ings oft ver­bun­den mit der Unsicher­heit, ob die prak­tizierte Gefahrstof­flagerung mit den Bes­tim­mungen des Gefahrstof­frechts übere­in­stimmt. Ins­beson­dere bei sehr kleinen Men­gen ist dies ein The­ma, so dass der Ein­druck entste­hen kann: je klein­er die Men­gen, desto größer das Prob­lem. Wie gehen Betriebe am besten vor, dies beant­wortet der fol­gende Beitrag und die TRGS 510 praxisnah. 
 

Hin­weis: Einen aktuellen Beitrag aus Sicher­heitsin­ge­nieur 2/2021 von Dr. Cor­du­la Wilrich (Vor­sitzende des AK Gefahrstof­flagerung im Auss­chuss für Gefahrstoffe) zur neuen TRGS 510 vom Feb­ru­ar 2021 find­en Sie hier. 
 

Gefahrstofflagerung — Erleichterungen durch TRGS 510

Dabei gibt es eine Tech­nis­che Regel Gefahrstoffe (TRGS), die TRGS 510 „Lagern von Gefahrstof­fen in orts­be­weglichen Behäl­tern“, die die Anforderung der Gefahrstof­fverord­nung (Gef­Stof­fV) für die Lagerung von Gefahrstof­fen konkretisiert, und auch Erle­ichterun­gen für die Lagerung von Klein­men­gen bein­hal­tet. Für die (ungeübten) Anwen­der ist aber nicht unbe­d­ingt auf den ersten Blick ersichtlich,
  • welche Bes­tim­mungen für die Lagerung von Klein­men­gen zutreffen
  • und ob die Lager­men­gen über­haupt uneingeschränkt unter die Klein­men­gen­regelung fallen.
Einen Überblick über die Vorge­hensweise zur Beant­wor­tung dieser bei­den Fragestel­lung gibt die Abbil­dung “Vorschlag für eine Vorge­hensweise für die Lagerung von Gefahrstof­fk­lein­men­gen”, die im fol­gen­den Text näher beschrieben und erläutert wird.
 

Aktuelle Rechtslage

Noch bis vor weni­gen Jahren gab es mehrere Regeln für die Lagerung von Gefahrstof­fen mit speziellen Gefahreneigen­schaften (u.a. TRGS 514, TRGS 515, TRbF 20, TRG 280). Es war möglich, dass ein Unternehmer, wenn sehr unter­schiedliche Gefahrstoffe gelagert wur­den, diese vier Tech­nis­chen Regeln (und u.U. noch andere) lesen (und ver­ste­hen!!!) musste, um alle Bes­tim­mungen für die Lagerung sein­er Gefahrstoffe zu kennen.
 
Dies hat sich in 2010 durch das Inkraft­treten der TRGS 510 im Okto­ber grundle­gend geän­dert. Sie enthält für alle Gefahrstoffe Bes­tim­mungen für die Lagerung in orts­be­weglichen Behäl­tern, ein­schließlich der Anlage 9, die speziell für die Lagerung von Klein­men­gen gedacht war. Die TRGS 510 wurde in 2012 über­ar­beit­et und die Klein­men­gen­regelung in den Text der TRGS integriert.
Hin­weis: Viele bish­er gültige Tech­nis­che Regeln wie z.B. die TRbF 20 (Tech­nis­che Regel für brennbare Flüs­sigkeit­en – Läger) sind nicht mehr rechtsgültig.
 
Im Fol­gen­den wer­den lediglich die Bes­tim­mungen für das Lagern von Klein­men­gen erläutert. Für alle anderen Lager­vorschriften von Gefahrstof­fen sei auf die inzwis­chen zahlre­iche Lit­er­atur verwiesen.
 

Welche Fragen stellen sich für den Anwender?

Für alle, die nur kleinere Men­gen an Gefahrstof­fen lagern, sind fol­gende Fragestel­lun­gen relevant:
  • Fall­en die zu lagern­den Gefahrstoffe unter die Klein­men­gen­regelung, wodurch der bauliche und damit auch finanzielle Aufwand geringer ist?
  • Wenn kein geson­dertes Gefahrstof­flager erforder­lich ist, wo dür­fen dann die Gefahrstoffe gelagert wer­den und wo nicht?
  • Gibt es Zusammenlagerungsverbote?
  • Welche Schutz­maß­nah­men sind – trotz aller Erle­ichterung – immer zu ergreifen?
Obwohl bei Ein­hal­tung der Klein­men­gen die Gefahrstoffe nicht in einem Gefahrstof­flager gelagert wer­den müssen, ist es trotz­dem notwendig sich damit zu befassen, was unter einem Gefahrstof­flager zu ver­ste­hen ist.

Definition “Gefahrstofflager”

In Kapi­tel 2 der TRGS 510 sind die Begriffs­bes­tim­mungen zu find­en; Absatz 2 lautet:
  • (2) Lager im Sinne dieser TRGS sind Gebäude, Bere­iche oder Räume in Gebäu­den oder Bere­iche im Freien, die dazu bes­timmt sind, in ihnen Gefahrstoffe zu lagern. Hierzu zählen auch Con­tain­er oder Schränke.
 
Es ist zu beacht­en, dass der Begriff „Gefahrstof­flager“ in der TRGS 510 über­haupt nicht vorkommt. In der Prax­is wird aber meist vom Gefahrstof­flager gesprochen. Auch in diesem Artikel wird der Begriff Gefahrstof­flager ver­wen­det, wenn damit ein Lager „im Sinn der TRGS 510“ gemeint ist. Dies kann entwed­er ein Raum, ein Con­tain­er oder ein Sicher­heitss­chrank sein. In allen anderen Fällen wird vom Lagerort gesprochen.

Die Kleinmengenregelung

Als Klein­menge gilt eine Gesamt­net­tomasse von 1500 kg (man beachte, dass sich gegenüber der 1. Fas­sung der TRGS 510 die Klein­menge von ins­ge­samt 50 kg net­to auf 1500 kg erhöht hat!!). Wird mehr als diese Menge gelagert, ist ein Gefahrstof­flager (Lager­raum, Gefahrstof­f­con­tain­er oder Sicher­heitss­chränke) erforderlich.
 
Es ist jedoch nicht nur die Gesamt­net­tomen­gen­be­gren­zung zu beacht­en, son­dern auch die für einzelne Gefahreneigen­schaften indi­vidu­ellen Men­gen­be­gren­zun­gen (siehe Kas­ten rechts oben). So ist es z.B. erlaubt, 1.000 kg brennbare Flüs­sigkeit außer­halb eines Gefahrstof­flagers zu lagern, aber nur 20 kg extrem und leicht entzünd­bare Flüssigkeiten.
 
Es darf aber auch nicht die max­i­mal erlaubte Menge jedes Gefahrstoffes zusam­men mit anderen gelagert wer­den, da die Summe aller erlaubten Einzel­men­gen die gesamt zuläs­sige Net­tomenge von 1.500 kg um fast den Fak­tor 2 überschreitet.
 
Aus den einzel­nen Zahlen ist erkennbar, dass die erlaubte Klein­menge in einem umgekehrten Ver­hält­nis zu dem Gefahren­poten­zial ste­ht oder anders gesagt: Von Gefahrstof­fen mit hohem Gefahren­poten­zial dür­fen nur geringe Men­gen als Klein­menge an anderen Orten als in Gefahrstof­flagern gelagert wer­den. Daher muss auch ermit­telt wer­den, ob die einzel­nen max­i­mal erlaubten Men­gen über­schrit­ten wer­den. Schon bei Über­schre­itung ein­er Einzel­menge ist ein Gefahrstof­flager erforder­lich bzw. muss dieser Gefahrstoff in einem Gefahrstof­flager gelagert werden.
 
Es ist außer­dem noch zu berück­sichti­gen, dass die Klein­men­gen­lagerung für jeden Brand(bekämpfungs)abschnitt bzw. jedes Gebäude gilt. Es sind also in einem Betrieb mehrere Orte mit Klein­men­gen­lagerung zuläs­sig. Bei Über­schre­itung der Klein­men­gen an einem Lagerort ist es natür­lich möglich, die nicht mehr zuläs­si­gen Men­gen in einen weit­eren Brand­ab­schnitt zu ver­brin­gen. Diese Möglichkeit sollte aber nicht zu sehr stra­paziert wer­den, da es bei Über­schre­itung der Klein­men­gen meist sin­nvoller und sicher­er ist, ein Gefahrstof­flager einzurichten.
Ergibt sich bei der Ermit­tlung, dass die Klein­men­gen­regelung anwend­bar ist, stellt sich die Frage: Wo dür­fen diese über­all gelagert wer­den und wo nicht?

Nicht erlaubte Lagerorte

Das Lagern von Gefahrstof­fen ist generell ver­boten in Verkehr­swe­gen, Pausen‑, Bereitschafts‑, Sanitär‑, San­ität­sräu­men und Tage­sun­terkün­ften. Dies gilt natür­lich auch für Klein­men­gen, egal wie gering!

Erlaubte Lagerorte

An allen anderen als den o.g. Orten dür­fen die fest­gelegten Klein­men­gen an Gefahrstof­fen gelagert wer­den. Lagerorte für die Klein­men­gen sind meist die im Betrieb vorhan­de­nen all­ge­meinen Lager, in denen auch andere Mate­ri­alien gelagert wer­den. Allerd­ings gibt es Ein­schränkun­gen: Gefahrstoffe dür­fen generell nicht zusam­men mit Arzneimit­teln, Lebens- oder Fut­ter­mit­teln ein­schließlich deren Zusatzstoffe, Kos­meti­ka und Genuss­mit­teln in einem Raum gelagert werden.
 
Auch der Arbeit­splatz ist ein erlaubter Lagerort, doch das will gut über­legt sein, denn: Gefahrstoffe dür­fen in Arbeit­sräu­men nur gelagert wer­den, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Beschäftigten vere­in­bar ist. Dies muss aus der Gefährdungs­beurteilung her­vorge­hen, was z.B. bei der Lagerung von brennbaren flüs­si­gen Stof­fen dur­chaus schwierig wer­den kann. In diesem Fall emp­fiehlt sich ein Sicher­heitss­chrank, der ohne­hin bei kleineren Men­gen ver­schieden­er Gefahrstoffe in Erwä­gung gezo­gen wer­den sollte.
 
Auch bei den erlaubten Lagerorten gibt es wiederum Ein­schränkun­gen für bes­timmte Gefahrstoffe: giftige und sehr giftige sowie kreb­serzeu­gende, erbgutverän­dernde und frucht­barkeits­ge­fährdende Stoffe der Kat­e­gorien 1 oder 2 sowie Stoffe mit dem Sicher­heit­shin­weis P405 „Unter Ver­schluss auf­be­wahren“ müssen immer unter Ver­schluss gelagert werden.

Zusammenlagerungsverbote

Generell sind auch die Zusam­men­lagerungsver­bote zu beacht­en. So ist z.B. die Zusam­men­lagerung von pyrophoren Stof­fen (selb­stentzündliche Stoffe, die schon bei Raumtem­per­atur mit Luft­sauer­stoff reagieren) sowie Stof­fen, die in Berührung mit Wass­er entzündliche Gase bilden mit akut tox­is­chen Stof­fen verboten.
Hin­weis: Dies ist erlaubt, sofern die Gesamt­lager­menge von 400 kg nicht über­schrit­ten wird und von den einzel­nen Stof­fen nicht mehr als 200 kg gelagert werden.
 
Wer­den von den drei genan­nten Gefahrstof­farten die max­i­malen Klein­men­gen „aus­gereizt“, dür­fen diese nicht zusam­men gelagert wer­den, da dann die 400 kg-Gren­ze über­schrit­ten ist. Auch für die Zusam­men­lagerung von Aerosol­pack­un­gen mit oxi­dieren­den Stof­fen beste­ht ein Ver­bot. Es ist also zusät­zlich die 400 kg-Gren­ze zu beacht­en. In der Prax­is kom­men diese oder andere Kom­bi­na­tio­nen sich­er nicht so häu­fig vor; den­noch ist dies ein Aspekt, der nicht vergessen wer­den sollte.
 
Wenn also nicht mehr als ins­ge­samt 400 kg gelagert und die indi­vidu­ellen Men­gen­be­gren­zun­gen beachtet wer­den, ist man auf der sicheren Seite. Bei mehr als 400 kg muss man schon genau hin­schauen, welche Eigen­schaften die einzel­nen Gefahrstoffe haben. Han­delt es sich nur um Gefahrstoffe mit einem niedri­gen Gefahren­poten­zial (in der Sprache der TRGS 510 „Gefahrstoffe, die keine der vor­ge­nan­nten Eigen­schaften haben“), sind weit­ere Über­legun­gen nicht erforder­lich. Anson­sten muss man sehr sorgfältig in der Zusam­men­lagerungsta­belle in Kapi­tel 7 der TRGS 510 recher­chieren und auch die vie­len Anmerkun­gen lesen. Generell ist man hier gut berat­en, die Stoffe gle­ich in ein oder mehrere Gefahrstof­flager zu ver­brin­gen, denn die Zusam­men­lagerungsver­bote gel­ten selb­stver­ständlich auch für die Lagerung im Gefahrstofflager.

Schutzmaßnahmen auch bei Lagerung von Kleinmengen

Trotz aller Erle­ichterun­gen: Auch bei der Lagerung von Klein­men­gen an Gefahrstof­fen müssen Min­dest­stan­dards an Schutz­maß­nah­men einge­hal­ten wer­den. Diese sind teil­weise auch in der Gef­Stof­fV beschrieben und unab­hängig von den zu lagern­den Men­gen (Diese Schutz­maß­nah­men gel­ten natür­lich auch für die Lagerung von größeren Men­gen). Einige der Schutz­maß­nah­men gel­ten für alle Gefahrstoffe, andere nur für Gefahrstoffe mit bes­timmten Eigenschaften.
 
Die all­ge­mein gülti­gen Schutz­maß­nah­men sind sehr überschaubar:
  1. Es muss ein Gefahrstof­fverze­ich­nis für die gelagerten Gefahrstoffe vorhan­den sein, das außer­halb des Gefahrstof­flagers bzw. getren­nt vom Lagerort aufzube­wahren ist.
  2. Alle Gefahrstoffe in den Behäl­tern müssen ein­deutig iden­ti­fizier­bar sein, d.h. sie müssen so gekennze­ich­net sein, dass sie entwed­er die Orig­i­nalkennze­ich­nung des Her­stellers haben oder den Vor­gaben der TRGS 201 „Ein­stu­fung und Kennze­ich­nung bei Tätigkeit­en mit Gefahrstof­fen“ entsprechen.
  3. Die Behäl­ter müssen so beschaf­fen sein, dass keine Gefahrstoffe unge­wollt nach außen entwe­ichen kön­nen; sie müssen für den Zeitraum der Lagerung ver­schlossen sein.
  4. Gefahrstoffe dür­fen auf keinen Fall in Behäl­tern gelagert wer­den, die mit Lebens­mit­tel­be­häl­tern ver­wech­selt wer­den können.
All diese Maß­nah­men sind im Prinzip Selb­stver­ständlichkeit­en, Grund­maß­nah­men nach der Gef­Stof­fV und ohne großen Aufwand zu realisieren.
 
Wer­den nur Stoffe gelagert, die nicht akut tox­isch oder chro­nisch schädi­gend und außer­dem wed­er flüs­sig noch gas­för­mig sowie nicht brennbar sind, müssen keine weit­eren Maß­nah­men ergrif­f­en werden.
 

Schutzmaßnahmen für Gefahrstoffe mit speziellen Eigenschaften

Flüssige Stoffe

Für flüs­sige Stoffe gel­ten noch fol­gende Schutz­maß­nah­men: Sie sind auf Auf­fangein­rich­tun­gen zu stellen, die min­destens den Rau­min­halt des größten Gebindes aufnehmen kön­nen. Dies gilt für alle Flüs­sigkeit­en. Bei entzünd­baren Flüs­sigkeit­en muss zusät­zlich noch die max­i­male Gebinde­größe (2,5 l in zer­brech­lichen, max. 10 l in nicht zer­brech­lichen Behäl­tern) einge­hal­ten wer­den. Außer­dem müssen bei Gefahr der Entste­hung ein­er explo­sions­fähi­gen Atmo­sphäre die Auf­fang­wan­nen geerdet wer­den; in unmit­tel­bar­er Nähe dür­fen sich keine Zündquellen befinden.

Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen

Bei Druck­gaskar­tuschen und Aerosol­pack­un­gen ist zusät­zlich zu beacht­en, dass sie kein­er Erwär­mung von mehr als 50 °C aus­ge­set­zt wer­den dür­fen. Müssen Druck­gaskar­tuschen mit brennbaren Inhaltsstof­fen mit angeschlossen­er Ent­nah­meein­rich­tung gelagert wer­den, muss eine wirk­same Belüf­tung am Lagerort vorhan­den sein, um die Bil­dung ein­er explo­sions­fähi­gen Atmo­sphäre zu vermeiden.

Was sonst noch alles zu beachten ist

Manch­mal liegt die Prob­lematik ja im Detail. So stellt sich beispiel­sweise oft die Frage, ob bei Über­schre­it­en der jew­eili­gen Klein­men­gen alle Gefahrstoffe in ein Gefahrstof­flager ver­bracht wer­den müssen. Dem ist nicht so: Es müssen dann nur die über­schre­i­t­en­den Men­gen in ein Gefahrstof­flager gebracht und dann natür­lich die zusät­zlichen Schutz­maß­nah­men durchge­führt werden.

Die Gefährdungsbeurteilung

Auch wenn es sich nur um die pas­sive Lagerung von Klein­men­gen an Gefahrstof­fen han­delt, so muss den­noch eine Gefährdungs­beurteilung erstellt wer­den. Diese kann sich aber sehr ein­fach gestal­ten, wenn alle in der TRGS 510 zu beach­t­en­den Maß­nah­men auch umge­set­zt sind. Ein (fik­tives) Beispiel wird auf der vorherge­hen­den Seite gegeben.

Zusammenfassung

Die Klein­men­gen­regelung bringt für viele Unternehmen etliche Erle­ichterun­gen und ist im All­ge­meinen leicht anwend­bar. Die zu ergreifend­en Maß­nah­men sind im Prinzip min­i­mal und ohne­hin von der Gef­Stof­fV weit­ge­hend vorgegeben. Dies gilt allerd­ings haupt­säch­lich nur, wenn es sich über­wiegend um Gefahrstoffe mit geringem Gefährdungspoten­zial han­delt. Von ein­er Lagerung am Arbeit­splatz ist – auch, wenn dies im Prinzip ein erlaubter Lagerort ist – abzu­rat­en. Wenn die Gefahrstoff­men­gen mehrere Hun­dert Kilo­gramm über­schre­it­en und Stoffe mit unter­schiedlich hohem Gefährdungspoten­zial gelagert wer­den, ist der Unternehmer gut berat­en, die Gefahrstoffe in einem geeigneten Gefahrstof­flager unterzubrin­gen. In jedem Fall muss durch die Gefährdungs­beurteilung nachgewiesen wer­den, dass die Lagerung mit dem Schutz der Beschäftigten vere­in­bar ist.
 
Autorin
Dr. Clau­dia Carl
Sicher­heit­stech­nik Zen­trum Hannover
B.A.D Gesund­heitsvor­sorge und Sicherheitstechnik
 
 

Maximale Lagermenge für Gefahrstoffe mit bestimmten gefährlichen Eigenschaften (Auszug aus TRGS 510, Kap. 4.3.1)
  • 1. Gase in Druck­gas­be­häl­tern mit einem Nen­nvol­u­men ab 2,5 Liter,
  • 2. brennbare Flüssigkeiten,
  • a) 20 kg extrem und leicht entzünd­bare Flüs­sigkeit­en, davon nicht mehr als 10 kg extrem entzünd­bare Flüssigkeiten,
  • b) 100 kg entzünd­bare Flüssigkeiten,
  • c) 1.000 kg brennbare Flüssigkeiten,
  • 3. 20 kg Gase in Druckgaskartuschen,
  • 4. 20 kg Aerosol­pack­un­gen (Net­to- masse),
  • 5. 50 kg für Gefahrstoffe, die eingestuft sind als akut tox­isch Kat. 1,2 oder 3 oder STOT Kat. 1 oder karzino­gen, Keimzell-muta­gen, repro­duk­tion­stox­isch jew­eils Kat. 1A oder 1B,
  • 6. 1 kg oxi­dierende Gefahrstoffe Kat. 1 oder Ver­pack­ungs­gruppe I nach Gefahrgutrecht sowie die in Anlage 6 aufge­führten Gefahrstoffe,
  • 7. 50 kg oxi­dierende Gefahrstoffe Kat. 2 oder 3, sofern diese nicht in Anlage 6 aufge­führt sind,
  • 8. 200 kg pyrophore Gefahrstoffe, gekennze­ich­net mit H250,
  • 9. 200 kg Gefahrstoffe, die mit Wass­er entzünd­bare Gase freiset­zen (H260, H261) sowie
  • 10. 1.000 kg Net­to­lager­masse für Gefahrstoffe, die keine der vor­ge­nan­nten Eigen­schaften besitzen.
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