Die Arbeitsstättenverordnung schreibt in §8 vor, dass Fußböden rutschhemmend ausgerüstet sein müssen. Die geforderte Rutschhemmung lässt sich in der Regel nur durch einen geeigneten Bodenbelag erreichen, der bei einem Neubau entsprechend vorgesehen werden muss. Schwieriger wird es, wenn in einem bestehenden Gebäude die Fußböden nachträglich rutschhemmend ausgerüstet werden müssen.
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CMR-Gefahrstoffe der Kat. 1A oder 1B stellen unter den Gefahrstoffen die höchste Gesundheitsgefahr dar, weshalb die Gefahrstoffverordnung in § 10 besondere Schutzmaßnahmen für diese Stoffe vorschreibt.
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