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Happy Birthday, BetrSichV! Good Bye UVV?

10 Jahre Betriebssicherheitsverordnung vs. BGV- / GUV-V A3 Teil 1
Happy Birthday, BetrSichV! Good Bye UVV?

Happy Birthday, BetrSichV! Good Bye UVV?
10 Jahre sind seit der Einführung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vergangen, ein Grund zum Innehalten und Feiern. Obwohl doch recht viele ihre guten alten UVVen vermissen. Foto: MarioDL – Fotolia.com
Die Ein­führung der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung (Betr­SichV) jährte sich in 2012 zum zehn­ten Mal. Weil Dop­pel­reg­ulierun­gen durch den Staat und die Unfal­lver­sicherungsträger zukün­ftig ver­mieden wer­den soll­ten, wur­den seit ihrer Ein­führung viele Unfal­lver­hü­tungsvorschriften zurück­ge­zo­gen. Also alles gut, weil ange­blich „lean“?

Andere Unfal­lver­hü­tungsvorschriften (UVV), zu denen auch die (UVV) BGV-/GUV‑V A3 „Elek­trische Anla­gen und Betrieb­smit­tel“ zählt, ste­hen auf der Kippe.
  • Doch warum kon­nte ger­ade diese Vorschrift bish­er noch nicht zurück­ge­zo­gen werden?
  • Worin beste­hen Gemein­samkeit­en mit der Betr­SichV und was ist anders?
  • Was muss man tun, um momen­tan den Anforderun­gen bei­der Vorschriften zu genü­gen bzw. was kann oder muss man ändern?
  • Und let­z­tendlich: Welche Chan­cen und welche Risiken ergeben sich durch die Dereg­ulierung speziell in Bezug auf die Elektrotechnik?
Diesen Fra­gen wid­met sich der nach­fol­gende Artikel, wobei im ersten Teil vor­rangig die Vorschriften gegenübergestellt und erläutert wer­den. Der The­men­schw­er­punkt des zweit­en Teils wird die Umset­zung der Vorschriften ins­beson­dere in Bezug auf die Prü­fung von Arbeitsmit­teln sein.
Nach dem Inkrafttreten …
Nach dem Inkraft­treten der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung wurde die bis dahin gel­tende Grund­satz-Unfal­lver­hü­tungsvorschrift BGV- / GUV‑V A1 „All­ge­meine Vorschriften“ durch die auf die neuen Ver­hält­nisse angepasste Vorschrift BGV- / GUV‑V A1 „Grund­sätze der Präven­tion“ erset­zt (im fol­gen­den wird im Inter­esse der besseren Les­barkeit nur die all­ge­mein bekan­ntere Beze­ich­nung „BGV“ für „beruf­sgenossen­schaftliche Vorschrift“ ver­wen­det. Die für die Unfal­lver­sicherungsträger der öffentlichen Hand gel­tenden Vorschriften mit der Beze­ich­nung GUV‑V gel­ten ana­log). Die Anpas­sung der BGV A1 war notwendig, da die Betrieb­ssicher­heitsverord­nung beispiel­sweise eben­falls Beschaf­fen­heit­san­forderun­gen enthält oder die Durch­führung von Prü­fun­gen regelt. Andere Unfal­lver­hü­tungsvorschriften, wie etwa die VBG 14 „Hebe­büh­nen“, wur­den aus den gle­ichen Grün­den zurück­ge­zo­gen und mit anderen UVV’en zusam­menge­fasst in der Regel BGR- 500 „Betreiben von Arbeitsmit­tel“ und neu aufgelegt. Durch dieses Vorge­hen nah­men die Unfal­lver­sicherungsträger zwar eine gewisse Abstu­fung ihrer ehe­ma­li­gen Unfal­lver­hü­tungsvorschriften in Kauf, jedoch bot sich hier­durch die Chance, die bish­er in den Vorschriften enthal­te­nen konkreten Infor­ma­tio­nen als anerkan­nte Regeln der Tech­nik zu bewahren, auf die im Rah­men der Gefährdungs­beurteilung weit­er­hin zurück­ge­grif­f­en wer­den kann.
Eben­falls kurz nach dem Inkraft­treten der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung erschienen die ersten „Tech­nis­chen Regeln für Betrieb­ssicher­heit“ (TRBS), welche – ähn­lich wie die Durch­führungsan­weisun­gen der Unfal­lver­hü­tungsvorschriften – die Betrieb­ssicher­heitsverord­nung erläutern und konkretisieren sollen. Diese wer­den regelmäßig aktu­al­isiert und sind z. B. auf der Web­seite der Bun­de­sanstalt für Arbeitss­chutz und Arbeitsmedi­zin (BAuA) (www.baua.de/de/Themen-von-A‑Z/Anlagen-und-Betriebssicherheit/TRBS/TRBS.html) in aktueller Form abruf­bar. Da sich jedoch im Zusam­men­hang mit der Ausle­gung der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung immer noch viele Fra­gen ergaben (und auch noch weit­er­hin ergeben), wurde durch den „Län­der­auss­chuss für Arbeitss­chutz und Sicher­heit­stech­nik“ (LASI) mit den „Leitlin­ien zur Betrieb­ssicher­heitsverord­nung“ ein Posi­tion­spa­pi­er geschaf­fen, welch­es Antworten auf dort gestellte Fra­gen gibt (Quelle: http://lasi.osha.de/de/gfx/publications/LV35_info.htm; Aktu­al­isierun­gen: http://lasi.osha.de/de/gfx/publications/aktualisierung_leitlinien.php).
Während in Unfal­lver­hü­tungsvorschriften nach wie vor expliz­it auf bes­timmte Nor­men (ins­beson­dere des DIN oder VDE) ver­wiesen wird, sind wed­er in der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung noch in den Tech­nis­chen Regeln für Betrieb­ssicher­heit ver­gle­ich­bar konkrete Ver­weise auf Regelun­gen pri­va­trechtlich­er Insti­tu­tio­nen enthalten.
Nor­men kön­nen zwar selb­stver­ständlich weit­er­hin als Erken­nt­nisquellen zum Stand der Tech­nik im Rah­men der Gefährdungs­beurteilung herange­zo­gen wer­den, doch kön­nen nun auch andere, gle­ich­w­er­tige Lösun­gen angewen­det werden.
Gemein­samkeit­en und Unter­schiede zwis­chen Betr­SichV und UVV
Gemein­samkeit­en zwis­chen der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung und den Unfal­lver­hü­tungsvorschriften beste­hen zunächst ein­mal hin­sichtlich der Adres­sat­en, auch wenn unter­schiedliche Begriffe ver­wen­det wer­den. Ange­sprochen ist im Wesentlichen der „Arbeit­ge­ber“ (bzw. „Unternehmer“ nach UVV) sowie die nach­ge­ord­neten Führungskräfte im Rah­men ihrer Auf­gaben und Verantwortlichkeiten.
Als zen­trale Auf­gaben haben diese Personen
  • die Belange des Arbeits- und Gesund­heitss­chutzes bei der Organ­i­sa­tion des Unternehmens und bei der Auf­gabenüber­tra­gung zu berück­sichti­gen sowie
  • Gefährdun­gen und Belas­tun­gen, denen die Beschäftigten aus­ge­set­zt sein kön­nen, zu ermit­teln, zu bew­erten und Maß­nah­men zu deren Ver­mei­dung bzw. Reduzierung zu ergreifen.
In diesen all­ge­meinen Anforderun­gen unter­schei­den sich die Betrieb­ssicher­heitsverord­nung und die Unfal­lver­hü­tungsvorschrift BGV-A1 nicht wesentlich voneinander.
Unter­schiede beste­hen jedoch in ihrem Anwen­dungs­bere­ich: Die Betrieb­ssicher­heitsverord­nung, deren voll­ständi­ger Titel „Verord­nung über Sicher­heit und Gesund­heitss­chutz bei der Bere­it­stel­lung von Arbeitsmit­teln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicher­heit beim Betrieb überwachungs­bedürftiger Anla­gen und über die Organ­i­sa­tion des betrieblichen Arbeitss­chutzes“ lautet, gilt eben vornehm­lich für die Bere­it­stel­lung und Benutzung von Arbeitsmit­teln, während die Unfal­lver­hü­tungsvorschrift BGV A1 auch darüber hin­aus­ge­hende Regelun­gen, wie zum Beispiel zur Organ­i­sa­tion der Ersten Hil­fe, der sicher­heit­stech­nis­chen und arbeitsmedi­zinis­chen Betreu­ung sowie zur Anzahl der Sicher­heits­beauf­tragten enthält.
Gegenüber­stel­lung der Betr­SichV und der BGV A3
Aus den Vorschrif­ten­titeln und Anwen­dungs­bere­ichen lässt sich eben­falls ableit­en, warum die Unfal­lver­hü­tungsvorschrift BGV A3 bish­er noch nicht zurück­ge­zo­gen wer­den kon­nte, denn sie gilt sowohl für elek­trische Anla­gen als auch für elek­trische Betrieb­smit­tel. Der let­zt­ge­nan­nte Begriff kann zwar mit den (elek­trischen) Arbeitsmit­teln im Sinne der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung gle­ichge­set­zt wer­den, der Begriff „elek­trische Anla­gen“ bezieht sich jedoch vor­rangig auf die elek­trische Ausstat­tung von Gebäu­den, die (mit Aus­nahme von z. B. Aufzü­gen oder Anla­gen in explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ichen als „überwachungs­bedürftige Anla­gen“) nicht in den Anwen­dungs­bere­ich der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung fall­en (vgl. Frage/Antwort A 2.1 der Leitlin­ien zur Betrieb­ssicher­heitsverord­nung LV 35 im Kasten
Hier­aus fol­gt, dass die Betrieb­ssicher­heitsverord­nung die Unfal­lver­hü­tungsvorschrift BGV-A3 nur zum Teil abdeckt und dass let­ztere deswe­gen noch nicht zurück­ge­zo­gen wer­den kann.
Dieser grund­sät­zliche Unter­schied im Anwen­dungs­bere­ich führt auch zu unter­schiedlichen Auf­gaben von befähigten Per­so­n­en und Elek­tro­fachkräften: In § 10 der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung wird der Begriff „befähigte Per­son“ nur im Zusam­men­hang mit der Prü­fung solch­er Arbeitsmit­tel ver­wen­det, deren Sicher­heit von den Mon­tagebe­din­gun­gen abhängig ist, die Schä­den verur­sachen­den Ein­flüssen unter­liegen bzw. die außergewöhn­lichen Ereignis­sen aus­ge­set­zt waren oder an denen Änderungs- und Instand­set­zungsar­beit­en durchge­führt wur­den. Kurz gefasst ist eine befähigte Per­son also ein Prüfer solch­er Arbeitsmittel.
Sofern die elek­trische Sicher­heit von Arbeitsmit­teln über­prüft wer­den muss, ist für diese Prüftätigkeit unzweifel­haft eine befähigte Per­son mit elek­trotech­nis­ch­er Beruf­saus­bil­dung vorzuse­hen. Sind hinge­gen nur rein mech­a­nis­che Arbeitsmit­tel zu prüfen, sind entsprechend andere Anforderun­gen an die Qual­i­fika­tion der befähigten Per­son zu stellen. Im Falle von kom­plex­en Arbeitsmit­teln mit sowohl elek­trischen als auch mech­a­nis­chen sicher­heit­srel­e­van­ten Kom­po­nen­ten (wie z.B. Kräne) ist die Prü­fauf­gabe dann ggf. auf mehrere befähigte Per­so­n­en unter­schiedlich­er Fachrich­tun­gen zu übertragen.
Nicht unter § 10 fal­l­ende Arbeitsmit­tel kön­nen gegebe­nen­falls durch „unter­wiesene Per­so­n­en“ geprüft wer­den, wenn
  • vom Prüfge­gen­stand aus­ge­hende Gefährdun­gen ohne oder mit ein­fachen Hil­f­s­mit­teln offen­sichtlich fest­stell­bar sind
  • der Sol­lzu­s­tand jed­er unter­wiese­nen Per­son ein­fach ver­mit­tel­bar ist
  • der Istzu­s­tand für jede unter­wiesene Per­son leicht erkennbar ist
  • der Prü­fum­fang nur wenige Prüf­schritte umfasst und
  • die Abwe­ichung zwis­chen Ist- und Sol­lzu­s­tand durch unter­wiesene Per­so­n­en ein­fach bew­ert­bar ist.
Ob dies zutrifft, ist gemäß § 3 Abs. 3 Betr­SichV im Rah­men ein­er Gefährdungs­beurteilung zu über­prüfen: „Für Arbeitsmit­tel sind ins­beson­dere Art, Umfang und Fris­ten erforder­lich­er Prü­fun­gen zu ermit­teln. Fern­er hat der Arbeit­ge­ber die notwendi­gen Voraus­set­zun­gen zu ermit­teln und festzule­gen, welche die Per­so­n­en erfüllen müssen, die von ihm mit der Prü­fung oder Erprobung von Arbeitsmit­teln zu beauf­tra­gen sind.“
Da die Sicher­heit ortsverän­der­lich­er elek­trisch­er Arbeitsmit­tel in der Regel nicht von den Mon­tagebe­din­gun­gen abhängig ist und – eine bes­tim­mungs­gemäße Ver­wen­dung voraus­ge­set­zt– bei ihrer Ver­wen­dung wed­er beson­dere Schä­den verur­sachende Ein­flüsse noch außergewöhn­liche Ereignisse zu erwarten sind, war für einige Zeit nicht ein­deutig bes­timmt, ob solche Arbeitsmit­tel allein durch befähigte Per­so­n­en zu prüfen sind oder ob auch unter­wiesene Per­so­n­en die Prü­fun­gen durch­führen kön­nen. Immer­hin ermöglichte bish­er die UVV BGV A3 sog­ar die eigen­ver­ant­wortliche Durch­führung elek­trotech­nis­ch­er Prü­fun­gen durch „elek­trotech­nisch unter­wiesene Per­so­n­en“ (euP) unter Ver­wen­dung geeigneter Prüfgeräte.
Mit dem Erscheinen der TRBS 1201* wurde diese Frage jedoch beant­wortet, da in Abschnitt 3.5.2 die Prü­fung elek­trisch­er Arbeitsmit­tel den Prü­fun­gen durch befähigte Per­so­n­en zuge­ord­net wurde. Eine befähigte Per­son für die Prü­fung elek­trisch­er Arbeitsmit­tel muss dem­nach min­destens über
  • eine elek­trotech­nis­che Beruf­saus­bil­dung , ein abgeschlossenes Studi­um der Elek­trotech­nik oder eine andere für die vorge­se­henen Prü­fauf­gaben aus­re­ichende elek­trotech­nis­che Qualifikation,
  • eine min­destens ein­jährige Erfahrung mit der Errich­tung, dem Zusam­men­bau oder der
  • Instand­hal­tung von elek­trischen Arbeitsmit­teln oder Anla­gen sowie
  • eine zeit­na­he beru­fliche Tätigkeit
ver­fü­gen.
Ihre Ken­nt­nisse der Elek­trotech­nik hat die befähigte Per­son z. B. durch die Teil­nahme an Schu­lun­gen oder an einem ein­schlägi­gen Erfahrungsaus­tausch zu aktualisieren.
Die nach Unfal­lver­hü­tungsvorschrift BGV-A3 ermöglichte Prü­fung elek­trisch­er Betrieb­smit­tel durch elek­trotech­nisch unter­wiese­nen Per­so­n­en wird wed­er in der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung noch in der TRBS 1201 erwäh­nt. Insofern bestand über eine län­gere Zeit eben­falls Unsicher­heit darüber, ob elek­trotech­nisch unter­wiesene Per­so­n­en noch bei der Durch­führung elek­trotech­nis­ch­er Prü­fun­gen einge­set­zt wer­den können.
Diese Frage wurde durch einen Beitrag in den Aktu­al­isierun­gen der LASI-Leitlin­ien LV 35 zur Betrieb­ssicher­heitsverord­nung beant­wortet (siehe Kasten).
Die dort enthal­te­nen Aus­sagen sind im Ver­gle­ich zur Unfal­lver­hü­tungsvorschrift BGV-A3 nichts neues, denn auch die Unfal­lver­hü­tungsvorschrift ver­langte bere­its die Über­nahme der Fach- und Führungsver­ant­wor­tung für den sicheren und sachgerecht­en Ein­satz elek­trotech­nisch unter­wiesen­er Per­so­n­en durch eine mit der Leitungs- und Auf­sichts­führung beauf­tragte Elek­tro­fachkraft. Neu ist jedoch, dass das bish­er auf Grund­lage der Durch­führungsan­weisun­gen zu § 5 Abs. 1. Nr. 2 der UVV BGV-A3 mögliche „eigen­ver­ant­wortliche Prüfen durch elek­trotech­nisch unter­wiesene Per­so­n­en“ nun nicht mehr angewen­det wer­den kann. Ver­ant­wortlich für die ord­nungs­gemäße Durch­führung der Prü­fun­gen und die Bew­er­tung der Ergeb­nisse ist nun ein­deutig die befähigte Person.
Anforderun­gen an die Prüfdokumentation
In diesem Zusam­men­hang ist eine weit­ere durch die Betrieb­ssicher­heitsverord­nung her­vorgerufene Neuerung zu nen­nen: Die Prüfer­geb­nisse von Arbeitsmit­teln, welche durch befähigte Per­so­n­en zu prüfen sind, unter­liegen nun der Aufze­ich­nungspflicht. Wer­den solche Arbeitsmit­tel außer­halb des Unternehmens ver­wen­det, muss ihnen sog­ar ein Nach­weis der let­zten Prü­fung mit­gegeben wer­den. Vorher war gemäß § 5 Abs. 3 der UVV BGV A3 lediglich auf Ver­lan­gen des Unfal­lver­sicherungsträgers ein Prüf­buch mit bes­timmten Ein­tra­gun­gen zu führen.
Die Form der Aufze­ich­nun­gen ist zwar nicht fest­gelegt, jedoch sind sie nach Art und Umfang der Prü­fun­gen angemessen zu gestal­ten. Das bedeutet, dass für ein­fach zu prüfende Arbeitsmit­tel nach wie vor sicher­lich ein Prüf­nach­weis in Form ein­er Plakette aus­re­icht, für kom­plexere Arbeitsmit­tel jedoch ggf. eher ein Prüf­pro­tokoll mit Mess­werten als angemessen anzuse­hen ist.
Hier­aus kann sich für die prüfende Per­son ggf. ein Dilem­ma ergeben: Gemäß Abschnitt 4.2.2 der TRBS 1201 legt der Arbeit­ge­ber fest, dass und wie das Ergeb­nis der Prü­fung durch die befähigte Per­son aufgeze­ich­net wird. Ins­beson­dere bei der Prü­fung ortsverän­der­lich­er elek­trisch­er Arbeitsmit­tel ergibt sich jedoch schnell ein sehr hoher Doku­men­ta­tion­saufwand, wenn für jedes geprüfte Gerät ein (zuzuord­nen­des) Prüf­pro­tokoll erstellt wer­den soll. Arbeit­ge­ber wer­den also ein Inter­esse daran haben, das Poten­zial zur Zeit- und Kosten­erspar­nis bei der Doku­men­ta­tion zu nutzen.
Die für die ord­nungs­gemäße Durch­führung der Prü­fun­gen ver­ant­wortliche befähigte Per­son wird demge­genüber jedoch doku­men­tieren wollen, dass ihre Ergeb­nisse und Entschei­dun­gen richtig waren. Insofern müssen sich bei­de Seit­en darüber eini­gen, in welch­er Form die Prü­fun­gen doku­men­tiert wer­den sollen.
Bewährt hat sich eine Kom­bi­na­tion von Prüf­pro­tokoll und Plakette: Der ver­ant­wortliche Prüfer kann durch das Prüf­pro­tokoll auch später noch auf alle rel­e­van­ten Dat­en zugreifen und seine Entschei­dun­gen begrün­den, die Nutzer erhal­ten jedoch durch die eben­falls vergebene Plakette die Infor­ma­tion, dass ihr Arbeitsmit­tel geprüft und für in Ord­nung befun­den wurde. Wer­den Arbeitsmit­tel außer­halb des Betrieb­s­gelän­des genutzt, kann durch ange­brachte Prüf­plaket­ten zudem die Forderung der Betr­SichV nach einem Prüf­nach­weis vor Ort erfüllt werden.
Da die Betrieb­ssicher­heitsverord­nung nun höhere Anforderun­gen an die Qual­i­fika­tion des Prüf­per­son­als stellt, ist es dur­chaus fraglich, ob die in manchen Unternehmen einge­set­zten „Elek­tro­fachkräfte für fest­gelegte Tätigkeit­en“ die an eine befähigte Per­son gestell­ten Anforderun­gen erfüllen. Dieses auf den Durch­führungsan­weisun­gen zu § 2 Abs. 3 der UVV BGV-A3 beruhende Qual­i­fika­tion­spro­fil wurde geschaf­fen, damit bes­timmte gle­ichar­tige und sich wieder­holende elek­trotech­nis­che Arbeit­en, wie z. B. das Anklem­men eines Elek­tro­herdes oder eines Durch­laufer­hitzers, auch von Fachkräften fremder Gew­erke mit ein­er entsprechen­den Zusatzqual­i­fizierung in eigen­er fach­lich­er Ver­ant­wor­tung durchge­führt wer­den kön­nen. Allerd­ings „verselb­st­ständigte“ sich dieses Qual­i­fika­tion­spro­fil im Laufe der Zeit immer mehr und wird inzwis­chen rel­a­tiv häu­fig auf bre­it gefächerte Auf­gaben angewen­det, ohne dass die hier­für notwendi­ge Aus­bil­dung und Erfahrung gegeben ist. Im Zweifels­falle ist also nachzuweisen, ob eine solcher­maßen aus­ge­bildete Per­son tat­säch­lich über die geforderten Qual­i­fika­tio­nen verfügt.
Tätigkeit­spro­file von befähigten Per­so­n­en und Elektrofachkräften
Während in der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung der Begriff „befähigte Per­son“ in erster Lin­ie im Zusam­men­hang mit der Prü­fung von Arbeitsmit­teln nach § 10 sowie in §§ 14 und 15 auch in Bezug auf die Prü­fung überwachungs­bedürftiger Anla­gen ver­wen­det wird, umfasst der Begriff „Elek­tro­fachkraft“ ein sehr viel größeres Spek­trum, da diese gemäß § 3 Abs. 1 der UVV BGV-A3 nicht nur elek­trische Anla­gen und Betrieb­smit­tel prüfen kann, son­dern an diesen auch andere Arbeit­en, wie erricht­en, ändern und in stand­hal­ten durch­führen kann.
Unter Bezug­nahme der elek­trotech­nis­chen Regeln (hier ins­beson­dere DIN-VDE 0105–100) sind Elek­tro­fachkräfte auch für den Betrieb elek­trisch­er Anla­gen vorzuse­hen. Im Falle der Errich­tung, Änderung und Instand­hal­tung elek­trisch­er Anla­gen im Bere­ich des öffentlichen Strom­net­zes sind Arbeit­en sog­ar unter der fach­lichen Leitung ein­er „ver­ant­wortlichen Elek­tro­fachkraft“ durchzuführen, welche über die hier­für notwendi­ge Berech­ti­gung (Konzes­sion) des zuständi­gen Energiev­er­sorgung­sun­ternehmens verfügt.
Die grund­sät­zliche Beach­tung der unter­schiedlichen Anwen­dungs­bere­iche der jew­eili­gen Vorschriften ist wichtig, hat doch ein zu weit inter­pretiert­er Anwen­dungs­bere­ich der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung bere­its im Juli 2010 zu der über­raschen­den Aufhe­bung der TRBS 2131 „Elek­trische Gefährdun­gen“ geführt. Diese enthielt Regelun­gen zu elek­trischen Gefährdun­gen, die der jew­eili­gen Arbeit­sumge­bung (z.B. im Bere­ich von Bah­nober­leitun­gen) zuzurech­nen waren, obwohl sich der Gel­tungs­bere­ich der Betr­SichV vor­rangig auf die Bere­it­stel­lung und Benutzung von Arbeitsmit­teln beschränkt.
Für die Prax­is bedeutet dies, dass man sich nun beson­dere Gedanken darüber machen muss, wen man für welche Auf­gabe beauf­tragt: eine befähigte Per­son für die Prü­fung (elek­trisch­er) Arbeitsmit­tel oder eine Elek­tro­fachkraft für die Prü­fung elek­trisch­er Anlagen?
Bei­den Vorschriften weitest­ge­hend gemein­sam sind jedoch ihre Qual­i­fika­tion­san­forderun­gen an elek­trotech­nis­che Prüfer: Sowohl die mit der Prü­fung elek­trisch­er Arbeitsmit­tel beauf­tragten befähigten Per­so­n­en als auch Elek­tro­fachkräfte müssen über eine elek­trotech­nis­che Beruf­saus­bil­dung, über aus­re­ichende Ken­nt­nisse der aktuellen Vorschriften sowie über zeit­na­he prak­tis­che Erfahrun­gen ver­fü­gen, um die zu prüfend­en Arbeitsmit­tel beurteilen und geeignete Prüfver­fahren auswählen zu können.
Somit ergibt sich die im Kas­ten dargestellte Gegenüber­stel­lung hin­sichtlich Auf­gaben und Qual­i­fika­tion von befähigter Per­son und Elektrofachkraft.
Falls die wahrzunehmenden Auf­gaben nicht bere­its aus dem Arbeitsver­trag oder der Stel­lenbeschrei­bung her­vorge­hen, ist sowohl die befähigte Per­son als auch die Elek­tro­fachkraft auf Grund­lage des § 13 der UVV BGV-A1 „Grund­sätze der Präven­tion“ schriftlich zu bestellen. Dabei sind auch der Ver­ant­wor­tungs­bere­ich sowie Befug­nisse festzule­gen. Gute Hil­festel­lun­gen hin­sichtlich der ord­nungs­gemäßen Über­tra­gung von Unternehmerpflicht­en liefert auch die beruf­sgenossen­schaftliche Infor­ma­tion­ss­chrift BGI 508.
Für eine ord­nungs­gemäße Auf­gabenüber­tra­gung soll­ten dem­nach fol­gende Punk­te berück­sichtigt werden:
  • die Beauf­tra­gung muss „aus­drück­lich“ erfol­gen (also den Wun­sch des Auf­tragge­bers zur Del­e­ga­tion verdeut­lichen) und den über­tra­ge­nen Auf­gaben­rah­men klar aufzeigen
  • die über­tra­ge­nen Pflicht­en wer­den in eigen­er Ver­ant­wor­tung des Beauf­tragten aus­ge­führt. Daraus fol­gt, dass auch die zur Wahrnehmung der Ver­ant­wor­tung notwendi­gen Mit­tel, Befug­nisse und Voll­macht­en über­tra­gen wer­den müssen.
  • die Beauf­tra­gung muss im Rah­men des Sozial­adäquat­en liegen, also ins­beson­dere hin­sichtlich des Umfangs der Auf­gaben sowie der Aus­bil­dung, der Ken­nt­nisse und Erfahrun­gen des Beauf­tragten angemessen („mach­bar“) sein
  • die Beauf­tra­gung hat schriftlich zu erfol­gen und ist vom Beauf­tragten gegenzuzeichnen.
  • eine Kopie der Beauf­tra­gung ist dem Beauf­tragten auszuhändigen
Der in früheren Aus­gaben der TRBS 1203 noch enthal­tene Hin­weis auf die notwendi­ge Weisungs­freis­tel­lung befähigter Per­so­n­en ist dort inzwis­chen zwar gestrichen wor­den, jedoch etwas ver­steckt nach wie vor unter § 2 Abs. 7 in der Betr­SichV selb­st enthal­ten. Im Falle der Unfal­lver­hü­tungsvorschriften ist dieser Punkt bere­its grund­sät­zlich durch § 13 UVV BGV A1 geregelt.
Bei der Über­tra­gung von Unternehmerpflicht­en sollte weit­er­hin über­prüft wer­den, ob die über­tra­gene Auf­gabe bere­its von der eige­nen Betrieb­shaftpflichtver­sicherung abgedeckt wird oder ob hier ggf. noch eine Anpas­sung vorgenom­men wer­den muss.
Der Beitrag wird mit Teil 2 in der kom­menden Aus­gabe fort­ge­set­zt. Dort wer­den vor allem Ansätze zur prak­tis­chen Umset­zung aufgezeigt.
Autor
Dipl.-Ing. Rain­er Rottmann
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