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Unterweisung ist ein grundlegender und zentraler Baustein im Arbeitsschutz. Unterweisung ist aber nicht nur reine Wissensvermittlung, sondern sie will vielmehr das Verhalten der Mitarbeiter verändern. Worauf kommt es dabei an?
Dr. Berthold Dyrba
Die Unterweisung der Beschäftigten besitzt einen so hohen Stellenwert, dass die Grundsätze der Unterweisung bereits im Arbeitsschutzgesetz (§12) formuliert werden:
- 1. Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder die Aufgabenbereiche der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, Veränderung im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
- 2. Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.
Auch die Unfallversicherungsträger regeln auf der Basis des Arbeitsschutzgesetzes die Unterweisung ihrer Versicherten mit der Ergänzung der regelmäßigen, aber mindestens einmal jährlichen Unterweisung und der Pflicht zur Dokumentation:
BGV A1 § 4 „Unterweisung der Versicherten“
- 1. Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber
- 2. Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.
Eine Übersicht über Rechtspflichten enthält Tabelle 1 (s. u.).
Nicht ordnungsgemäß durchgeführte oder unterlassene Unterweisungen können arbeitsrechtliche, zivilrechtliche oder gar strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Die Unterweisung ist die Anweisung und Erläuterung der Beschäftigten im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit, die auf den konkreten Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich ausgerichtet ist. Sie muss von den Vorgesetzten bei der Einstellung, bei Veränderungen der Aufgabenbereiche, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor der Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Sie ist an die Gefährdungen anzupassen und regelmäßig zu wiederholen. Arbeitsschutzunterweisungen sind durchzuführen:
- bei Neueinstellungen,
- bei Versetzungen,
- bei Änderungen an den Arbeitsplätzen und der Arbeitsumgebung,
- bei Änderungen von Vorschriften und Anweisungen,
- als Wiederholungsunterweisung in mindestens jährlichen Zeitabständen (bei Auszubildenden, z.B. halbjährlich)
Der Arbeitgeber kann die Pflicht der Unterweisung delegieren. Empfehlenswert ist die Delegation auf Führungskräfte und Vorgesetzte.
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen die Vorbereitung der Unterweisung unter anderem durch Information der Vorgesetzten über Arbeits- und Gesundheitsgefahren. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Unterweisung der Arbeitnehmer über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mitzubestimmen.
Für ausländische Arbeitnehmer, soweit sie nicht hinreichend deutsch sprechen und verstehen, sind die Unterweisungsinhalte in ihrer Landessprache zu vermitteln. Die Auszüge der unterwiesenen Inhalte aus dem Unterweisungsbuch sind in der Landessprache abzufassen. Die erfolgte Unterweisung ist mit Inhalt und Zeitpunkt festzuhalten und von den Unterwiesenen zu unterschreiben. Zur Nachweisführung durchgeführter Unterweisungen kann ein Unterweisungsbuch dienen, z.B. Merkblatt A 011 der BG RCI „Nachweis über durchgeführte Unterweisungen im Verantwortungsbereich“ (http://bgc.shop.jedermann.de/shop/).
Unterweisung bei Arbeitsaufnahme
Notwendig ist die Unterweisung über die für den Bereich zutreffenden Unfallverhütungsvorschriften, staatlichen und betrieblichen Regelungen.
Der Versicherte wird darüber hinaus informiert über den zuständigen Unfallversicherungsträger, das Verhalten bei Unfällen, über Notruf, Einrichtungen sowie Personal der Ersten Hilfe, Arzt und Krankenhaus; seine Pflichten bei der Umsetzung der UVVen, die am Arbeitsplatz vorhandenen Feuerlöschgeräte und deren Bedienung; explosionsgefährdete Bereiche; die Anwendung persönlicher Schutzmittel, den für ihn zuständigen Sicherheitsbeauftragten. Es bietet sich an über einen längeren Zeitraum einen Plan für Unterweisungen zu erarbeiten (siehe Tab. 2).
Für das Thema „Explosionsschutz“ werden spezielle Power-Point-Präsentationen für die betriebliche Praxis zur Unterweisung von Mitarbeitern angeboten. Dabei führt die Comic-Figur „Olli“ durch das Programm.
Sowohl für die jährlich vorgeschriebene Unterweisung von Beschäftigten als auch die Erstunterweisung für neue Mitarbeiter oder Auszubildende – die neuen Schulungsunterlagen sind in jedem Fall bestens geeignet. Jede der zehn – auch einzeln erhältlichen – CD-ROMs behandelt eines von zehn relevanten Themen des Explosionsschutzes in einer praxisorientierten 20-minütigen Unterweisung. So können Nutzer über die konkreten Gefährdungen und Ursachen möglicher Explosionen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung motivierend und anschaulich aufklären.
Zehn Themen auf 10 CD-ROMs
CD 1: Schutz vor Explosionsgefahren
CD 2: Richtiges Verhalten beim Umgang
mit brennbaren Flüssigkeiten
CD 3: Richtiges Verhalten beim Umgang
mit brennbaren Gasen
CD 4: Richtiges Verhalten beim Umgang
mit brennbaren Stäuben
CD 5: Richtiges Verhalten beim Umgang
mit brennbaren Flüssigkeiten – Spe-
zialthema Fassexplosion
CD 6: Explosion durch Bremsreiniger mit
Nachfolgebrand
CD 7: Vermeiden von Zündquellen
CD 8: Explosionsschutz in Biogasanlagen
CD 9: Aus Unfällen lernen
CD 10: Elektrostatische Zündgefahren
sicher beherrschen
Darüber hinaus gibt es Power-Point-Präsentationen für Fach- und Führungskräfte.
Als Vorarbeiter, Meister, Sicherheitsbeauftragter oder Führungskraft aus Industrie, Forschung, Lehre oder Behörde bieten die Power-Point-Präsentationen optimale Unterlagen für die betrieblichen Fortbildungsmaßnahmen. Neben den direkt einsatzfähigen Präsentationsmaterialien steht zusätzlich ein komplettes, zeitsparendes Redemanuskript – je nach Dauer der einzelnen Maßnahme – über 30 bis 60 Minuten zur Verfügung. Darüber hinaus bieten die Module auch für die eigene Fortbildung eine optimale Stoffaufbereitung.
Sechs Themen auf CD-ROMs
CD 1: Rechtsgrundlagen des Explosions
schutzes
CD 2: Technische Grundlagen des Explo-
sionsschutzes
CD 3: Gefährdungsbeurteilung und Explo-
sionsschutzdokument
CD 4: Die neuen Technischen Regeln für
Betriebssicherheit (TRBS) zum Ex-
plosionsschutz – Hilfen für die Pra xis
CD 5: Einteilung explosionsgefährdeter
Bereiche in Zonen
CD 6: Prüfungen im Explosionsschutz
nach Betriebssicherheitsverordnung/
Befähigte Personen
Verhaltensregeln für den Unterweiser
Der Unterweiser sollte bei der Durchführung der Unterweisung folgende Punkte unbedingt beachten:
- Bei den Tatsachen bleiben!
- Den Mitarbeitern Fachkompetenz zugestehen.
- Den Mitarbeitern Schwächen zugestehen.
- Die Mitarbeiter zu Äußerungen auffordern.
- Nicht nur immer selber reden!
- W‑Fragen einsetzen (Wer, Wie, Wo, Warum usw.).
- Unbequeme Einwände nicht abwürgen.
- Auf Äußerungen der Mitarbeiter stets eingehen.
- Einwände als Frage formulieren und an die Mitarbeiter zurückgeben.
- Auch falsche Aussagen als Frage umformuliert an die Mitarbeiter zurückgeben.
Weitere Informationen sind auf dem Explosionsschutzportal der BG RCI unter www.exinfo.de, Seiten-ID: 1247.0.2 erhältlich.
Autor
Dr. Berthold Dyrba, BG RCI E‑Mail: berthold.dyrba@bgrci.de
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