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Digitale Unterweisung: Per Software, App oder online?

Chancen und Grenzen digitaler Tools
Digitale Unterweisung: Per Software, App oder online?

Digitale Unterweisung: Per Software, App oder online?
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E‑Learning ist auf dem Vor­marsch, die Dig­i­tal­isierung der Weit­er­bil­dung hat längst sämtliche Branchen erfasst. Auch für den Arbeitss­chutz wird das Ange­bot an Soft­ware, Apps und Online-Mod­ulen immer bre­it­er. Doch was sagt das Arbeitss­chutzrecht zum dig­i­tal­en Unterweisen?

Spätestens seit dem Dig­i­tal­isierungss­chub durch Coro­na ist unbe­strit­ten, dass Meet­ings, Schu­lun­gen und Weit­er­bil­dun­gen auch online funk­tion­ieren kön­nen und nicht zwangsläu­fig eine Präsenz vor Ort erfordern. Warum sollte das nicht auch für Sicher­heit­sun­ter­weisun­gen gel­ten? Selb­st die Beruf­sgenossen­schaften bieten aller­lei Online-Tools und Apps für das Smart­phone oder Tablet an, um dem Arbeitss­chützer die Auf­gaben zu erle­ichtern. Ander­er­seits find­en sich im Arbeitss­chutzrecht For­mulierun­gen, dass eine Unter­weisung „mündlich“, „vor Ort“ oder „mit Übun­gen“ stat­tfind­en sollte. Dies führt vielfach zu Verun­sicherung, wann und was man dig­i­tal unter­weisen darf und was nicht.

Rechtspflicht mit vielen Freiheiten

Wichtig zum Ver­ständ­nis sind zwei Punkte:

  1. Das Unter­weisen ist eine Recht­spflicht mit fes­ten Rah­menbe­din­gun­gen (jährlich bzw. hal­b­jährlich für Jugendliche, arbeit­splatzbe­zo­gen, Nach­weispflicht usw.). Bei der Wahl von Meth­o­d­en, Mate­ri­alien und For­mat­en beste­ht jedoch eine große Frei­heit, und es gibt keinen Grund, dig­i­tale Unter­weisungslö­sun­gen pauschal abzulehnen. Doch wer genauer hin­schaut, erken­nt, dass es für elek­tro­n­is­che Helfer Gren­zen gibt.
  2. Dig­i­tales oder elek­tro­n­is­ches Unter­weisen ist kein fest definiert­er Begriff, son­dern umfasst ganz unter­schiedliche Ansätze. Das reicht vom indi­vidu­ellen Selb­st­studi­um im Home­of­fice bis zur gemein­samen Schu­lung per Webi­nar, von inter­ak­tiv­en Online-Plat­tfor­men bis zum Ein­satz von Daten­brillen in virtuellen Umgebungen.

Diese Frei­heit und Vielfalt bieten dem Unter­weisenden man­nig­fache didak­tis­che Möglichkeit­en. Doch jede Meth­ode hat ihre Vor- und Nachteile und nicht jed­er Ansatz eignet sich für jedes Unter­weisungs­the­ma. Man kön­nte disku­tieren, ob das Arbeitss­chutzrecht hin­sichtlich der Frage der Zuläs­sigkeit des dig­i­tal­en Unter­weisens der tech­nol­o­gis­chen Entwick­lung hin­ter­her­hinkt. Doch schaut man etwas genauer in die Regel­w­erke, kann man vie­len beste­hen­den Vor­gaben ihre Sinnhaftigkeit auch im 4.0‑Zeitalter nicht absprechen.

 

Grenzen digitaler Unterweisung; Unersetzlich, gerade bei Auszubildenden: persönlich vor Ort zeigen und erklären
Uner­set­zlich, ger­ade bei Auszu­bilden­den: per­sön­lich vor Ort zeigen und erk­lären.
Foto: © indus­trieblick — stock.adobe.com

Gefahrstoffe: mündlich unterweisen

Das ver­mut­lich bekan­nteste Beispiel für Ein­schränkun­gen bei der Unter­weisungs­frei­heit liefert die Gef­Stof­fV. Laut § 14 (2) muss der Arbeit­ge­ber dafür sor­gen, dass seine Beschäftigten

  • auf Basis der Betriebsanweisungen
  • über alle auftre­tenden Gefährdun­gen und
  • entsprechende Schutz­maß­nah­men

unter­wiesen wer­den und zwar mündlich. Dazu gehört expliz­it auch eine all­ge­meine arbeitsmedi­zinisch-toxikol­o­gis­che Beratung. Die TRGS 555 for­muliert die Unter­weisungspflicht in Abschnitt 5.1 ähn­lich und fordert, die Beschäftigten

  • min­destens ein­mal jährlich
  • arbeit­splatz- und tätigkeitsbezogen
  • mündlich

zu unter­weisen. Selb­st wenn das „mündlich“ hier gar nicht expliz­it genan­nt wäre, müsste man schon beim Aspekt „arbeit­splatz- und tätigkeits­be­zo­gen“ kri­tisch hin­ter­fra­gen, inwiefern ein dig­i­tales Tool dieses Kri­teri­um erfüllen kann. Angesichts der kaum über­schaubaren Vielzahl an Gefahrstof­fen und unter­schiedlich­er Arbeitssi­t­u­a­tio­nen ist die Forderung der Mündlichkeit und damit per­sön­lichen Instruk­tion nachvollziehbar.

Dies schließt jedoch nicht aus, dass – vor­bere­i­t­end zur eigentlichen mündlichen Unter­weisung – grundle­gende Infor­ma­tio­nen, etwa zur Ersten Hil­fe, zur Gefahrstof­flagerung oder ‑entsorgung, auch dig­i­tal geschult wer­den dürfen.

 

Digitale Unterweisung: Unterweisungen und digitale Lösungen schließen sich nicht aus
Unter­weisun­gen und dig­i­tale Lösun­gen schließen sich nicht aus.
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Arbeitsstätten: vor Ort unterweisen

Dass nicht jede poten­ziell gefährliche Sit­u­a­tion an einem Arbeit­splatz über eine fernab des Unternehmens erstellte Soft­ware abbild­bar ist, sagt schon der gesunde Men­schen­ver­stand. Geht es über grundle­gende sicher­heit­srel­e­vante Infor­ma­tio­nen hin­aus um spez­i­fis­che Arbeitsabläufe, das Bedi­enen von Son­der­maschi­nen, das Abwe­ichen von Rou­ti­nen oder Ähn­lichem, ist ein Ein­weisen, Anweisen und Unter­weisen vor Ort unverzicht­bar. Das wird umso wichtiger, wenn – unter speziellen Umstän­den – anson­sten typ­is­che und sicher­heits­gerechte Ver­hal­tensregeln an Gren­zen stoßen. Eine vorge­fer­tigte Stan­dard-Unter­weisung kön­nte sich fatal auswirken, wenn zum Beispiel im speziellen Fall eine andere als die Stan­dard-PSA ver­wen­det wer­den muss oder wenn ein schema­tis­ches Befol­gen von (nor­maler­weise zutr­e­f­fend­en) Unter­weisungsin­hal­ten im konkreten Einzelfall nicht sin­nvoll wäre.

Das Arbeitsstät­ten­recht greift inter­es­san­ter­weise mit dem Zugang zu nicht durchtrittsicheren Däch­ern einen Fall auf, der als beson­ders unfall­trächtig gilt. Die ASR A2.1 fordert in Abschnitt 7.1(1) nicht nur, dass Dachausstiege und Luken in solchen Fällen ver­schlossen sein müssen und nur von beson­ders unter­wiese­nen und beauf­tragten Per­so­n­en geöffnet wer­den dür­fen. Anschließend fol­gt zudem die For­mulierung, dass die Unter­weisung „ggf. vor Ort“ durchzuführen ist.

Eine ähn­liche Vor-Ort-Unter­weisungspflicht kann man annehmen für Baustellen und alle anderen dynamis­chen Arbeitssi­t­u­a­tio­nen. Selb­stver­ständlich dür­fen auch für Baustel­len­per­son­al grundle­gende Unter­weisungs­the­men wie Brand­schutz, Lärm­schutz oder Erste Hil­fe auch am Bild­schirm erfol­gen. Immer dann, wenn es um die konkreten Bedin­gun­gen vor Ort geht, bietet es sich jedoch an, das Unter­weisen mit ein­er Bege­hung zu kop­peln und vor Ort mit baustel­len­spez­i­fis­chen Aspek­ten zu ergänzen.

PSAgA: Unterweisung „mit Übungen“

Bei Absturzge­fahren kommt ein rein dig­i­tales Unter­weisen aus einem weit­eren Grund an Gren­zen. Denn PSA zum Schutz gegen Absturz (PSAgA) fällt laut der europäis­chen PSA-Verord­nung (2016/425/EU) in die Risikokat­e­gorie III. Diese Kat­e­gorie umfasst alle Risiken, die „zu sehr schw­er­wiegen­den Fol­gen wie Tod oder irre­versiblen Gesund­heitss­chä­den“ führen kön­nen. Darunter fall­en auch das Arbeit­en unter Span­nung, Arbeit­en mit der Gefahr des Ertrinkens oder Arbeit­en bei schädlichem Lärm. Ähn­lich for­muliert es die DGUV-Vorschrift 1 und fordert im Falle von PSA, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesund­heitss­chä­den schützen soll, die Benutzungsin­for­ma­tion den Ver­sicherten „im Rah­men von Unter­weisun­gen mit Übun­gen“ zu vermitteln.

Wie dieses „Unter­weisen mit Übung“ konkret ausse­hen soll, bleibt offen. Gemeint ist aber ein prak­tis­ches Train­ing. Denn das kor­rek­te Benutzen ein­er PSAgA oder das Ver­wen­den ein­er Stör­licht­bo­gen-Schutzaus­rüs­tung ist allein durch dig­i­tale Tools nicht aus­re­ichend zu ver­mit­teln. Hier geht es um konkrete Hand­griffe und Abläufe, die gel­ernt, eingeübt, kon­trol­liert und eingeprägt wer­den müssen. Dies kön­nen eine Online-Schu­lung, ein Selb­stlernkurs am Mon­i­tor oder ein YouTube-Video nicht leisten.

DGUV: Selbststudium genügt nicht!

Noch deut­lich­er äußert sich die DGUV in ihrer Regel 100–001 zum elek­tro­n­is­chen Unter­weisen. Dem­nach ist die Unter­weisung ein wichtiges Instru­ment, um Ver­sicherten zu ermöglichen, sich sicher­heits- und gesund­heits­gerecht zu ver­hal­ten. So weit so gut, doch nun fol­gt die deut­liche Fest­stel­lung: „Ein auss­chließlich­es Selb­st­studi­um der Ver­sicherten ist zur Unter­weisung in der Regel nicht ausreichend.“

Somit ist ein Selb­st­studi­um – ob mit analo­gen oder dig­i­tal­en Mate­ri­alien – zwar dur­chaus möglich, darf aber nicht dazu führen, dass der Arbeit­ge­ber seine Unter­weisungspflicht­en auf seine Beschäftigten abwälzt. Diese dür­fen niemals mit ein­er Soft­ware oder einem Online-Tool allein­ge­lassen wer­den. Elek­tro­n­is­che Hil­f­s­mit­tel und Medi­en sind als Hil­f­s­mit­tel zu betra­cht­en, aber nicht als alleinige Uni­ver­sal­meth­ode, um den lästi­gen Unter­weisungskram loszuwerden.

Es ist für die Prax­is hil­fre­ich, die Frage des elek­tro­n­is­chen Unter­weisens nicht als Entwed­er-Oder zu betra­cht­en. In vie­len Fällen wer­den dig­i­tale Unter­weisungsmod­ule geeignet sein, all­ge­meine und betrieb­süber­greifende Inhalte zu schulen. Somit kann die eigentliche Unter­weisung bere­its vor­bere­it­et sein und dann effizient vor Ort, mündlich und konkret die spez­i­fis­cheren Aspek­te ergänzen. Der Unter­weis­er ist aufgerufen, sich stets zu vergewis­sern, dass den Unter­wiese­nen die Gefährdun­gen klar gewor­den sind. Er muss sich­er­stellen, dass sie das von ihnen erwartete sicher­heits­gerechte Ver­hal­ten ver­standen haben. Dies ist nur durch den per­sön­lichen Kon­takt ver­mit­tel- und über­prüf­bar und kann nur bed­ingt an eine Soft­ware delegiert werden.

Fazit: Chancen nutzen, Grenzen sehen

Zweifel­los bieten die dig­i­tal­en Helfer dem Unter­weisenden jede Menge Möglichkeit­en, mit vorge­fer­tigten Inhal­ten Unter­weisun­gen zeits­parend vorzu­bere­it­en und ansprechend zu gestal­ten. Das aufwendi­ge Abstim­men von Ter­mi­nen ent­fällt, wenn jed­er Mitar­beit­er sich flex­i­bel und nach seinem indi­vidu­ellen Bedarf seine Unter­weisungsin­halte eigen­ständig erar­beit­et. Unter­weisungsnach­weise wer­den automa­tisiert erstellt und die Doku­men­ta­tion läuft ohne Papierkram im Hin­ter­grund. All dies kann die für das Unter­weisen mitver­ant­wortlichen Akteure, ob Führungskräfte oder Sifa, ent­las­ten, und es gibt keinen Grund, diese Vorteile nicht zu nutzen.

Doch Soft­warepakete, Apps und Online-Mod­ule sind keine Selb­stläufer, welche den Ver­ant­wortlichen mit ein paar Mausklicks ihre Unter­weisungspflicht­en abnehmen. Wer seine Mitar­beit­er ver­ant­wor­tungsvoll und rechtssich­er unter­weisen will, sollte bei aller Begeis­terung über die willkommene Arbeit­ser­le­ichterung stets einen kri­tis­chen Blick auf die Gren­zen elek­tro­n­is­ch­er Unter­weisungslö­sun­gen behal­ten. Dies gilt umso mehr, als die Entwick­lung nicht ste­hen bleiben wird. Schon heute ist die Frage zu stellen, welche Rolle Kün­stliche Intel­li­genz bei Sicher­heit­sun­ter­weisun­gen spie­len wird und wie dies zu regeln ist.


Autor: Dr. Fried­helm Kring
Redak­tions­büro BIOnline
www.bionline.de
 
Foto: pri­vat

Zehn Fragen zur Entscheidung über eine digitale Unterweisungslösung

Dig­i­tale Unter­stützung ist im Arbeitss­chutz willkom­men, auch beim Unter­weisen. Aber es gilt, genau hinzuschauen, welche Lösung für den eige­nen Bedarf geeignet ist. Nach­fol­gend einige kri­tis­che Punkte:

Spez­i­fität: Erfüllt das dig­i­tale Tool die Forderung, arbeit­splatzspez­i­fisch zu unter­weisen? Lassen sich die vorge­fer­tigten Unter­weisungsin­halte je nach Bedarf edi­tieren, ergänzen, anpassen oder auf die indi­vidu­elle Arbeitssi­t­u­a­tion vor Ort zuschnei­den? Kön­nen zum Beispiel eigene Betrieb­san­weisun­gen, Fotos oder Unfal­lauswer­tun­gen eingepflegt werden?

Flex­i­bil­ität: Lassen sich die Unter­weisungsin­halte gemäß den Befun­den der fort­geschriebe­nen Gefährdungs­beurteilun­gen an die Gefährdungsen­twick­lung im Betrieb vor Ort anpassen und aktualisieren?

Kom­mu­nika­tion: Bleiben Gespräche über Unter­weisungsin­halte zwis­chen Mitar­beit­ern und Unter­weis­er jed­erzeit möglich? Kann der Unter­wiesene Fra­gen stellen und Feed­back erhalten?

Ver­ständlichkeit: Sind Medi­um und Inhalte dem Sprach- und Wis­sensniveau, der Qual­i­fika­tion und Beruf­ser­fahrung der zu unter­weisenden Mitar­beit­er angemessen? Gibt es option­al mehrsprachige Lösun­gen für Mitar­beit­er, deren Mut­ter­sprache nicht Deutsch ist?

Ver­ständ­niskon­trolle: Erhält der Unter­wiesene ein Feed­back, inwiefern er die unter­wiese­nen Gefährdun­gen und Ver­hal­tensregeln ver­standen hat? Find­et eine Ver­ständ­nis­prü­fung statt? Kann der Unter­weis­er anhand ein­er Auswer­tung nachvol­lziehen, inwiefern die Unter­weisung tat­säch­lich angekom­men ist?

Ergonomie: Ist die dig­i­tale Lösung hin­sichtlich ihrer Schnittstellen, der Gestal­tung der Inter­ak­tio­nen, der Bar­ri­ere­frei­heit usw. auf einem Niveau, wie es u. a. in der DGUV Infor­ma­tion 215–450 „Soft­wa­reer­gonomie“ beschrieben wird?

Manip­ulier­barkeit: Kann das Tool aus­ge­he­belt wer­den, um – etwa durch schnelles Durchk­lick­en – lediglich die Nach­weispflicht zu erfüllen, ohne dass tat­säch­lich eine Beschäf­ti­gung mit den Inhal­ten stattge­fun­den hat?

Usabil­i­ty: Auf welchen Endgeräten muss bzw. kann das dig­i­tale Tool laufen (Smart­phone, Tablet, Note­book, PC, Intranet, Cloud…) und entspricht dies – auch kün­ftig – den im eige­nen Betrieb etablierten Nutzungs­for­men und ‑kom­pe­ten­zen?

Daten­schutz: Bietet die dig­i­tale Lösung abgestufte Zugangs- und Zugriff­s­regelun­gen? Kann der Unter­weisende – ggf. in Absprache mit dem Daten­schutzbeauf­tragten – definieren, welche betrieblichen Akteure welche Dat­en ein­se­hen, verän­dern oder aus­geben dürfen?

Zukun­fts­fähigkeit: Sind für die dig­i­tal­en Unter­weisungsin­halte Aktu­al­isierun­gen vorge­se­hen, etwa bei Neuerun­gen im Arbeitss­chutzrecht, Entwick­lun­gen beim Stand der Tech­nik usw.?

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