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Neue EU-Maschinenverordnung 2023/1230

Mit den aktuellen Technologien Schritt halten
Neue EU-Maschinenverordnung 2023/1230

Neue EU-Maschinenverordnung 2023/1230
Foto: © Phoenix Contact
Nach mehr als 15 Jahren wird die EG-Maschi­nen­richtlin­ie 2006/42/EG durch die neue EU-Maschi­nen­verord­nung 2023/1230 abgelöst. Auf­grund der Stich­tagsregelung tritt die Verord­nung 42 Monate nach der Veröf­fentlichung im Amts­blatt am 20. Jan­u­ar 2027 in Kraft. Bis zu diesem Zeit­punkt gilt die derzeit­ige Maschi­nen­richtlin­ie exk­lu­siv. Danach müssen sich die Maschi­nen­her­steller auf einige Verän­derun­gen und Neuerun­gen einstellen.

Doch warum erfordert es eine neue EU-Maschi­nen­verord­nung (MVO)? Tech­nolo­gien entwick­eln sich heute immer schneller weit­er. Daher erweist es sich als unab­d­ing­bar, dass sich Richtlin­ien und Verord­nun­gen eben­falls an den Stand der Tech­nik anpassen und mit der Zeit gehen müssen. Dies ist ein­er der Haupt­gründe für die Über­ar­beitung. So sollen zukün­ftig im Rah­men der Maschi­nen­sicher­heit auch die Bere­iche Dig­i­tal­isierung, Cyber Secu­ri­ty und kün­stliche Intel­li­genz (KI) berück­sichtigt werden.

Der Vorteil ein­er Verord­nung gegenüber ein­er Richtlin­ie liegt in ihrer Verbindlichkeit. Da eine Richtlin­ie zunächst nicht als verpflich­t­end anzuse­hen ist, muss sie von den einzel­nen Mit­glied­staat­en zuerst in nationales Recht umge­set­zt wer­den. Demge­genüber ist die EU-Maschi­nen­verord­nung nach Ablauf der 42 Monate unmit­tel­bar für alle EU-Staat­en direkt gültig und zwin­gend anzuwenden.

 

In der neuen EU-Maschinenverordnung 2023/1230 wird eine Abgrenzung von Maschinen zu Produkten – etwa Sicherheitsbauteilen oder auswechselbaren Ausrüstungen – hergestellt
In der neuen EU-Maschi­nen­verord­nung wird eine Abgren­zung von Maschi­nen zu Pro­duk­ten – etwa Sicher­heits­bauteilen oder auswech­sel­baren Aus­rüs­tun­gen – hergestellt.
Foto: © Phoenix Contact

Änderungen im Überblick

Die Änderun­gen in der neuen EU-Maschi­nen­verord­nung betr­e­f­fen nicht nur die Maschi­nen­her­steller, son­dern sämtliche Wirtschaft­sak­teure, die Maschi­nen­pro­duk­te im europäis­chen Wirtschaft­sraum in Verkehr brin­gen. Dazu gehören beispiel­sweise Händler und Impor­teure sowie Betreiber, die ihre Maschi­nen wesentlich verän­dern oder verketten.

Die wichtig­sten Änderun­gen der MVO sollen im Fol­gen­den betra­chtet werden.

Redaktionelle Überarbeitungen

Die Struk­tur der Verord­nung hat sich gewan­delt. Hier­bei han­delt es sich zwar um eine rein redak­tionelle Anpas­sung, die aber zur Folge hat, dass sich zum Beispiel die Rei­hen­folge der Anhänge verän­dert. Dadurch sind unter anderem Ver­weise und derzeit noch har­mon­isierte Nor­men nicht mehr kor­rekt. Der bish­erige Anhang I (Grundle­gende Sicher­heits- und Gesund­heitss­chutzan­forderun­gen) find­et sich etwa dem­nächst in Anhang III. Anhang I umfasst dann die Inhalte des ursprünglichen Anhangs VI (Maschi­nen mit hohem Risikopotenzial).

Zudem wur­den einige Begriffs­de­f­i­n­i­tio­nen über­ar­beit­et, um ein besseres Ver­ständ­nis sowie eine Vere­in­heitlichung zu schaf­fen. In der neuen EU-Maschi­nen­verord­nung wird etwa von „Maschi­nen und dazuge­höri­gen Pro­duk­ten“ gesprochen, was eine Abgren­zung von Maschi­nen an sich zu Pro­duk­ten – etwa Sicher­heits­bauteilen oder auswech­sel­baren Aus­rüs­tun­gen – herstellt.

 

EU-Maschinenverordnung 2023/1230: Maschinen, die wesentlich verändert werden, sind als neue Maschinen anzusehen
Maschi­nen, die wesentlich verän­dert wer­den, sind als neue Maschi­nen anzuse­hen.
Foto: © Phoenix Contact

Begriffsbestimmungen (Anwendungsbereich)

Ver­schiedene Begriffs­bes­tim­mungen wur­den in der EU-Maschi­nen­verord­nung adap­tiert respek­tive erweit­ert. Eine Mas­chine, bei der lediglich das Auf­spie­len ein­er Soft­ware ausste­ht, fällt jet­zt eben­so unter den Maschi­nen­be­griff. Das führt zu ein­er Abgren­zung zu unvoll­ständi­gen Maschinen.

Des Weit­eren bein­hal­tet der Begriff des Sicher­heits­bauteils nun auch Soft­ware, die zur Aus­führung ein­er oder mehrerer Sicher­heits­funk­tio­nen dient und sep­a­rat in Verkehr gebracht wird. Diese Soft­ware muss den Anforderun­gen der EU-Maschi­nen­verord­nung genügen.

Anhang I – Maschinenprodukte

Der neue Anhang I wird eine Liste von Maschi­nen­pro­duk­ten (ehe­ma­liger Anhang IV der Maschi­nen­richtlin­ie) enthal­ten. Diese Pro­duk­te sind beson­ders zu betra­cht­en. Für das Kon­for­mitäts­be­w­er­tungsver­fahren wird zwis­chen Teil A und Teil B des Anhangs I unter­schieden. Je nach Typ kön­nen ver­schiedene Wege der Kon­for­mitäts­be­w­er­tung zum Ziel führen. Die Liste der Hochrisiko­maschi­nen lässt sich durch die Kom­mis­sion in Form von delegierten Recht­sak­ten anpassen.

 

Maschinen und Produkte müssen so konstruiert sein, dass durch die Kommunikation über externe Wege keine gefährlichen Situationen entstehen können
Maschi­nen und Pro­duk­te müssen so kon­stru­iert sein, dass durch die Kom­mu­nika­tion über externe Wege keine gefährlichen Sit­u­a­tio­nen entste­hen kön­nen.
Foto: © Phoenix Contact

Wesentliche Veränderung

Bis­lang ist das The­ma der wesentlichen Verän­derung von Maschi­nen in Deutsch­land über ein Inter­pre­ta­tion­spa­pi­er des Bun­desmin­is­teri­ums für Arbeit und Soziales (BMAS) geregelt wor­den, wenn eine vorhan­dene Mas­chine durch den Betreiber verän­dert wurde. Die EU-Maschi­nen­verord­nung umfasst jet­zt den Begriff der „wesentlichen Verän­derung“, sodass im gesamten Europäis­chen Wirtschaft­sraum ein ein­heitlich­es Vorge­hen umge­set­zt wird.

Wer­den Maschi­nen und zuge­hörige Pro­duk­te nachträglich verän­dert und resul­tiert aus dieser Mod­i­fika­tion ein erhöht­es Risiko, welch­es mit zusät­zlichen Schutz­maß­nah­men abzu­sich­ern ist, han­delt es sich um eine wesentliche Verän­derung. Maschi­nen, die wesentlich verän­dert wer­den, sind als neue Maschi­nen anzuse­hen. Der Betreiber der Mas­chine wird zum Her­steller und muss somit allen Anforderun­gen der EU-Maschi­nen­verord­nung gerecht werden.

Cyber Security

Die EU-Kom­mis­sion zielt darauf ab, Maschi­nen und Pro­duk­te vor Cyber-Angrif­f­en zu schützen. Solche Attack­en kön­nen erhe­bliche Schä­den an Maschi­nen her­vor­rufen und fol­glich die Sicher­heit von Per­so­n­en, die mit und an der Mas­chine arbeit­en, gefährden. Daher wur­den die grundle­gen­den Sicher­heits- und Gesund­heitss­chutzan­forderun­gen (Anhang III, Kapi­tel 1.1.9 – Schutz gegen Kor­rumpierung) angepasst respek­tive erweitert.

Gemäß der EU-Maschi­nen­verord­nung müssen Maschi­nen und Pro­duk­te so kon­stru­iert sein, dass durch die Kom­mu­nika­tion über externe Wege – etwa Fernzu­griffe und Datenüber­tra­gun­gen – keine gefährlichen Sit­u­a­tio­nen entste­hen können.

 

Informationen über Störungen könnten sich direkt über die Bedienoberfläche der Maschine darstellen lassen, sodass Störungen und Fehler schneller behoben werden können
Infor­ma­tio­nen über Störun­gen kön­nten sich direkt über die Bedienober­fläche der Mas­chine darstellen lassen, sodass Störun­gen und Fehler schneller behoben wer­den kön­nen.
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Digitale Betriebsanleitung und Konformitätserklärung

Die neue EU-Maschi­nen­verord­nung sieht die Möglichkeit vor, dass Betrieb­san­leitun­gen und Kon­for­mität­serk­lärun­gen zukün­ftig eben­falls in dig­i­taler Form zur Ver­fü­gung ste­hen. Das Bere­it­stellen ein­er Papierver­sion der bei­den Doku­mente auf Anfrage ist den­noch zwin­gend erforder­lich. Wenn die Doku­mente in dig­i­taler Form vor­liegen, muss auf dem Pro­dukt selb­st oder in den Begleit­doku­menten ein­deutig ersichtlich sein, wo die Doku­men­ta­tion herun­terge­laden wer­den kann.

Darüber hin­aus ist sicherzustellen, dass das ange­botene Dateifor­mat auf dem Endgerät des Nutzers zu öff­nen und les­bar ist. Und schließlich muss sich die aktuelle Ver­sion der Doku­men­ta­tion ein­deutig der entsprechen­den Mas­chine zuord­nen lassen. Ein Vorteil der dig­i­tal­en Bere­it­stel­lung der Betrieb­san­leitung liegt in der Einsparung von Papier.

Fern­er kön­nen sich in Zukun­ft neue Möglichkeit­en der Ver­wen­dung ergeben. Denkbar wäre beispiel­sweise, dass sich Infor­ma­tio­nen über Störun­gen direkt über die Bedienober­fläche der Mas­chine darstellen lassen, sodass Störun­gen und Fehler schneller behoben wer­den können.

 

Die Maschinenverordnung berücksichtigt die Digitalisierung, sodass sich die Hersteller entsprechende Konzepte zur Umsetzung der funktionalen Sicherheit überlegen müssen
Die Maschi­nen­verord­nung berück­sichtigt die Dig­i­tal­isierung, sodass sich die Her­steller entsprechende Konzepte zur Umset­zung der funk­tionalen Sicher­heit über­legen müssen.
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Integration der Neuerungen in die Prozesse

Abschließend bleibt festzustellen, dass sich viele aus der Maschi­nen­richtlin­ie bekan­nten Punk­te in der EU-Maschi­nen­verord­nung wiederfind­en. Jedoch führen kleine Änderun­gen sowie wichtige Ergänzun­gen in Zukun­ft dazu, dass sich Maschi­nen­her­steller und teil­weise auch ‑betreiber und ‑händler Konzepte über­legen müssen, wie sie zum Stich­tag der Veröf­fentlichung mit den Neuerun­gen umge­hen und diese in ihre Prozesse und somit ihre Maschi­nen inte­gri­eren können.


Autorin: Ver­e­na Stallmann
Func­tion­al Safe­ty Engineer
Com­pe­tence Cen­ter Services
Phoenix Con­tact GmbH & Co. KG, Blomberg
 
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