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Sanktionsmöglichkeiten bei Nichtbeachtung arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben

Wenn gutes Zureden nicht hilft
Sanktionsmöglichkeiten bei Nichtbeachtung arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben

Sanktionsmöglichkeiten bei Nichtbeachtung arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben
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Arbeit­ge­ber sind geset­zlich verpflichtet, die erforder­lichen Maß­nah­men zum Arbeitss­chutz zu tre­f­fen, um einen best­möglichen Gesund­heitss­chutz der Beschäftigten zu erre­ichen. Auch die Arbeit­nehmenden sind in der Pflicht, hier­an mitzuwirken. Was aber ist zu tun, wenn sie keine PSA tra­gen wollen oder Unter­weisun­gen zum Arbeitss­chutz nicht befol­gen? Welche Sank­tion­s­möglichkeit­en gibt es bei Nicht­beach­tung arbeitss­chutzrechtlich­er Vorgaben?

Manche Beschäftigte zeigen sich bei der ersten Ermah­nung ein­sichtig, andere hinge­gen bleiben unein­sichtig. Dieser Artikel beschreibt mögliche arbeit­srechtliche Sank­tio­nen, um Arbeitss­chutz­maß­nah­men im Betrieb sachgerecht und rechtswirk­sam durchzusetzen.

Nach dem Leit­bild des Geset­zge­bers sind in erster Lin­ie Arbeit­ge­ber die Adres­sat­en von Arbeitss­chutzvorschriften. Die soge­nan­nten Grundpflicht­en aus § 4 des Arbeitss­chutzge­set­zes ver­lan­gen nicht nur, dass Arbeit­ge­ber für eine geeignete Arbeitss­chut­zor­gan­i­sa­tion sor­gen und die hier­für erforder­lichen Mit­tel bere­it­stellen, son­dern auch, dass sie Vorkehrun­gen tre­f­fen, damit die Arbeitss­chutz­maß­nah­men auf allen betrieblichen Ebe­nen beachtet werden.

Hierzu hat der Arbeit­ge­ber die Beschäftigten gemäß § 12 Arbeitss­chutzge­setz über die Sicher­heit und den Gesund­heitss­chutz angemessen zu unter­weisen. Aber umgekehrt ist die Ein­hal­tung der Sicher­heits- und Gesund­heitss­chutz­maß­nah­men auch eine geset­zliche Verpflich­tung der Arbeitnehmenden.

Gemäß § 15 Arbeitss­chutzge­setz müssen Beschäftigte nach ihren Möglichkeit­en sowie gemäß der Unter­weisung des Arbeit­ge­bers für die Sicher­heit und Gesund­heit bei der Arbeit Sorge tra­gen – und zwar nicht nur für sie selb­st, son­dern auch für alle Per­so­n­en, die von ihren Hand­lun­gen (oder Unter­las­sun­gen) bei der Arbeit betrof­fen sein können.

Hierzu haben die Beschäftigten ins­beson­dere Maschi­nen, Werkzeuge, Arbeitsstoffe und son­stige Arbeitsmit­tel sowie die ihnen zur Ver­fü­gung gestellte PSA bes­tim­mungs­gemäß zu ver­wen­den. Die geset­zlichen Bes­tim­mungen betr­e­f­fen also bei­de Seit­en, Arbeit­gebende und Arbeitnehmende.

Aber auch aus dem Arbeitsver­trag entste­ht die Pflicht, die Rechts­güter und Inter­essen der jew­eils anderen Ver­tragspartei zu wahren. So hat der Arbeit­ge­ber eine ver­tragliche Für­sorgepflicht gegenüber seinen Beschäftigten. Diese wiederum müssen ihre Verpflich­tun­gen aus dem Arbeitsver­hält­nis so erfüllen, dass sie die betrieblichen Inter­essen des Arbeit­ge­bers und auch die der anderen Arbeit­nehmenden im Betrieb nach dem Grund­satz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) wahren.

 

Sanktionsmöglichkeiten bei Nichtbeachtung arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben: Bei Verstößen gegen Arbeitsschutz-Auflagen, zum Beispiel das Tragen eines Helms, besitzen Arbeitgeber Sanktionsmöglichkeiten gegenüber den Beschäftigten
Bei Ver­stößen gegen Arbeitss­chutz-Aufla­gen, zum Beispiel das Tra­gen eines Helms, besitzen Arbeit­ge­ber Sank­tion­s­möglichkeit­en gegenüber den Beschäftigten.
Foto: © Rapeep­at – stock.adobe.com

Hal­ten Beschäftigte arbeitss­chutzrechtliche Vorschriften nicht ein – zum Beispiel, indem sie Maschi­nen nicht gewis­senhaft bedi­enen, gefährliche Arbeit­en nicht ord­nungs­gemäß absich­ern oder ihre PSA nicht (sachgerecht) ver­wen­den – ver­stoßen sie also nicht nur gegen geset­zliche, son­dern auch gegen arbeitsver­tragliche Pflicht­en. Dies wiederum löst Sank­tion­s­möglichkeit­en des Arbeit­ge­bers aus, die aber aus Rechts­grün­den stets angemessen sein müssen.

Dies set­zt zunächst voraus, dass Arbeit­ge­ber (und Vorge­set­zte) selb­st die Ein­hal­tung der Arbeitss­chutzvorschriften im Betrieb ernst nehmen und als Vor­bilder tau­gen. Lassen sie die Zügel schleifen und dulden Ver­stöße gegen die Arbeitssicher­heit, kann eine Sank­tion man­gels Angemessen­heit ins Leere laufen und im Stre­it­fall vor dem Arbeits­gericht keinen Bestand haben.

Zudem beste­ht das Risiko für Arbeit­ge­ber (und Vorge­set­zte), bei Arbeit­sun­fällen selb­st zu haften, zum Beispiel wegen fahrläs­siger Kör­per­ver­let­zung durch Unter­lassen. Das Ver­schulden liegt dann darin, dass der betriebliche Arbeitss­chutz nicht vernün­ftig geregelt ist.

Daher sollte jed­er Arbeit­ge­ber ein vitales Inter­esse an der Ein­hal­tung der arbeitss­chutzrechtlichen Vor­gaben in seinem Betrieb haben und Ver­stöße sein­er Beschäftigten strin­gent ahn­den. Die Mit­tel hier­für sind vielfältig und begin­nen bei der ersten Ermah­nung, set­zen sich fort über Betriebs(geld)bußen oder schriftliche Abmah­nun­gen und enden bei der Kündi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es. Wichtig für den Arbeit­ge­ber: das jew­eils rechtlich angemessene Mit­tel zu ken­nen und rechtssich­er anwen­den zu können.

Ist die Zeit für das Anle­gen von PSA Arbeitszeit?

Vor­ab sind zwei Dinge her­vorzuheben, die schon beschriebene Vor­bild­funk­tion der Geschäfts­führung und Vorge­set­zten und daneben die Empfehlung, Arbeitss­chutzver­stöße, die sank­tion­iert wer­den sollen, zu Beweiszweck­en zu doku­men­tieren. Wichtig ist, dass die Unternehmensführung den Arbeitss­chutz vorlebt.

Das Sprich­wort: „Der Fisch stinkt vom Kopf her“ oder der bei der Ein­führung von Com­pli­ance-Sys­te­men häu­fig ver­wen­dete Slo­gan „tone from the top“ verdeut­lichen diese Maxime. Denn das Ver­hal­ten an der Spitze eines Unternehmens färbt grund­sät­zlich auf die Beschäftigten ab.

Der Wille des Arbeit­ge­bers, Ver­stöße gegen Arbeitss­chutzvorschriften nicht hinzunehmen, sollte im Unternehmen bekan­nt sein und vorgelebt wer­den. So wis­sen die Beschäftigten, mit welchen Fol­gen zu rech­nen ist, und kön­nen sich darauf ein­stellen. Dazu gehören vor allem klare Sicher­heitsvorschriften, aus­re­ichende Unter­weisun­gen, regelmäßige Kon­trollen und die nach­haltige Sank­tion­ierung von Verstößen.

Zudem soll­ten Arbeit­ge­ber Ver­stöße, die sank­tion­iert wer­den sollen, genau doku­men­tieren, das heißt, den Sachver­halt mit Datum, Zeit, Ort, Art und Weise des Ver­stoßes sowie möglichen Zeu­gen erfassen. Dies ist zum einen wichtig, um bei ein­er stre­it­i­gen Auseinan­der­set­zung über einen Beweis zu ver­fü­gen, zum anderen kann die Doku­men­ta­tion des Vor­gangs auch Rel­e­vanz für die Mit­teilung gegenüber der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung haben, wenn durch die Pflichtver­let­zung ein Arbeit­sun­fall verur­sacht wurde.

 

Sanktionsmöglichkeiten bei Nichtbeachtung arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben: Sanktionen von Arbeitgebern gegenüber Beschäftigten, etwa eine Abmahnung, müssen aus Rechtsgründen stets angemessen sein
Sank­tio­nen von Arbeit­ge­bern gegenüber Beschäftigten, etwa eine Abmah­nung, müssen aus Rechts­grün­den stets angemessen sein.
Foto: © Andrii Zas­trozh­nov – stock.adobe.com

Belehrendes Gespräch (Ermahnung)

Das mildeste Mit­tel ist das mah­nende Gespräch mit dem Arbeit­nehmenden. Bei kleineren, erst­ma­li­gen Ver­stößen sollte ihm dieser vor Augen gehal­ten und erk­lärt wer­den, dass ein solch­es Ver­hal­ten nicht gebil­ligt wird.

Der Beschäftigte sollte zudem nochmals in geeigneter Form unter­wiesen wer­den. Zeit­punkt, Anlass und Inhalt des Gesprächs kön­nen zudem in ein­er kurzen Notiz für die Per­son­alak­te fest­ge­hal­ten werden.

Betriebliche Geldbuße

Größere Unternehmen haben mitunter umfan­gre­iche Betriebs- oder Arbeit­sor­d­nun­gen, die auch Betrieb­s­bußen vorse­hen. Eine Betrieb­sor­d­nung wird als Betrieb­svere­in­barung zwis­chen Arbeit­ge­ber und Betrieb­srat geschlossen. Betrieb­s­bußen kom­men für Ver­stöße von Beschäftigten in Betra­cht, die sich gemein­schaftswidrig ver­hal­ten, indem sie zum Beispiel gefährliche Stoffe unsachgemäß lagern oder mit diesen unsachgemäß hantieren, so dass andere Beschäftigte gefährdet wer­den. Ein gemein­schaftswidriges Ver­hal­ten ist wesentliche Voraus­set­zung für die Ver­hän­gung ein­er Betriebsbuße.

Sie kann dage­gen nicht ver­hängt wer­den, wenn zum Beispiel der Arbeit­nehmende ständig zu spät kommt, weil dieses Ver­hal­ten nur das direk­te Ver­tragsver­hält­nis zwis­chen ihm und dem Arbeit­ge­ber bet­rifft, nicht aber andere Mitar­bei­t­ende gefährdet. Betrieb­s­bußen kön­nen in Form ein­er Ver­war­nung, ein­er förm­lichen Miss­bil­li­gung oder ein­er Geld­buße max­i­mal bis zu einem Tagesver­di­enst aus­ge­sprochen werden.

Der Betrieb­srat hat nicht nur bei der Auf­stel­lung ein­er Bußord­nung, son­dern auch bei der Ver­hän­gung der Betrieb­s­buße ein Mitbes­tim­mungsrecht, muss also hinzuge­zo­gen werden.

Abmahnung

Die Abmah­nung dient im Gegen­satz zur Betrieb­s­buße der Sicherung der indi­vidu­ell geschulde­ten Arbeit­sleis­tung des Arbeit­nehmenden. Der Betrieb­srat ist hier­an nicht zu beteili­gen. Abmah­n­fähig ist nur ein konkreter Ver­stoß gegen bes­timm­bare arbeitsver­tragliche Pflicht­en, zum Beispiel wenn der Beschäftigte sich weigert, Sicher­heitss­chuhe zu tra­gen, einen Schutzhelm oder keine Absturzsicherung vornimmt.

Die Abmah­nung sollte zu Beweiszweck­en stets schriftlich erfol­gen, und das ver­tragswidrige Ver­hal­ten präzise bean­standen, das bedeutet, dieses so genau wie möglich beschreiben und klarstellen, dass es gegen arbeitsver­tragliche Verpflich­tun­gen ver­stößt. Zudem muss der Hin­weis erfol­gen, dass dieses Fehlver­hal­ten zukün­ftig nicht mehr geduldet wird und für den Wieder­hol­ungs­fall konkrete, arbeit­srechtliche Maß­nah­men bis hin zur Kündi­gung drohen.

Die Abmah­nung soll also eine Warn­funk­tion haben. Sie muss dem Beschäftigten daher nach­weis­lich bekan­nt gemacht wer­den. Zu empfehlen ist die per­sön­liche Über­gabe unter Zeu­gen oder die postal­is­che Versendung per Ein­wurf-Ein­schreiben, denn der Arbeit­ge­ber ist für den Zugang beweispflichtig.

Unfall zwis­chen Hebe­bühne und Hallendecke

Ist der Arbeit­nehmende mit der Abmah­nung nicht ein­ver­standen, kann er vor dem Arbeits­gericht auf Ent­fer­nung aus sein­er Per­son­alak­te kla­gen oder sich darauf beschränken, eine Gegen­darstel­lung zu ver­fassen, die – unab­hängig von ihrem Wahrheits­ge­halt – zur Per­son­alak­te zu nehmen ist. Bei wieder­holten gle­ichar­ti­gen Ver­stößen kann die Abmah­nung zur Begrün­dung ein­er ver­hal­tens­be­d­ingten Kündi­gung herange­zo­gen werden.

Ordentliche Kündigung

Wur­den die vor­ge­nan­nten Mit­tel aus­geschöpft, verbleibt als let­zte Möglichkeit die Kündi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es. Bei Ver­stößen gegen Arbeitss­chutzbes­tim­mungen liegt der Grund im Ver­hal­ten des Arbeit­nehmenden und es kommt eine soge­nan­nte „ver­hal­tens­be­d­ingte” Kündi­gung zur Anwendung.

Einem Beschäftigten kann nur dann ver­hal­tens­be­d­ingt gekündigt wer­den, wenn das betr­e­f­fende Ver­hal­ten zuvor abgemah­nt wurde und ein wieder­holter Ver­stoß vor­liegt. Die Kündi­gungs­frist richtet sich nach der Dauer der Betrieb­szuge­hörigkeit und reicht von zwei Wochen in der Probezeit bis hin zu sieben Monat­en bei min­destens zwanzigjähriger Betriebszugehörigkeit.

Die Kündi­gung muss schriftlich erfol­gen, vom Arbeit­ge­ber beziehungsweise ein­er vertre­tungs­berechtigten Per­son (zumeist aus der Per­son­al­abteilung) unterze­ich­net sein und dem Beschäftigten im Orig­i­nal zuge­hen. Für den Zugang gel­ten die gle­ichen Voraus­set­zun­gen wie bei der Abmahnung.

Beste­ht ein Betrieb­srat, muss dieser zu der Kündi­gung ange­hört wer­den. Gegen die Kündi­gung kann der Arbeit­nehmende bin­nen drei Wochen ab Zustel­lung Kündi­gungss­chutzk­lage beim Arbeits­gericht erheben.

Liegt ein beson­ders schw­er­er Fall ein­er Ver­let­zung von Arbeitss­chutzpflicht­en vor, sodass dem Arbeit­ge­ber ein weit­eres Fes­thal­ten am Arbeitsver­trag nicht zuge­mutet wer­den kann, zum Beispiel weil der Mitar­bei­t­ende bewusst gegen Pflicht­en ver­stößt und dadurch Kol­legin­nen oder Kol­le­gen oder Vorge­set­zte grob fahrläs­sig oder vorsät­zlich gefährdet oder sog­ar ver­let­zt hat, kommt eine außeror­dentliche, frist­lose Kündi­gung in Betracht.

Auch die frist­lose Kündi­gung muss schriftlich erfol­gen, dem Beschäftigten zuge­hen und bedarf zumeist ein­er voraus­ge­hen­den Abmah­nung. Die Frage, ob dem Arbeit­ge­ber das weit­ere Fes­thal­ten am Arbeitsver­trag unzu­mut­bar ist, entschei­det im Stre­it­fall das Gericht nach seinem Ermessen. Wichtig ist, dass der Arbeit­ge­ber die frist­lose Kündi­gung inner­halb von zwei Wochen ab Ken­nt­nis des Kündi­gungs­grunds aussprechen muss. Zudem ist auch hier der Betrieb­srat anzuhören.

Wegen der hohen Anforderun­gen an die Wirk­samkeit ein­er außeror­dentlichen Kündi­gung emp­fiehlt es sich immer, hil­f­sweise das Arbeitsver­hält­nis ordentlich, also frist­gerecht zu kündigen.

Sonderfall Leiharbeitnehmende

Lei­har­beit­nehmende unter­liegen dem Weisungsrecht des entlei­hen­den Arbeit­ge­bers und müssen sich an dessen betriebliche Regeln hal­ten. Bei Ver­stößen kön­nen sie ermah­nt und – soll­ten – erneut unter­wiesen wer­den. Es kön­nen jedoch durch den Entlei­her keine arbeit­srechtlichen Sank­tio­nen wie eine Abmah­nung oder eine Kündi­gung aus­ge­sprochen werden.

Bei wieder­holten Ver­stößen emp­fiehlt es sich, den Ver­lei­her aufzu­fordern, die entsprechende Per­son aus dem entlei­hen­den Betrieb abzuziehen und für geeigneten Ersatz zu sor­gen. Verur­sacht der Arbeit­nehmende einen Schaden im Betrieb, kön­nen gegen den Ver­lei­her Schadenser­satzansprüche entstehen.

Fazit

Arbeit­ge­ber soll­ten ihre Sank­tion­s­möglichkeit­en ken­nen, um betriebliche Arbeitss­chutz­maß­nah­men wirkungsvoll und rechtssich­er durchzuset­zen. Voraus­set­zung ein­er angemesse­nen Reak­tion auf Arbeitss­chutzver­stöße ist aber, dass der Arbeitss­chutz als Führungsauf­gabe ange­se­hen und entsprechend vorgelebt wird.


Autor: Recht­san­walt Matthias Klagge, LL.M.
Tigges Recht­san­wälte
E‑Mail: klagge@tigges.legal
 
Foto: pri­vat
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