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Sicherheitsmängel wissentlich übergehen: Verantwortung und Haftung

Verantwortung und Haftung
Wenn Sicherheitsmängel wissentlich übergangen werden

Christine Lendt
Oft steckt die Angst um ihren Job dahin­ter, wenn Beschäftigte bei der Arbeit ver­mei­d­bare Risiken und Sicher­heitsmän­gel stillschweigend in Kauf nehmen. Doch auch für sie kann das gravierende Fol­gen haben. Und inwieweit haftet der Arbeit­ge­ber? Aus­ge­hend von einem wahren Fall beleucht­en die Fachan­wältin­nen für Arbeit­srecht Babette Kusche und Roswitha Krane­fuß die rechtlichen Hintergründe.

Schau­platz Messe­halle: Ein Auf­bau-Team soll mit einem Seilzug eine 200 Kilo­gramm schwere Tra­verse in die Höhe befördern. Um Zeit zu sparen, wur­den keine tech­nis­chen Schutz­maß­nah­men ergrif­f­en. Vielmehr wur­den Sicher­heitsmän­gel wissentlich übergangen. 

Als die Tra­verse über den Köpfen der drei Mitar­beit­er „schwebt“, rutscht sie plöt­zlich den Män­nern ent­ge­gen. Ein­er von ihnen hält das Teil, das sie erschla­gen kön­nte, geis­tes­ge­gen­wär­tig mit sein­er recht­en Hand auf. Es gelingt ihm zwar, die Tra­verse zu brem­sen, doch er kugelt sich dabei den Mit­telfin­ger aus – so schw­er, dass eine monate­lange Behand­lung und Reha-Maß­nah­men nötig sind. Doch auch danach kann der Betrof­fene seinen weit­er­hin leicht gekrümmten Fin­ger nicht mehr so ein­set­zen wie zuvor.

(Not)Lügen aus Angst um den Job

Nach dem Unfall stellen die Mitar­beit­er den Her­gang so dar, dass der betrof­fene Kol­lege falsch gehan­delt hat und somit selb­st schuld an sein­er Ver­let­zung ist. Dieser lügt eben­falls, weil er Kon­se­quen­zen des Arbeit­ge­bers befürchtet, wenn er wahrheits­gemäß von den nicht erfol­gten Schutz­maß­nah­men bericht­en würde. Zumal ihm bewusst ist: Ohne Sicherung hätte er die Arbeit gar nicht aufnehmen dür­fen, vielmehr hätte er die Sicher­heitsmän­gel schon im Vor­feld melden müssen. Schon dies unter­ließ er jedoch aus Angst, seinen Job zu verlieren.

Generell haben Arbeit­nehmende Bedenken, auf Missstände im Unternehmen hinzuweisen, denn dies wird ihnen nicht sel­ten als „Anschwärzen“ und illoyales Ver­hal­ten aus­gelegt. Aus diesem Grund waren die Kol­le­gen des Unfal­lopfers auch nicht bere­it, als Zeu­gen auszusagen. Sicher­heits­beauf­tragte waren nicht anwe­send oder involviert. Er kann als Beispiel für viele andere dienen, denn immer wieder kommt es auf­grund von mis­sachteten Schutzvorkehrun­gen und/oder bewusst falschem Ver­hal­ten zu Sach- oder Per­so­n­en­schä­den in Betrieben. Doch wie ist es rechtlich zu bew­erten, wenn Beschäftigte sich der­art in der Bre­douille befind­en? Hätte der betrof­fene Mitar­beit­er wom­öglich Schmerzens­geld ein­fordern kön­nen, weil er wegen der fehlen­den Schutz­maß­nah­men und offen­sichtlichen Sicher­heitsmän­gel einen bleiben­den Schaden am Fin­ger erlit­ten hat?

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld

„Wenn es wegen der Ver­let­zung der Für­sorgepflicht oder ein­er Schutzvorschrift zu einem Arbeit­sun­fall kommt, beste­ht zunächst auch Ver­sicherungss­chutz gemäß § 8 SGB VII“, erläutert Fachan­wältin Babette Kusche. „Ein Anspruch auf Ersatz des Per­so­n­en­schadens beste­ht darüber hin­aus nicht.“ Der Grund dafür liegt in der soge­nan­nten Haf­tung­spriv­i­legierung für Per­so­n­en­schä­den bei Arbeit­sun­fällen (§§ 104, 105 SGB VII). Im Klar­text bedeutet dies, dass bei einem Arbeit­sun­fall oder ein­er Beruf­skrankheit nur gegenüber der zuständi­gen Beruf­sgenossen­schaft Anspruch auf Heil­be­hand­lung beste­ht. Anders ver­hält es sich allerd­ings, wenn der Arbeit­ge­ber den Schaden vorsät­zlich oder grob fahrläs­sig her­beige­führt hat. Sofern dies nachgewiesen wer­den kann, dro­hen ihm erhe­bliche Konsequenzen.

Mögliche Folgen für Arbeitgeber

Arbeit­ge­ber, die vorsät­zlich oder grob fahrläs­sig han­deln beziehungsweise erforder­liche Hand­lun­gen zum Schutz ihrer Beschäftigten unter­lassen und so einen Arbeit­sun­fall oder eine Beruf­skrankheit ihrer Beschäftigten her­beiführen, kön­nen von der Beruf­sgenossen­schaft in Regress genom­men wer­den. Sie müssen dann also Schadenser­satz als Verur­sach­er leisten.

Je nach­dem, ob das Gericht Vor­satz oder Fahrläs­sigkeit fest­stellt, kann der Schaden unter­schiedlich geregelt wer­den. Die Strafe fällt also mehr oder weniger hart aus. Bei Fahrläs­sigkeit wird das Urteil zudem nach dem Schw­ere­grad gefällt. Doch wie unter­schei­den sich Vor­satz und Fahrläs­sigkeit? Vor­satz liegt vor, wenn eine Per­son wissentlich und wil­lentlich nicht nur einen Pflichtver­stoß began­gen, son­dern dadurch auch wissentlich und wil­lentlich einen Schaden her­beige­führt hat. Von Vor­satz ist in der Recht­sprechung also die Rede, wenn ein­er Per­son bewusst ist, dass sie eine Straftat bege­ht. Bezo­gen auf einen Arbeit­sun­fall bedeutet dies: Vor­satz beste­ht, wenn der Arbeit­ge­ber den Unfall und die hier­durch ent­stande­nen Fol­gen bil­li­gend in Kauf genom­men hat. In dem realen Fall hätte der Arbeit­ge­ber dem­nach den Unfall und die Ver­let­zung des Verun­fall­ten beab­sichtigt oder zumin­d­est wissentlich einkalkuliert. „Es genügt jedoch nicht, dass gegebe­nen­falls auch vorsät­zlich Unfal­lver­hü­tungsvorschriften mis­sachtet wur­den und der Unfall darauf zurück­zuführen ist“, ergänzt die Juristin.

Grobe Fahrläs­sigkeit liegt vor, wenn der Arbeit­ge­ber die erforder­liche Sorgfalt in beson­ders schw­erem Maße ver­let­zt hat. So ist beispiel­sweise der Ver­stoß gegen Unfal­lver­hü­tungsvorschriften, die Beschäftigte vor tödlichen Gefahren schützen, als schw­er einzustufen. Bei Abstürzen von mehr als fünf Metern Höhe infolge ungenü­gen­der Sicherun­gen etwa ist also in der Regel grobe Fahrläs­sigkeit gegeben.

Treuepflicht der Arbeitnehmer

Aber dies alles hängt auch davon ab, wie sich im jew­eili­gen Fall involvierte Arbeit­nehmer ver­hal­ten (haben): Wenn ein Arbeit­nehmer einen Miss­stand erken­nt – wie die fehlende Sicherung der Tra­verse in dem Unfall­beispiel –, ist er verpflichtet, den Arbeit­ge­ber darüber in Ken­nt­nis zu set­zen. Grund­lage dafür ist die soge­nan­nte Treuepflicht des Arbeit­nehmers, die ihm neben­ver­traglich obliegt. Sie gilt für alle Beschäftigten.

Anonyme Meldung von Sicherheitsmängeln möglich

Damit das Melden von Missstän­den nicht aus Angst um den Arbeit­splatz unterbleibt, kann es auch anonym erfol­gen. Dies ist ins­beson­dere durch die seit Dezem­ber 2019 in Kraft getretene EU-Richtlin­ie zum Schutz von Hin­weis­ge­bern (Whistle­blow­ern) gewahrt. Mit der Richtlin­ie sollen Arbeit­nehmer europaweit bess­er geschützt wer­den, wenn sie Missstände in öffentlichen Ver­wal­tun­gen und Unternehmen aufdeck­en und beseit­i­gen wollen. Auch nach § 17 Arbeitss­chutzge­setz (Arb­SchG) haben Arbeit­nehmer ein soge­nan­ntes „Beschw­erderecht“. Der Ablauf ist dort klar geregelt: Zunächst haben sich Betrof­fene intern an die zuständi­gen Per­so­n­en wegen etwaiger Missstände zu wen­den. Erst, wenn der Arbeit­ge­ber trotz der Hin­weise nicht tätig wird, darf der Arbeit­nehmer die zuständi­ge Arbeitss­chutzbe­hörde ein­schal­ten. „Das­selbe Vorge­hen kann man von Sicher­heits­beauf­tragten erwarten“, betont Roswitha Kranefuß.

Mögliche Folgen für Arbeitnehmer

Der betrof­fene Mitar­beit­er hätte richtig gehan­delt, wenn er auf die Sicher­heitsmän­gel, konkret auf die fehlen­den Sicher­heitsvorkehrun­gen hingewiesen hätte. Er hätte darauf beste­hen müssen, dass sie einge­hal­ten wer­den, und andern­falls seine Arbeit­sleis­tung ver­weigern kön­nen. Tut er dies nicht, kann er sog­ar selb­st juris­tisch belangt wer­den: „Wenn er bewusst darauf verzichtet hat, kön­nte ihm sog­ar mehr als leichte Fahrläs­sigkeit vorge­wor­fen werden.“

Beson­ders heikel ist es, wenn es klare Anweisun­gen und Unter­weisun­gen gegeben hat und der Arbeit­ge­ber grund­sät­zlich auf die Ein­hal­tung der Schutz­maß­nah­men achtet. In solchen Fällen kann der Beschäftigte für die Schä­den mit haft­bar gemacht wer­den, sodass diese nicht von den Ver­sicherun­gen getra­gen wer­den – oder zumin­d­est nicht vollständig.

Wenn Arbeitnehmer einen Schaden verursachen

Dies gilt auch, wenn Arbeit­nehmende durch Mis­sach­tung von Regeln einen Sach­schaden verur­sachen. Ein Beispiel: Ein Arbeit­nehmer schließt am Abend weisungswidrig die Firmenein­gangstür nicht ordentlich ab. Ein Ein­bruch in dieser Gegend ist extrem unwahrschein­lich, da die Fir­ma gegenüber ein­er Polizei­wache liegt. Trotz­dem kommt es zum Ein­bruch durch unbekan­nte Täter. „In diesem Fall ändert wed­er die geringe Wahrschein­lichkeit eines Ein­bruchs noch die Tat­sache, dass der Arbeit­nehmer ja nicht der ‚wahre Schuldige‘ ist, etwas an der Kausal­ität zwis­chen dem Pflichtver­stoß, also dem unzure­ichen­den Abschließen, und dem Schaden, in diesem Fall dem Dieb­stahl von Firmeneigen­tum.“ Es geht hier also um Ursache und Wirkung: Hätte der Arbeit­nehmer sich sorgfältig ver­hal­ten, wäre es nach dem Mot­to „Gele­gen­heit macht Diebe“ wohl nicht zu dem Ein­bruch gekom­men. Wenn ihm gar Vor­satz oder grobe Fahrläs­sigkeit nachgewiesen wer­den kann, dro­ht auch ein Strafver­fahren. Je nach rechtlichem Ver­stoß und Schwere kön­nte dann eine Geld- oder Frei­heitsstrafe ver­hängt werden.

Begrenzte Haftung

Arbeit­nehmer haften aber nur begren­zt, wie fol­gen­des Beispiel zeigt: Ein Arbeit­nehmer fährt einen Lkw auf dem Fir­men­gelände rück­wärts an eine Lader­ampe, um ihn zu ent­laden. Es ist kurz vor Feier­abend und für diese Auf­gabe nur noch eine halbe Stunde Zeit. Das ist zu knapp; außer­dem müsste noch ein Kol­lege zum Ein­weisen beim Zurück­set­zen des Lkw anwe­send sein. Trotz­dem hat der Arbeit­ge­ber dem Mitar­beit­er die Weisung erteilt, den Lkw allein an die Rampe her­anz­u­fahren und zu ent­laden. Der Arbeit­nehmer beeilt sich und stößt beim Zurück­set­zen so heftig gegen die Lader­ampe, dass ein Teil der Ladung umstürzt und beschädigt wird. „Hier hat ein über­wiegen­des Mitver­schulden des Arbeit­ge­bers an der Entste­hung des Schadens mit­gewirkt, sodass die Haf­tung des Arbeit­nehmers gemäß § 254 Abs. 1 BGB auf weniger als die Hälfte gemindert ist“, erk­lärt Babette Kusche.

Doch nicht nur das Bürg­er­liche Geset­zbuch (BGB) beschränkt die Haf­tung der Arbeit­nehmer, son­dern auch die Recht­sprechung, da man als Arbeitnehmer

  • immer auf Anweisung des Arbeit­ge­bers und in dessen Betrieb tätig wird, und
  • oft keinen Ein­fluss auf die betrieblichen Abläufe und Gefahren hat, und
  • in der Regel nicht in der Lage ist, mit seinem Arbeitsver­di­enst hohe Ver­luste bei betrieblichen Schadens­fällen auszugleichen.

Doch Achtung: Dies gilt nur bei betrieblich ver­an­lassten Tätigkeit­en. Anders sieht es bei pri­vat­en Hand­lun­gen aus, wie das fol­gende Beispiel zeigt: Ein Arbeit­nehmer besucht seinen Arbeit­ge­ber in der Freizeit zu Hause. Da er mit seinem Fahrrad zu schnell in der Gara­gene­in­fahrt des Arbeit­ge­bers ein­biegt, ver­let­zt er den dort liegen­den Hund. „In diesem Fall muss der Arbeit­nehmer nach den all­ge­meinen Vorschriften des Schadenser­satzrechts für die Tier­arztkosten aufkom­men. Denn der Unfall hat­te mit der Arbeit nichts zu tun“, verdeut­licht Babette Kusche.


Die Schweregrade von Fahrlässigkeit

  • Grobe Fahrläs­sigkeit liegt vor, wenn jemand ganz nahe­liegende Sorgfalt­sregeln außer Acht lässt. Von der Recht­sprechung entsch­iedene Fälle für diese Art von Fahrläs­sigkeit sind zum Beispiel im Straßen­verkehr: Alko­hol am Steuer, das Ein­fahren in eine Kreuzung bei rot­er Ampel oder das Tele­fonieren mit dem Mobil­tele­fon im Auto ohne Freisprechanlage.
  • Wenn es keine Anhalt­spunk­te für grobe oder leichte Fahrläs­sigkeit gibt, dann ist von mit­tlerer Fahrläs­sigkeit auszuge­hen. Beson­dere Umstände des Einzelfalls kön­nen dabei zu ein­er Ent­las­tung des Arbeit­nehmers führen – unter anderem zum Beispiel der bish­erige Ver­lauf des Arbeitsver­hält­niss­es: Wie hat der Arbeit­nehmer bish­er gearbeitet?
  • Die leichte Fahrläs­sigkeit ist ein Aus­nah­me­fall. Hier­bei kann dem Arbeit­nehmer von vorn­here­in nur ein ganz geringes Ver­schulden vorge­wor­fen wer­den. Leichte Fahrläs­sigkeit kommt zum Beispiel bei extremer Über­forderung in Betra­cht, also etwa, wenn der Arbeit­nehmer durch eine Anweisung des Arbeit­ge­bers in eine Sit­u­a­tion gebracht wurde, der er nach sein­er bish­eri­gen Arbeit­ser­fahrung von vorn­here­in nicht gewach­sen war. In solchen Fällen ist eine Haf­tung des Arbeit­nehmers voll­ständig aus­geschlossen. Solche Fälle kom­men allerd­ings eher sel­ten vor.

Korrektes Verhalten bei Sicherheitsmängeln

Hat der Arbeit­ge­ber Schutz­maß­nah­men nicht einge­hal­ten, die Mitar­bei­t­en­den nicht entsprechend unter­wiesen oder achtet er nicht auf die Ein­hal­tung der Maß­nah­men, ver­stößt er gegen seine Für­sorgepflicht­en. Er ist dann auch für die Fol­gen ver­ant­wortlich. Arbeit­nehmer haben dann fol­gende Rechte:

  • Recht auf Zurück­be­hal­tung der Arbeit­sleis­tung, wenn es sich um schw­er­wiegen­dere Ver­stöße gegen das Arbeitss­chutzge­setz han­delt. Es gilt das Prinzip der Ver­hält­nis­mäßigkeit. Je größer die poten­zielle Gefährdung am Arbeit­splatz ist, desto eher beste­ht ein Zurück­be­hal­tungsrecht an der Arbeit­sleis­tung, bis der Miss­stand abgestellt ist.
  • Klage auf Her­stel­lung eines ord­nungs­gemäßen Zustands
  • Anzeige bei der zuständi­gen Auf­sichts­be­hörde, aber erst nach internem Hin­weis und Infor­ma­tion des Arbeitgebers
  • Inanspruch­nahme des all­ge­meinen arbeitss­chutzrechtlichen Ent­fer­nungsrechts bei unmit­tel­bar­er erhe­blich­er Gefahr

Christine Lendt
Chris­tine Lendt; Foto: © Simone Friese

Autorin:
Chris­tine Lendt
Fachau­torin und freie Journalistin

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