Drogenkonsum kann den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz kosten, wie ein Fall zeigt, über den das Sozialgericht Duisburg zu entscheiden hatte: Der Kläger war frühmorgens auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Pkw auf gerader Strecke und trockener Straße nach links von der Fahrbahn abgekommen und mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert.
Dabei wurde der junge Mann schwer verletzt. Die durchgeführte Blutuntersuchung ergab den Konsum von Cannabisprodukten und Amphetamin. Die festgestellte Konzentration sprach für einen mäßigen/gelegentlichen Konsum von beispielsweise Marihuana und dafür, dass der Kläger nicht unbedeutend unter der Wirkung von Cannabis stand. Die weiterhin festgestellte Konzentration an Amphetamin wies darauf hin, dass der Kläger auch unter der Wirkung dieses Stimulans stand.
Gegen den Verletzten wurde eine Strafe verhängt, weil er sich zum Unfallzeitpunkt in einem rauschmittelbedingt fahruntüchtigen Zustand befunden habe und er deshalb nicht mehr in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug sicher zu führen. Das Sozialgericht gelangte zu der Überzeugung, dass die Wirkung der vom Kläger konsumierten Drogen die allein wesentliche Bedingung für den Unfall war und wies seine Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls aus diesem Grund ab.
(Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 25.05.2023, Az. S 36 U 366/22)