Die Anerkennung eines Carpaltunnelsyndroms als Berufskrankheit setzt einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der gefährdenden beruflichen Tätigkeit und dem Beginn der Erkrankung voraus. Daran fehlt es nach einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg, wenn die Erkrankung erstmals drei Jahre nach Ende der beruflichen Tätigkeit festgestellt worden ist.
Der Kläger war zwischen 2000 und 2007 in verschiedenen Unternehmen als Rohrschlosser, Rohrleitungsbauer im Montage- und Demontagebereich sowie als Industriemonteur auf verschiedenen Baustellen tätig. Im Jahr 2017 beantragte er, seine Erkrankung an einem Carpaltunnelsyndrom als Berufskrankheit Nr. 2113 festzustellen. Hierfür legte er einen ärztlichen Bericht aus dem Jahr 2010 vor, aus dem sich Hinweise auf ein beidseitiges Carpaltunnelsyndrom ergaben.
Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag ab. Das wollte der Mann nicht hinnehmen und zog vor Gericht. Das LSG wies die Berufung jedoch zurück und schloss sich in der Begründung vollumfänglich der erstinstanzlichen Entscheidung an.
Danach war die Tätigkeit des Klägers bis zum Jahr 2007 zwar dem Grunde nach geeignet, eine Druckschädigung des Mittelarmnervs im Karpaltunnel hervorzurufen. Den erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Beschäftigung und Erkrankung sahen beide Gerichte aber nach drei Jahren nicht mehr.
(Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 19.03.2023, Az. L 2 U 19/21)