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Carpaltunnelsyndrom als Berufskrankheit

„Zu spät“ erkrankt
Carpaltunnelsyndrom als Berufskrankheit

Carpaltunnelsyndrom als Berufskrankheit
Foto: © Максим Рудько - stock.adobe.com
(generiert mit KI)

Die Anerken­nung eines Carpal­tun­nel­syn­droms als Beruf­skrankheit set­zt einen engen zeitlichen Zusam­men­hang zwis­chen der gefährden­den beru­flichen Tätigkeit und dem Beginn der Erkrankung voraus. Daran fehlt es nach einem Urteil des Lan­dessozial­gerichts (LSG) Ham­burg, wenn die Erkrankung erst­mals drei Jahre nach Ende der beru­flichen Tätigkeit fest­gestellt wor­den ist.

Der Kläger war zwis­chen 2000 und 2007 in ver­schiede­nen Unternehmen als Rohrschloss­er, Rohrleitungs­bauer im Mon­tage- und Demon­tage­bere­ich sowie als Indus­triemon­teur auf ver­schiede­nen Baustellen tätig. Im Jahr 2017 beantragte er, seine Erkrankung an einem Carpal­tun­nel­syn­drom als Beruf­skrankheit Nr. 2113 festzustellen. Hier­für legte er einen ärztlichen Bericht aus dem Jahr 2010 vor, aus dem sich Hin­weise auf ein bei­d­seit­iges Carpal­tun­nel­syn­drom ergaben.

Die beklagte Beruf­sgenossen­schaft lehnte den Antrag ab. Das wollte der Mann nicht hin­nehmen und zog vor Gericht. Das LSG wies die Beru­fung jedoch zurück und schloss sich in der Begrün­dung vol­lum­fänglich der erstin­stan­zlichen Entschei­dung an.

Danach war die Tätigkeit des Klägers bis zum Jahr 2007 zwar dem Grunde nach geeignet, eine Druckschädi­gung des Mit­te­larm­n­ervs im Karpal­tun­nel her­vorzu­rufen. Den erforder­lichen engen zeitlichen Zusam­men­hang zwis­chen Beschäf­ti­gung und Erkrankung sahen bei­de Gerichte aber nach drei Jahren nicht mehr.

(Urteil des Lan­dessozial­gerichts Ham­burg vom 19.03.2023, Az. L 2 U 19/21)

 

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