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Dermatose einer Autolackiererin als Berufskrankheit anerkannt

Urteil des Thüringer Landessozialgerichts zu einem Altfall
Dermatose einer Autolackiererin als Berufskrankheit anerkannt

Dermatose einer Autolackiererin als Berufskrankheit anerkannt
Foto: © Marco - stock.adobe.com
(generiert mit KI)

Zum 1. Jan­u­ar 2021 ent­fiel der soge­nan­nte Unter­las­sungszwang bei neun der 80 Beruf­skrankheit­en. Bis dahin war bei eini­gen Krankheits­bildern Voraus­set­zung für die Anerken­nung als Beruf­skrankheit, dass die gefährdende Tätigkeit aufgegeben wurde.

Die Recht­sän­derung bet­rifft rück­wirk­end auch soge­nan­nte Alt­fälle. Über einen solchen hat­te kür­zlich das Thüringer Lan­dessozial­gericht (LSG) zu entschei­den. Geklagt hat­te eine Fahrzeuglack­iererin, die im Jahr 2014 an ein­er Der­matose erkrankte.

Obwohl die medi­zinis­chen Voraus­set­zun­gen erfüllt waren, lehnte die zuständi­ge Beruf­sgenossen­schaft die Anerken­nung als Beruf­skrankheit ab. Die Begrün­dung: Die Frau habe nicht alle präven­tiv­en Maß­nah­men aus­geschöpft, konkret fehle es an der Erfül­lung des Unter­las­sungszwangs. Dage­gen klagte die Fahrzeuglack­iererin – mit Erfolg.

Das LSG verpflichtete die Beruf­sgenossen­schaft, die Hauterkrankung der Frau als Beruf­skrankheit anzuerken­nen. Dass der Ver­sicherungs­fall erst im Laufe des Gerichtsver­fahrens mit dem Weg­fall des Unter­las­sungszwangs einge­treten ist, sah der Sen­at als uner­he­blich an.

(Urteil des Thüringer Lan­dessozial­gerichts vom 11.05.2023, Az. L 1 U 381/21)

 

Carpal­tun­nel­syn­drom als Berufskrankheit

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