Zum 1. Januar 2021 entfiel der sogenannte Unterlassungszwang bei neun der 80 Berufskrankheiten. Bis dahin war bei einigen Krankheitsbildern Voraussetzung für die Anerkennung als Berufskrankheit, dass die gefährdende Tätigkeit aufgegeben wurde.
Die Rechtsänderung betrifft rückwirkend auch sogenannte Altfälle. Über einen solchen hatte kürzlich das Thüringer Landessozialgericht (LSG) zu entscheiden. Geklagt hatte eine Fahrzeuglackiererin, die im Jahr 2014 an einer Dermatose erkrankte.
Obwohl die medizinischen Voraussetzungen erfüllt waren, lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Berufskrankheit ab. Die Begründung: Die Frau habe nicht alle präventiven Maßnahmen ausgeschöpft, konkret fehle es an der Erfüllung des Unterlassungszwangs. Dagegen klagte die Fahrzeuglackiererin – mit Erfolg.
Das LSG verpflichtete die Berufsgenossenschaft, die Hauterkrankung der Frau als Berufskrankheit anzuerkennen. Dass der Versicherungsfall erst im Laufe des Gerichtsverfahrens mit dem Wegfall des Unterlassungszwangs eingetreten ist, sah der Senat als unerheblich an.
(Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 11.05.2023, Az. L 1 U 381/21)