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Fahrzeugüberführungen: Bahnfahren zählt als Arbeitszeit

Teil der Leistungserbringung
Fahrzeugüberführungen: Bahnfahren zählt als Arbeitszeit

Fahrzeugüberführungen: Bahnfahren zählt als Arbeitszeit
Foto: © Anoo - stock.adobe.com
(generiert mit KI)

Reisezeit­en mit der Bahn, die in Zusam­men­hang mit der Über­führung von Fahrzeu­gen anfall­en, sind Arbeit­szeit im Sinne des Arbeit­szeit­ge­set­zes. Dies hat das Ver­wal­tungs­gericht Lüneb­urg entschieden.

Geklagt hat­te ein Spedi­tion­sun­ternehmen, das auf die Über­führung von Nutz­fahrzeu­gen spezial­isiert ist. Die für die Über­führung einge­set­zten Beschäftigten fahren mit dem Taxi oder der Bahn zum jew­eili­gen Abholort des Fahrzeugs, übernehmen es dort und fahren es anschließend zum Zielort. Von dort reisen sie wiederum mit der Bahn zurück zum Wohnort.

Das Gewer­beauf­sicht­samt hat­te der Spedi­tion aufgegeben, die zuläs­si­gen Höch­star­beit­szeit­en einzuhal­ten und dabei fest­gestellt, dass die Bah­n­reisezeit­en als Arbeit­szeit zu berück­sichti­gen seien. Dage­gen wandte die Klägerin ein, dass die betrof­fe­nen Beschäftigten ihre Zeit während der Bah­n­fahrten völ­lig frei gestal­ten kön­nten und ihnen dem­nach nur ein „Freizeitopfer“ abver­langt werde.

Arbeit­szeit­ge­setz: Behörde hat Recht auf Auskunft

Dieser Argu­men­ta­tion ist das Ver­wal­tungs­gericht Lüneb­urg nicht gefol­gt und berief sich auf die ein­schlägi­gen euro­parechtlichen Grund­la­gen. Danach sei allein entschei­dend, ob der Arbeit­nehmer dem Arbeit­ge­ber zur Ver­fü­gung ste­he und sein­er Tätigkeit nachgehe.

Demzu­folge zäh­le die Bah­n­reisezeit als Arbeit­szeit. Schließlich sei die meist mehrstündi­ge An- und Abreise mit der Bahn bere­its Teil der Leis­tungser­bringung. Zudem beschränke diese die Frei­heit der Fahrer, über ihre Zeit selb­st zu bestimmen.

(Urteil des Ver­wal­tungs­gerichts Lüneb­urg vom 02.05.2023, Az. 3 A 146/22)

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