Reisezeiten mit der Bahn, die in Zusammenhang mit der Überführung von Fahrzeugen anfallen, sind Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Geklagt hatte ein Speditionsunternehmen, das auf die Überführung von Nutzfahrzeugen spezialisiert ist. Die für die Überführung eingesetzten Beschäftigten fahren mit dem Taxi oder der Bahn zum jeweiligen Abholort des Fahrzeugs, übernehmen es dort und fahren es anschließend zum Zielort. Von dort reisen sie wiederum mit der Bahn zurück zum Wohnort.
Das Gewerbeaufsichtsamt hatte der Spedition aufgegeben, die zulässigen Höchstarbeitszeiten einzuhalten und dabei festgestellt, dass die Bahnreisezeiten als Arbeitszeit zu berücksichtigen seien. Dagegen wandte die Klägerin ein, dass die betroffenen Beschäftigten ihre Zeit während der Bahnfahrten völlig frei gestalten könnten und ihnen demnach nur ein „Freizeitopfer“ abverlangt werde.
Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht Lüneburg nicht gefolgt und berief sich auf die einschlägigen europarechtlichen Grundlagen. Danach sei allein entscheidend, ob der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung stehe und seiner Tätigkeit nachgehe.
Demzufolge zähle die Bahnreisezeit als Arbeitszeit. Schließlich sei die meist mehrstündige An- und Abreise mit der Bahn bereits Teil der Leistungserbringung. Zudem beschränke diese die Freiheit der Fahrer, über ihre Zeit selbst zu bestimmen.
(Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 02.05.2023, Az. 3 A 146/22)