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Harnblasenkrebs als Berufskrankheit

Auch bei ehemaligen Rauchern
Harnblasenkrebs als Berufskrankheit

Harnblasenkrebs als Berufskrankheit
Foto: © SciePro - stock.adobe.com

Trotz langjähri­gen Rauchens hat das Bun­dessozial­gericht (BSG) die Harn­blasenkreb­serkrankung eines Schweißers wegen der beru­flichen Ein­wirkung aro­ma­tis­ch­er Amine als Beruf­skrankheit anerkan­nt. Der Nikotinkon­sum gilt dem Urteil zufolge nach jahre­langer Absti­nenz nicht mehr als Hauptursache.

Die beklagte Beruf­sgenossen­schaft hat­te die Fest­stel­lung ein­er Beruf­skrankheit abgelehnt. Die Begrün­dung: Der langjährige Nikotinkon­sum des Schweißers habe zu ein­er Ver­dop­pelung des Erkrankungsrisikos geführt.

Das BSG entsch­ied dage­gen zugun­sten des Klägers. Die Beruf­skrankheit Num­mer 1301 set­ze keine Min­destein­wirkungs­dauer aro­ma­tis­ch­er Amine voraus. Konkrete außer­beru­fliche Ursachen der Erkrankung sah das Gericht nicht mehr, weil der Kläger das Rauchen bere­its im Jahr 2000 aufgegeben habe.

(Urteil des Bun­dessozial­gerichts vom 27.09.2023, Az. B 2 U 8/21 R)

 

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