Trotz langjährigen Rauchens hat das Bundessozialgericht (BSG) die Harnblasenkrebserkrankung eines Schweißers wegen der beruflichen Einwirkung aromatischer Amine als Berufskrankheit anerkannt. Der Nikotinkonsum gilt dem Urteil zufolge nach jahrelanger Abstinenz nicht mehr als Hauptursache.
Die beklagte Berufsgenossenschaft hatte die Feststellung einer Berufskrankheit abgelehnt. Die Begründung: Der langjährige Nikotinkonsum des Schweißers habe zu einer Verdoppelung des Erkrankungsrisikos geführt.
Das BSG entschied dagegen zugunsten des Klägers. Die Berufskrankheit Nummer 1301 setze keine Mindesteinwirkungsdauer aromatischer Amine voraus. Konkrete außerberufliche Ursachen der Erkrankung sah das Gericht nicht mehr, weil der Kläger das Rauchen bereits im Jahr 2000 aufgegeben habe.
(Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.09.2023, Az. B 2 U 8/21 R)