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Sturz aus innerer Ursache als Arbeitsunfall anerkannt

Betriebliche Umstände waren mitverantwortlich
Sturz aus innerer Ursache als Arbeitsunfall anerkannt

Sturz aus innerer Ursache als Arbeitsunfall anerkannt
Foto: © Stock Rocket - stock.adobe.com
Oft­mals stellt sich die Frage, ob ein Gesund­heitss­chaden durch ein Unfall­ereig­nis ent­standen ist oder nur zufäl­lig, also aus inner­er Ursache, während der Arbeit auf­trat. Denn Voraus­set­zung für die Anerken­nung eines Unfalls als Arbeit­sun­fall ist, dass der Gesund­heitss­chaden durch ein von außen auf den Kör­p­er ein­wirk­endes Ereig­nis verur­sacht wurde.

Ein Unfall aus inner­er Ursache liegt vor, wenn dieser infolge ein­er krankhaften Erschei­n­ung oder der Kon­sti­tu­tion der ver­sicherten Per­son ein­tritt. Typ­is­cher­weise ist das etwa ein Herz­in­farkt oder Kreis­laufkol­laps. Kommt als Unfal­lur­sache sowohl eine ver­sicherte äußere Ein­wirkung als auch eine unver­sicherte, innere Ursache in Betra­cht, kann aus­nahm­sweise die ver­sicherte Tätigkeit den­noch die wesentliche Unfal­lur­sache sein, wenn betriebliche Umstände zu Art oder Schwere der Ver­let­zung beige­tra­gen haben. So ist zum Beispiel ein eben­erdi­ger Sturz wegen eines Schwächean­falls kein Arbeit­sun­fall. Stürzt der Ver­sicherte aber auf ein­er Treppe oder von ein­er Leit­er und zieht sich deshalb schw­erere Ver­let­zun­gen zu, so liegt ein Arbeit­sun­fall vor.

Auf Stufe ausgerutscht

Mit ein­er solchen Kon­stel­la­tion musste sich auch das Lan­dessozial­gericht (LSG) Baden-Würt­tem­berg auseinan­der­set­zen. In dem zugrun­deliegen­den Fall ging es um einen Montierer/Kommissionierer, der auf dem Weg von der Kan­tine zu seinem Arbeit­splatz in ein­er ihm noch unbekan­nten Werk­shalle auf der Kante ein­er nicht gekennze­ich­neten 20 Zen­time­ter hohen Stufe aus­gerutscht war. Er stürzte, fiel auf den linken Arm und ver­let­zte sich die Schul­ter. Nach dem Durch­gangsarzt­bericht war ihm schon vor dem Sturz schwindelig gewor­den, nach seinen eige­nen Angaben dage­gen erst durch das Ausrutschen.

Hepati­tis als Berufskrankheit

Unterschiedliche Bewertung

Die zuständi­ge Beruf­sgenossen­schaft wollte das Miss­geschick nicht als Arbeit­sun­fall anerken­nen, weil sich der Unfall auf­grund ein­er inneren Ursache, näm­lich des Schwindels, ereignet habe. Das erstin­stan­zliche Sozial­gericht Stuttgart sah das ebenso.

Das LSG hinge­gen verpflichtete die Beklagte nun, den Sturz als Arbeit­sun­fall anzuerken­nen. Die nicht zweifels­frei zu klärende Frage, ob der Sturz des Klägers aus inner­er Ursache – wegen Schwindels – erfol­gt sei, hin­derte das Gericht nicht an der Bew­er­tung als Arbeit­sun­fall. Selb­st wenn man davon aus­ge­he, dass der Kläger bere­its vor seinem Sturz einen Schwindel ver­spürt haben sollte, hät­ten doch „erhe­bliche spez­i­fis­che betriebliche Gefährdungsmo­mente“ mit dazu geführt, dass er die Stufe überse­hen habe.

Der Kläger habe an jen­em Tag die Werk­shalle zum ersten Mal betreten und sei daher noch nicht mit den örtlichen Gegeben­heit­en ver­traut gewe­sen. Der Boden war dunkel und die Halle nicht voll beleuchtet. Zudem habe es keine far­bigen Warn­markierun­gen gegeben, um die Sicht­barkeit der Stufe zu seinem Arbeit­splatz zu erhöhen. Diese betrieblichen Umstände seien für den Sturz mitver­ant­wortlich gewe­sen, betonte das Gericht. Ohne diese Fak­toren wäre der Kläger mit hoher Wahrschein­lichkeit weniger schw­er­wiegend oder über­haupt nicht gestürzt.

(Urteil des Lan­dessozial­gerichts Baden-Würt­tem­berg vom 17.10.2022, Az. L 9 U 1970/21)

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