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Hepatitis als Berufskrankheit

Urteil des Bundessozialgerichts
Hepatitis als Berufskrankheit

Hepatitis als Berufskrankheit
Foto: © Stefan Körber - stock.adobe.com
Hepati­tis als Beruf­skrankheit? Ein Mit­glied der Frei­willi­gen Feuer­wehr führte eine Hepati­tis-B-Erkrankung auf seine Tätigkeit zurück. Nach­dem das Lan­dessozial­gericht eine Beruf­skrankheit aus­geschlossen hat­te, lan­dete der Fall vor dem Bun­dessozial­gericht. Hier sah man die Voraus­set­zung für eine berufs­be­d­ingte Erkrankung als gegeben an (BSG: Urteil vom 22.06.2023 – Az. B 2 U 9/21 R).

Der 1969 geborene Kläger war von 2013 bis 2018 Mit­glied und Wehrführer der Frei­willi­gen Feuer­wehr. Während dieser Tätigkeit ver­richtete er nicht nur klas­sis­che Löschtätigkeit­en, son­dern ver­sorgte auch Verkehrsun­fal­lver­let­zte und im Bere­ich der Bergret­tung Per­so­n­en, die bei Wan­derun­gen, Klet­ter­ak­tio­nen oder beim Gleitschirm­fliegen verunglückten.

Im Okto­ber 2017 wurde bei ihm eine Hepati­tis-B-Erkrankung diag­nos­tiziert, die er auf seine Tätigkeit bei der Frei­willi­gen Feuer­wehr zurück­führt. Die Unfal­lka­sse Rhein­land-Pfalz lehnte die Fest­stel­lung ein­er Beruf­skrankheit jedoch ab. Hierge­gen klagte der ehe­ma­lige Feuer­wehrmann vor dem Sozial­gericht Koblenz. Dieses gab ihm Recht und stellte fest, dass bei dem Kläger eine Beruf­skrankheit 3101 nach der Anlage 1 zur Beruf­skrankheit­en-Verord­nung vorliege.

Infek­tion­skrankheit­en gel­ten hier­nach als „Beruf­skrankheit­en, wenn der Ver­sicherte im Gesund­heits­di­enst, in der Wohlfahrt­spflege oder in einem Lab­o­ra­to­ri­um tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infek­tion­s­ge­fahr in ähn­lichem Maße beson­ders aus­ge­set­zt war“.

Trau­ma als Berufskrankheit?

Die erforder­liche erhöhte Infek­tion­s­ge­fahr sei auf die Über­tra­gungs­ge­fahr der aus­geübten Ret­tungstätigkeit­en (zum Beispiel unver­mei­d­bar­er Kon­takt mit Blut und son­sti­gen Kör­per­flüs­sigkeit­en, ins­beson­dere Schweiß, Erbroch­en­em und Trä­nen­flüs­sigkeit beim Bergen von Per­so­n­en aus schwierigem Gelände) zurückzuführen.

Die Unfal­lka­sse legte Beru­fung beim Lan­dessozial­gericht (LSG) Rhein­land-Pfalz ein und bekam in der zweit­en Instanz Recht. Der Kläger sei nach dem LSG bei seinen konkret aus­geübten Tätigkeit­en nicht in ähn­lichem Maße ein­er konkreten Infek­tion­s­ge­fahr aus­ge­set­zt gewe­sen wie die im Gesund­heits­di­enst Tätigen.

 

Hepatitis als Berufskrankheit? Bei der Versorgung von Verunfallten kann ein Infektionsrisiko bestehen
Bei der Ver­sorgung von Verun­fall­ten kann ein Infek­tion­srisiko beste­hen.
Foto: © Robert Przy­bysz — stock.adobe.com

Revision erfolgreich

Die Revi­sion des Klägers vor dem BSG wiederum war erfol­gre­ich. Bei den Tätigkeit­en der Frei­willi­gen Feuer­wehr (Ret­ten, Löschen, Bergen und Schützen) beste­he nach Ansicht des BGH ein Gesund­heit­srisiko hin­sichtlich der Kon­t­a­m­i­na­tion mit Blut und anderen poten­ziell infek­tiösen Körperflüssigkeiten.

Die beson­dere Infek­tion­s­ge­fahr ergebe sich zwar nicht schon aus ein­er erhöht­en Durch­seuchung des Umfeldes bei der Frei­willi­gen Feuer­wehr, aber aus der Über­tra­gungs­ge­fahr der konkret aus­geübten Tätigkeit­en bei Ein­sätzen mit Per­so­n­enkon­takt und dem dabei im Ver­gle­ich zur All­ge­mein­bevölkerung deut­lich höheren Infektionsrisiko.

Ins­beson­dere beim Ret­ten in den Bergen sei im Ver­gle­ich zu ein­er Behand­lung von Patien­ten im Kranken­haus von einem ähn­lich hohen oder sog­ar höheren Infek­tion­srisiko bezüglich des Hepati­tis B‑Virus auszugehen.

Hin­sichtlich solch­er Tätigkeit­en im Gesund­heitswe­sen ist eine Infek­tion­s­ge­fahr, die im beson­deren Maß über der Infek­tion­s­ge­fahr in der Gesamt­bevölkerung liegt, all­ge­mein anerkan­nt. Auf eine konkret nachgewiesene Infek­tion­ssi­t­u­a­tion oder eine bes­timmte Anzahl von Ein­sätzen mit Kon­takt zu ver­let­zten Per­so­n­en komme es für die Anerken­nung als „Beruf­skrankheit 3101“ nicht an.


Autor: Recht­san­walt Matthias Klagge, LL.M.
Tigges Recht­san­wälte
E‑Mail: klagge@tigges.legal
 
Foto: © privat
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