Der 1969 geborene Kläger war von 2013 bis 2018 Mitglied und Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr. Während dieser Tätigkeit verrichtete er nicht nur klassische Löschtätigkeiten, sondern versorgte auch Verkehrsunfallverletzte und im Bereich der Bergrettung Personen, die bei Wanderungen, Kletteraktionen oder beim Gleitschirmfliegen verunglückten.
Im Oktober 2017 wurde bei ihm eine Hepatitis-B-Erkrankung diagnostiziert, die er auf seine Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr zurückführt. Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz lehnte die Feststellung einer Berufskrankheit jedoch ab. Hiergegen klagte der ehemalige Feuerwehrmann vor dem Sozialgericht Koblenz. Dieses gab ihm Recht und stellte fest, dass bei dem Kläger eine Berufskrankheit 3101 nach der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vorliege.
Infektionskrankheiten gelten hiernach als „Berufskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war“.
Die erforderliche erhöhte Infektionsgefahr sei auf die Übertragungsgefahr der ausgeübten Rettungstätigkeiten (zum Beispiel unvermeidbarer Kontakt mit Blut und sonstigen Körperflüssigkeiten, insbesondere Schweiß, Erbrochenem und Tränenflüssigkeit beim Bergen von Personen aus schwierigem Gelände) zurückzuführen.
Die Unfallkasse legte Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz ein und bekam in der zweiten Instanz Recht. Der Kläger sei nach dem LSG bei seinen konkret ausgeübten Tätigkeiten nicht in ähnlichem Maße einer konkreten Infektionsgefahr ausgesetzt gewesen wie die im Gesundheitsdienst Tätigen.
Revision erfolgreich
Die Revision des Klägers vor dem BSG wiederum war erfolgreich. Bei den Tätigkeiten der Freiwilligen Feuerwehr (Retten, Löschen, Bergen und Schützen) bestehe nach Ansicht des BGH ein Gesundheitsrisiko hinsichtlich der Kontamination mit Blut und anderen potenziell infektiösen Körperflüssigkeiten.
Die besondere Infektionsgefahr ergebe sich zwar nicht schon aus einer erhöhten Durchseuchung des Umfeldes bei der Freiwilligen Feuerwehr, aber aus der Übertragungsgefahr der konkret ausgeübten Tätigkeiten bei Einsätzen mit Personenkontakt und dem dabei im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung deutlich höheren Infektionsrisiko.
Insbesondere beim Retten in den Bergen sei im Vergleich zu einer Behandlung von Patienten im Krankenhaus von einem ähnlich hohen oder sogar höheren Infektionsrisiko bezüglich des Hepatitis B‑Virus auszugehen.
Hinsichtlich solcher Tätigkeiten im Gesundheitswesen ist eine Infektionsgefahr, die im besonderen Maß über der Infektionsgefahr in der Gesamtbevölkerung liegt, allgemein anerkannt. Auf eine konkret nachgewiesene Infektionssituation oder eine bestimmte Anzahl von Einsätzen mit Kontakt zu verletzten Personen komme es für die Anerkennung als „Berufskrankheit 3101“ nicht an.