1 Monat GRATIS testen, danach für nur 3,90€/Monat!
Startseite » Recht » Urteile »

Kündigung eines alkoholkranken Elektrikers

Gefährdung der betrieblichen Sicherheit
Kündigung eines alkoholkranken Elektrikers

Kündigung eines alkoholkranken Elektrikers
Foto: © dusanpetkovic1– stock.adobe.com
Bei Krankheit­en kommt eine Kündi­gung des Beschäftigten aus per­so­n­enbe­d­ingten Grün­den und eine Kündi­gung aus ver­hal­tens­be­d­ingten Grün­den unter dem Aspekt der Gefährdung der betrieblichen Sicher­heit in Betra­cht. Anschaulich zur Verdeut­lichung der Rechts­grund­sätze ist ein Urteil des Lan­desar­beits­gerichts Berlin-Bran­den­burg zur Kündi­gung eines alko­holkranken Elektrikers.

Ein 50-jähriger Indus­trieelek­tron­iker E ist alko­holkrank. Zu seinen Auf­gaben gehören ins­beson­dere die „fol­gen­den Tätigkeiten:

  • selb­ständi­ge Aus­führung elek­trisch­er Reparaturen
  • Auf­bau und Ver­drah­tung von Steuerungen
  • Umstell- und Umbauar­beit­en an Produktionsanlagen
  • Opti­mierung von Anla­gen­abläufen mit dem Ziel ein­er höheren Ausbringung
  • Durch­führung von Arbeit­en nach Wartungs- und Inspektionsliste
  • Bestel­lung von benötigten Mate­ri­alien und Ersatzteilen unter Beach­tung der Kosten“1.

Am 23. Juni und 14. Juli 2006 ist E auf der Arbeit stark alko­holisiert. Am 17. Juli 2008 vere­in­baren er und seine Arbeit­ge­berin unter Hinzuziehung der Betrieb­särztin zunächst befris­tet für ein Jahr bis Juli 2009 unter anderem, dass E sich ein­er Selb­sthil­fe­gruppe für Alko­hol­süchtige anschließe, in regelmäßi­gen Abstän­den Blutalko­hol-Screen­ings durch­führen lasse und jew­eils darüber informiere.

Anfang Okto­ber 2008 repari­erte E eine defek­te Mas­chine „ohne Bean­stan­dung“. Ein Vorge­set­zter sprach ihn wegen der Ver­mu­tung sein­er Alko­holisierung an. E räumte im Gespräch mit dem Per­son­alleit­er und der Betrieb­särztin ein, am Vor­abend Alko­hol getrunk­en zu haben.

Am 2. Okto­ber 2008 kündigte die Arbeit­ge­berin den E frist­los – nach Zus­tim­mung des Betrieb­srats. Im Anhörungss­chreiben an den Betrieb­srat heißt es: „Wir beab­sichti­gen, das Arbeitsver­hält­nis wegen nun­mehr wieder­holter Trunk­en­heit im Dienst frist­los zu been­den. Er wurde heute um 9:30 Uhr wieder alko­holisiert angetrof­fen. Ger­ade wegen der jet­zt einge­trete­nen Nach­haltigkeit ist uns eine Weit­erbeschäf­ti­gung nicht mehr zuzumuten.“

Erst im Klagev­er­fahren argu­men­tierte die Arbeit­ge­berin, „die Arbeit des E berge ein erhöht­es Gefährdungspo­ten­tial“. Sie dürfe E „nicht beschäfti­gen. Konkret gebe es fol­gende Gefährdungen:

  • Gefahr durch Strom­schläge bei der Fehler­suche unter Span­nun­gen im Bere­ich von bis zu 1000 Volt (Eigenge­fährdung)
  • Falschdurch­führung von Reparatur‑, Umstell- und Umbauar­beit­en ins­beson­dere durch falsche Verk­a­belun­gen, Isolierun­gen, Erdun­gen etc. mit der Gefahr, dass der Kläger bzw. Dritte in Folge der Falschdurch­führung mit elek­trischen Span­nun­gen (bis zu 1000 Volt) in Kon­takt kom­men bzw. Strom­schläge erlei­den, Eigen- und Fremdge­fährdung, Gefahr hoher Sach- und Folgeschä­den, Gefährdung von Kundenbeziehungen)
  • Gefährdung Drit­ter durch Strom­schläge bei ver­tauscht­en Verk­a­belun­gen (Fremdge­fährdung, Sachschäden)
  • Nicht­fachgerechte Durch­führung von Repara­turen an Sicher­heit­sein­rich­tun­gen von automa­tis­chen Fer­ti­gung­sein­rich­tun­gen (Eigen- und Fremdge­fährdung durch Quetschge­fahr bewegter Teile).“

Betreiberver­ant­wor­tung für den sicheren Betrieb von Elektroanlagen

Urteil

Das Lan­desar­beits­gericht gab der Kündi­gungss­chutzk­lage des E statt2. Es liegen wed­er die Voraus­set­zun­gen für eine krankheits­be­d­ingte = per­so­n­enbe­d­ingte noch die für eine ver­hal­tens­be­d­ingte Kündi­gung gemäß § 1 Abs. 2 Kündi­gungss­chutzge­setz (KSchG) vor.

Personenbedingte Kündigung

„Eine Kündi­gung wegen Alko­ho­lab­hängigkeit ist grund­sät­zlich nach den für krankheits­be­d­ingte Kündi­gun­gen gel­tenden Grund­sätzen zu beurteilen. Denn Alko­ho­lab­hängigkeit ist eine Krankheit im medi­zinis­chen Sinne. Sie liegt vor, wenn der gewohn­heitsmäßige, über­mäßige Alko­hol­genuss trotz besser­er Ein­sicht nicht aufgegeben oder reduziert wer­den kann. Wesentlich­es Merk­mal dieser Erkrankung ist die physis­che oder psy­chis­che Abhängigkeit vom Alko­hol. Sie äußert sich vor allem im Ver­lust der Selb­stkon­trolle. Der Alko­ho­lik­er kann, wenn er zu trinken begin­nt, den Alko­holkon­sum nicht mehr kon­trol­lieren, mit dem Trinken nicht mehr aufhören. Dazu kommt die Unfähigkeit zur Absti­nenz; der Alko­ho­lik­er kann auf Alko­hol nicht mehr verzichten.“

Grundsätze für krankheitsbedingte Kündigungen

Voraus­set­zung ein­er krankheits­be­d­ingten Kündi­gung ist eine „Neg­a­tivprog­nose, dass der Arbeit­nehmer über eine län­gere Dauer mit deut­lich eingeschränk­ter Leis­tungs­fähigkeit arbeit­et oder ganz ausfällt“.

„Aus Grün­den der Ver­hält­nis­mäßigkeit hat der Arbeit­ge­ber dem alko­holkranken Arbeit­nehmer in der Regel zuvor die Chance zu ein­er Entziehungskur zu geben. Die neg­a­tive Gesund­heit­sprog­nose kann näm­lich in der Regel erst dann gestellt wer­den, wenn der Arbeit­nehmer entwed­er zur Ther­a­pie nicht bere­it oder trotz voraus­ge­gan­gener Ther­a­pie rück­fäl­lig gewor­den ist.“

Einzelfallwürdigung: positive Prognose

„Von ein­er man­gel­nden Ther­a­piebere­itschaft des Klägers und damit von ein­er neg­a­tiv­en Prog­nose ver­mag das Gericht nicht auszuge­hen. Denn der Kläger hat sich an alle Fes­tle­gun­gen in der Vere­in­barung vom 17. Juli 2008 gehal­ten. Noch am 30. Sep­tem­ber 2008 hat er seine Leber­w­erte unter­suchen lassen. Die Gespräche in der Selb­sthil­fe­gruppe hat er nicht abge­brochen oder auch nur unterbrochen.“

„Auch aus dem so genan­nten Rück­fall lässt sich keine zwin­gende neg­a­tive Prog­nose für die weit­ere, nachteilige Entwick­lung sein­er chro­nis­chen Trunk­en­heit ableit­en. Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach ein Rück­fall nach ein­er zunächst erfol­gre­ichen Entwöh­nungskur und län­ger­er Absti­nenz ein endgültiger Fehlschlag jeglich­er Alko­holther­a­pie für die Zukun­ft bedeutet. Maßgebend ist stets die Beurteilung im Einzelfall. Sta­tis­tiken bele­gen, dass inner­halb von vier Jahren nach jed­er Alko­holis­mus­ther­a­pie über 50% aller Patien­ten rück­fäl­lig werden.“

Das Gericht stimmt der Arbeit­ge­berin zu, „dass es ein erhe­blich­er Ver­trauensmiss­brauch ist, dass E unmit­tel­bar nach Ablauf der ‚Bewährungszeit‘ erneut Alko­hol zu sich genom­men hat. Allerd­ings über­sieht die Arbeit­ge­berin, dass ein Zeitraum von drei Monat­en bei ein­er Suchterkrankung wie dem Alko­holis­mus in aller Regel bei weit­em nicht aus­re­ichend ist, um hin­re­ichend Abstand von der Sucht zu gewin­nen. Wie die Arbeit­ge­berin zutr­e­f­fend aus­ge­führt hat, ist die Alko­holerkrankung nicht mehr heil­bar. Sie ist nur bei absoluter Absti­nenz des E zu bewältigen.“

Das LAG würdigt dann „die beson­deren Gründe des Einzelfall­es als Umstände ein­er eher pos­i­tiv­en Prog­nose“ – näm­lich „das unauf­fäl­lige Ver­hal­ten des E in der Zeit vom 27. Juni 2006 bis 9. Juli 2008, die mit E getrof­fene Vere­in­barung vom 17. Juli 2008 und die tat­säch­liche Umset­zung dieser Vere­in­barung durch E und die pos­i­tive Entwick­lung der Leber­w­erte bis zum Kündi­gung­ster­min. Dass E am Anfang sein­er Ther­a­pie noch ein­mal rück­fäl­lig gewor­den ist, ist zwar bedauer­lich, stellt aber – noch – keinen wichti­gen Grund für eine außeror­dentliche Kündi­gung dar“3.

Berücksichtigung der Tätigkeit

Das LAG fährt fort, „auch die Tätigkeit des E ändert daran nichts. Nach § 7 Abs. 2 BGV A14 darf die Arbeit­ge­berin den E zwar nicht mit solchen Arbeit­en beschäfti­gen, bei denen er erkennbar nicht in der Lage ist, diese ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen. Und dem E ist es nach § 15 Abs. 2 BGV A15 ver­boten, sich in einen Zus­tand zu ver­set­zen, in dem er sich oder andere gefährden kann. Aber ein absolutes Alko­holver­bot kann dieser Unfal­lver­hü­tungsvorschrift nicht ent­nom­men wer­den. Auch wenn Fehler in der Arbeit des E zu ein­er erhe­blichen Eigen- und ins­beson­dere Fremdge­fährdung führen kön­nten, gibt es keine Vorschrift, die es ver­bi­etet, einen Alko­holkranken noch mit den Auf­gaben eines Indus­trieelek­tron­ikers zu beschäftigen.

Dass E irgendwelche Auf­fäl­ligkeit­en bei der Arbeit gezeigt hätte, hat die Arbeit­ge­berin wed­er vor­ge­tra­gen noch ist es trotz der min­destens seit dem Jahre 2006 bere­its beste­hen­den Alko­holkrankheit son­st ersichtlich. Deshalb ist der ein­ma­lige Rück­fall des Klägers nach der Vere­in­barung vom 17. Juli 2008 nicht geeignet, wegen etwaiger Gefährdun­gen ein Beschäf­ti­gungsver­bot für E anzunehmen.“

Pflich­t­en­del­e­ga­tion im Arbeitsschutz

Verhaltensbedingte Kündigung

Die Kündi­gungss­chutzk­lage ist auch unter dem Aspekt der ver­hal­tens­be­d­ingten Kündi­gung erfol­gre­ich6: „Die Kündi­gung kön­nte auch als ver­hal­tens­be­d­ingte Kündi­gung ange­se­hen wer­den, denn ein alko­holbe­d­ingtes Fehlver­hal­ten kann auch unter dem Aspekt der Gefährdung der betrieblichen Sicher­heit kündi­gungsrel­e­vant sein. Allerd­ings wurde dazu der Betrieb­srat nicht ange­hört. Diesem wurde lediglich die ‚Trunk­en­heit im Dienst‘ als ver­hal­tens­be­d­ingter Grund vor­ge­tra­gen7.

Eine Kündi­gung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirk­sam, wenn der Arbeit­ge­ber gekündigt hat, ohne den Betrieb­srat zuvor über­haupt beteiligt zu haben, son­dern auch dann, wenn der Arbeit­ge­ber sein­er Unter­rich­tungspflicht nicht richtig, ins­beson­dere nicht aus­führlich genug nachkommt. Aus dem Sinn und Zweck der Anhörung fol­gt für den Arbeit­ge­ber die Verpflich­tung, die Gründe für seine Kündi­gungsab­sicht der­art mitzuteilen, dass der Betrieb­srat ohne zusät­zliche eigene Nach­forschun­gen in der Lage ist, selb­st die Stich­haltigkeit der Kündi­gungs­gründe zu prüfen und sich ein Bild zu machen. Der Arbeit­ge­ber genügt daher der ihm obliegen­den Mit­teilungspflicht nicht, wenn er den Kündi­gungssachver­halt nur pauschal, schlag­wort- oder stich­wor­tar­tig umschreibt oder lediglich ein Wer­turteil abgibt, ohne die für seine Bew­er­tung maßge­blichen Tat­sachen mitzuteilen.

Bei ein­er Kündi­gung im Zusam­men­hang mit Alko­holis­mus gehört dazu auch die Mit­teilung, ob es sich um eine per­so­n­enbe­d­ingte und/oder um eine ver­hal­tens­be­d­ingte Kündi­gung han­deln soll. Dieses war der Arbeit­ge­berin auch grund­sät­zlich bekan­nt, wie das Anhörungss­chreiben belegt. Allerd­ings gehören zu den mitzuteilen­den Kündi­gungs­grün­den dann auch die Tat­sachen, die den jew­eili­gen Kündi­gungsaspekt bedin­gen sollen. Und die Gefährdung der betrieblichen Sicher­heit hat die Arbeit­ge­berin erst im gerichtlichen Ver­fahren ange­sprochen. Insofern kon­nte dieser Sachver­halt aber bei der Beurteilung der Kündi­gung keine Berück­sich­ti­gung finden.“

Ergebnis

Die Kündi­gung des E war also wed­er aus per­so­n­enbe­d­ingten Grün­den wegen eingeschränk­ter Leis­tungs­fähigkeit noch aus ver­hal­tens­be­d­ingten Grün­den wegen Gefährdung der betrieblichen Sicher­heit gerecht­fer­tigt. Die Kündi­gungss­chutzk­lage des E war erfol­gre­ich – er muss also weit­erbeschäftigt werden.

Immer möglich ist aber eine außerg­erichtliche Eini­gung der Arbeit­ge­berin und des E – etwa die Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es gegen Zahlung ein­er Abfind­ung. Ob das geschehen ist, wis­sen wir nicht. Es war nicht Gegen­stand des Rechtsstre­its – und ein solch­er Ver­gle­ich wird auch nir­gend­wo son­st, zum Beispiel in Zeitun­gen, berichtet.

Lit­er­aturhin­weise:
1 Weit­ere 77 Gericht­surteile mit Schlussfol­gerun­gen siehe Wilrich, Elek­trotech­nik und Stro­mun­fälle vor Gericht – 77 Urteil­s­analy­sen zu Gefahren der Elek­triz­ität, Pro­duk­t­sicher­heit­spflicht­en der Her­steller und Betreiberver­ant­wor­tung für elek­trische Anla­gen, 2023.
2 LAG Berlin-Bran­den­burg, Urteil vom 17.08.2009 (Az. 10 Sa 506/09).
3 Zu diesem Erforder­nis der aus­führlichen Würdi­gung der „beson­deren Umstände des Einzelfall­es“ aus Sicht des Haf­tungsrechts siehe Wilrich, Arbeitss­chutz-Strafrecht – Haf­tung für fahrläs­sige Arbeit­sun­fälle: Sicher­heitsver­ant­wor­tung, Sorgfalt­spflicht­en und Schuld – mit 33 Gericht­surteilen, 2020.
4 Heute § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1: „Der Unternehmer darf Ver­sicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.“
5 Heute § 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1: „Ver­sicherte dür­fen sich durch den Kon­sum von Alko­hol, Dro­gen oder anderen berauschen­den Mit­teln nicht in einen Zus­tand ver­set­zen, durch den sie sich selb­st oder andere gefährden können.“
6 Siehe hierzu auch den Fall Nr. 46 „Schaltschrankraum: Schlaf­stätte oder Lesesaal?“ in Wilrich, Elek­trotech­nik und Stro­mun­fälle vor Gericht, 2023, S. 271 ff.
7 Zur per­sön­lichen Ver­ant­wor­tung aller Beschäftigten siehe Wilrich, Tech­nik-Ver­ant­wor­tung – Sicher­heit­spflicht­en der Inge­nieure, Meis­ter und Fachkräfte und Organ­i­sa­tion und Auf­sicht durch Man­age­ment und Führungskräfte, 2022.


Autor: Recht­san­walt Prof. Dr. Thomas Wilrich
Hochschule München, Fakultät Wirtschaftsingenieurwesen
www.rechtsanwalt-wilrich.de
 
Foto: © privat

Kündi­gungss­chutzge­setz (KSchG)
§ 1 Sozial ungerecht­fer­tigte Kündigungen
(1) Die Kündi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es gegenüber einem Arbeit­nehmer, dessen Arbeitsver­hält­nis in dem­sel­ben Betrieb oder Unternehmen ohne Unter­brechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist recht­sun­wirk­sam, wenn sie sozial ungerecht­fer­tigt ist.
(2) Sozial ungerecht­fer­tigt ist die Kündi­gung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Per­son oder in dem Ver­hal­ten des Arbeit­nehmers liegen, oder durch­drin­gende betriebliche Erfordernisse, die ein­er Weit­erbeschäf­ti­gung des Arbeit­nehmers in diesem Betrieb ent­ge­gen­ste­hen, bed­ingt ist.

Betrieb­sver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG)
§ 102 Mitbes­tim­mung bei Kündigungen
(1) Der Betrieb­srat ist vor jed­er Kündi­gung zu hören. Der Arbeit­ge­ber hat ihm die Gründe für die Kündi­gung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betrieb­srats aus­ge­sproch­ene Kündi­gung ist unwirksam.


Lesen Sie die Beiträge aus Sicher­heitsin­ge­nieur jed­erzeit auch online und nutzen Sie unser Artike­larchiv. Jet­zt gratis testen: www.sifa-sibe.de/sifa-plus

Unsere Webi­nar-Empfehlung
Newsletter

Jet­zt unseren Newslet­ter abonnieren

Webinar-Aufzeichnungen

Webcast

Jobs
Sicherheitsbeauftragter
Titelbild Sicherheitsbeauftragter 4
Ausgabe
4.2024
LESEN
ABO
Sicherheitsingenieur
Titelbild Sicherheitsingenieur 4
Ausgabe
4.2024
LESEN
ABO
Special
Titelbild  Spezial zur A+A 2023
Spezial zur A+A 2023
Download

Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de