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Stresserkrankung kein Dienstunfall

Psychische Dauerbelastung
Stresserkrankung kein Dienstunfall

Stresserkrankung kein Dienstunfall
Foto: © San4ezz007 - stock.adobe.com

Die Sich­tung kinder­pornografis­ch­er Bilder und die dadurch aus­gelöste Stresserkrankung bei einem Polizeibeamten stellt keinen Dien­stun­fall dar. Dies hat das Ver­wal­tungs­gericht Braun­schweig entsch­ieden. Geklagt hat­te ein ehe­ma­liger Polizeikom­mis­sar, der im Jahr 2021 auf­grund von Dien­stun­fähigkeit in den Ruh­e­s­tand ver­set­zt wurde.

Vier Jahre vorher war er über mehrere Monate zur Sich­tung kinder­pornografis­chen Bild- und Video­ma­te­ri­als einge­set­zt gewe­sen. Diese Tätigkeit löste nach einem psy­chi­a­trischen Gutacht­en bei ihm eine spez­i­fisch stress-assozi­ierte Störung aus. Der Polizist begehrte die Anerken­nung sein­er Erkrankung als Dien­stun­fall, was der Dien­s­therr jedoch ablehnte.

Das Gericht bestätigte die Entschei­dung. Ein Dien­stun­fall sei nach dem Nieder­säch­sis­chen Beamten­ver­sorgungs­ge­setz ein auf äußer­er Ein­wirkung beruhen­des, plöt­zlich­es, zeitlich und örtlich bes­timm­bares Ereig­nis, das einen Kör­per­schaden verur­sacht. Schädliche Dauere­in­wirkun­gen über mehrere Monate erfüll­ten nicht das Merk­mal eines plöt­zlichen Ereigniss­es, so die Begründung.

Es habe auch keine konkrete einzelne Sich­tung oder ein Dien­st­tag als allein krankheit­saus­lösend und damit als ein plöt­zlich­es Ereig­nis iden­ti­fiziert wer­den kön­nen. Die Erkrankung des Klägers sei nach gel­ten­dem Recht auch nicht als Beruf­skrankheit einem Dien­stun­fall gle­ichgestellt. Das Nieder­säch­sis­che Beamten­ver­sorgungs­ge­setz ver­weist hierzu auf die Beruf­skrankheit­en-Verord­nung des Bun­des. In diese Verord­nung sind bis­lang keine psy­chis­chen Erkrankun­gen aufgenom­men worden.

(Urteil des Ver­wal­tungs­gerichts Braun­schweig vom 10.08.2023, Az. 7 A 140/22)

 

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