Die Sichtung kinderpornografischer Bilder und die dadurch ausgelöste Stresserkrankung bei einem Polizeibeamten stellt keinen Dienstunfall dar. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden. Geklagt hatte ein ehemaliger Polizeikommissar, der im Jahr 2021 aufgrund von Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde.
Vier Jahre vorher war er über mehrere Monate zur Sichtung kinderpornografischen Bild- und Videomaterials eingesetzt gewesen. Diese Tätigkeit löste nach einem psychiatrischen Gutachten bei ihm eine spezifisch stress-assoziierte Störung aus. Der Polizist begehrte die Anerkennung seiner Erkrankung als Dienstunfall, was der Dienstherr jedoch ablehnte.
Das Gericht bestätigte die Entscheidung. Ein Dienstunfall sei nach dem Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, zeitlich und örtlich bestimmbares Ereignis, das einen Körperschaden verursacht. Schädliche Dauereinwirkungen über mehrere Monate erfüllten nicht das Merkmal eines plötzlichen Ereignisses, so die Begründung.
Es habe auch keine konkrete einzelne Sichtung oder ein Diensttag als allein krankheitsauslösend und damit als ein plötzliches Ereignis identifiziert werden können. Die Erkrankung des Klägers sei nach geltendem Recht auch nicht als Berufskrankheit einem Dienstunfall gleichgestellt. Das Niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz verweist hierzu auf die Berufskrankheiten-Verordnung des Bundes. In diese Verordnung sind bislang keine psychischen Erkrankungen aufgenommen worden.
(Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 10.08.2023, Az. 7 A 140/22)