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Sonntagsarbeit nicht bewilligt

Telefonischer Kundenservice im Homeoffice
Sonntagsarbeit nicht bewilligt

Sonntagsarbeit nicht bewilligt
Foto: © Rido - stock.adobe.com

Wer als Arbeit­ge­ber die zuläs­sige Wochenar­beit­szeit nicht voll­ständig auss­chöpft, darf nach einem Urteil des Ver­wal­tungs­gerichts Berlin keine Dien­ste an Sonn- und Feierta­gen anordnen.

Ein Möbelver­trieb, der seine Pro­duk­te auss­chließlich im Inter­net anbi­etet, wollte seinen Kun­denser­vice durchge­hend an allen Wochen­t­a­gen beset­zen. Beim zuständi­gen Lan­desamt für Arbeitss­chutz, Gesund­heitss­chutz und tech­nis­che Sicher­heit hat­te das Unternehmen beantragt, „aus­nahm­sweise Sonn- und Feiertagsar­beit für bis zu vierzehn Beschäftigte im Kun­denser­vice im Home­of­fice“ zu bewilligen.

Das Amt lehnte den Antrag ab und bekam nun vor dem Ver­wal­tungs­gericht recht. Das Gericht ver­wies darauf, dass die Klägerin die geset­zlich zuläs­si­gen Betrieb­szeit­en nicht weit­ge­hend aus­nutze. Das sei aber Voraus­set­zung für die Ausnahmebewilligung.

Grund­sät­zlich seien 144 Stun­den Betrieb­szeit pro Woche möglich. Der Möbelver­trieb nutze jedoch nur 90 Stun­den. Es sei ihm ohne Weit­eres zumut­bar, tele­fonis­che Auskün­fte nur an Werk­ta­gen zu erteilen, zumal seine Kund­schaft Käufe durchge­hend täti­gen könne.

(Urteil des Ver­wal­tungs­gerichts Berlin vom 27.04.2023, Az. 4 K 311/22)

 

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