Wer als Arbeitgeber die zulässige Wochenarbeitszeit nicht vollständig ausschöpft, darf nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin keine Dienste an Sonn- und Feiertagen anordnen.
Ein Möbelvertrieb, der seine Produkte ausschließlich im Internet anbietet, wollte seinen Kundenservice durchgehend an allen Wochentagen besetzen. Beim zuständigen Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit hatte das Unternehmen beantragt, „ausnahmsweise Sonn- und Feiertagsarbeit für bis zu vierzehn Beschäftigte im Kundenservice im Homeoffice“ zu bewilligen.
Das Amt lehnte den Antrag ab und bekam nun vor dem Verwaltungsgericht recht. Das Gericht verwies darauf, dass die Klägerin die gesetzlich zulässigen Betriebszeiten nicht weitgehend ausnutze. Das sei aber Voraussetzung für die Ausnahmebewilligung.
Grundsätzlich seien 144 Stunden Betriebszeit pro Woche möglich. Der Möbelvertrieb nutze jedoch nur 90 Stunden. Es sei ihm ohne Weiteres zumutbar, telefonische Auskünfte nur an Werktagen zu erteilen, zumal seine Kundschaft Käufe durchgehend tätigen könne.
(Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27.04.2023, Az. 4 K 311/22)