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Arbeitsschutz: Die rechtlichen Forderungen und Folgen aus Richtlinien und Normen

CEN, ISO, VDI, VDS & Co.
Arbeitsschutz: Die rechtlichen Forderungen und Folgen aus Richtlinien und Normen

Arbeitsschutz: Die rechtlichen Forderungen und Folgen aus Richtlinien und Normen
Ob tatsächlich der Arbeitgeber beweisen muss, dass seine Sicherheitsmaßnahmen rechtskonform sind, ist gar nicht so sicher. Foto: © Wellnhofer Designs – stock.adobe.com
Wer im Arbeitss­chutz tätig ist, kommt an tech­nis­chen Nor­men und Richtlin­ien nicht vor­bei und muss diese bei sein­er Tätigkeit berück­sichti­gen. Welche rechtlichen Kon­se­quen­zen die Berück­sich­ti­gung oder auch Nicht­berück­sich­ti­gung von CEN, ISO, VDI, VDS & Co im Arbeitss­chutzrecht hat, unter­sucht der nach­fol­gende Beitrag.

Das Arbeitss­chutzge­setz ver­langt, dass der Arbeit­ge­ber die Arbeit­splätze so ein­richtet, dass Gefahren für die Gesund­heit der Arbeit­nehmer so weit wie möglich ver­mieden wer­den. Dabei hat er den aktuellen Stand der Tech­nik, der Arbeitsmedi­zin und son­stige gesicherte arbeitswis­senschaftliche Erken­nt­nisse zu berück­sichti­gen. Was sich hin­ter diesen Begrif­flichkeit­en ver­birgt, definiert das Arbeitss­chutzge­setz jedoch nicht. Anerkan­nt ist allein, dass eine absolute Sicher­heit am Arbeit­splatz beziehungsweise eine völ­lige Risikofrei­heit nicht gewährleis­tet wer­den kann. Der Arbeit­ge­ber soll daher – in Rela­tion zum Grad der dro­hen­den Gesund­heits­ge­fahren – die best­mögliche Tech­nik zur Sicher­heit sein­er Arbeit­nehmer einsetzen.

Die Arbeitss­chutzver­ant­wortlichen im Unternehmen ste­hen dabei jedoch oft vor Schwierigkeit­en. Ständig wer­den tech­nis­che Anla­gen, Arbeitsmit­tel und Arbeitsver­fahren mit teil­weise bish­er nicht bekan­nten Gefährdun­gen fort- oder neu entwick­elt. Arbeitsmedi­zin und Hygiene sind eben­so in ständi­ger Entwick­lung, und neue Sicher­heit­slö­sun­gen oder Schutzvor­rich­tun­gen, durch die schon in Gebrauch befind­liche Anla­gen, Arbeitsmit­tel und Arbeitsver­fahren sicher­er gestal­tet wer­den kön­nen, erscheinen fortlaufend.

Rechtssetzung gibt normative Standards vor

Entwick­eln sich die tech­nis­chen Fortschritte in der Arbeitswelt ras­ant, wirkt die Rechts­set­zung dage­gen in vie­len Bere­ichen eher sta­tisch und träge. Der Geset­zge­ber hängt oft den tech­nis­chen Entwick­lun­gen hin­ter­her. Um jedoch die Sta­tik des Rechts mit der Dynamik der Tech­nik zu verbinden, enthal­ten die meis­ten arbeitss­chutzrechtlichen Geset­ze und Verord­nun­gen zur Konkretisierung ihrer Schutz- und Sicher­heit­sziele nur soge­nan­nte nor­ma­tive Stan­dards, die einzuhal­ten sind – die beispiel­sweise bere­its benan­nten gesicherten arbeitswis­senschaftlichen Erken­nt­nisse (§ 6 Absatz 1 des Arbeit­szeit­ge­set­zes) oder den Stand der Tech­nik (§ 2 Absatz 15 der Gefahrstof­fverord­nung beziehungsweise § 2 Absatz 11 der Arbeitsstättenverordnung).

Diese all­ge­meinen nor­ma­tiv­en Stan­dards haben den Vorteil, dass Geset­ze, Verord­nun­gen und Unfal­lver­hü­tungsvorschriften von kom­plizierten, vor­wiegend tech­nis­chen Einzel­heit­en freige­hal­ten wer­den und die Fortschritte in der tech­nis­chen und wis­senschaftlichen Entwick­lung ohne laufende Recht­sän­derun­gen rechtlich „einge­fan­gen” wer­den kön­nen. Ein unver­mei­dlich­er Nachteil ist jedoch, dass die gen­er­alk­lause­lar­tig gefassten geset­zlichen Anforderun­gen die Einzel­heit­en eines nor­mgerecht­es Ver­hal­tens für Arbeit­ge­ber offen lassen und damit die Recht­san­wen­dung im Einzelfall unsich­er machen. An dieser Stelle kom­men die tech­nis­chen Stan­dar­d­isierun­gen von CEN- oder ISO-Nor­men beziehungsweise VDE- und VDI-Richtlin­ien zum Tra­gen, und die Frage nach deren rechtlichen Wirkun­gen wird relevant.

Normen und Richtlinien helfen, normative Standards zu erfüllen

Zunächst ist festzuhal­ten, dass CEN-Nor­men oder VDI-Richtlin­ien etc. keine Geset­ze oder son­stige verbindliche Rechtsvorschriften darstellen. Sie stam­men von pri­vat­en – wenn auch gemein­nützi­gen – Organ­i­sa­tio­nen, zum Beispiel dem Europäis­che Komi­tee für Nor­mung in Brüs­sel (CEN) oder dem Vere­in Deutsch­er Inge­nieure e.V. mit Sitz in Düs­sel­dorf (VDI), die das Ziel haben, tech­nis­che Anwen­dun­gen zu vere­in­heitlichen beziehungsweise aktuelle Qual­itäts­stan­dards zu set­zen. Die Recht­sor­d­nung erhebt den­noch die „außer­rechtlichen” tech­nis­chen Stan­dards zum rechtlichen Maßstab eines best­möglichen Arbeitss­chutzes, weil deren ord­nungs­gemäße Anwen­dung die nor­ma­tiv­en Stan­dards (zum Beispiel Stand der Tech­nik, gesicherte arbeitswis­senschaftliche Erken­nt­nis) let­ztlich konkretisieren und erfüllen können.

Aus dem Umstand eines geset­zlich – ganz all­ge­mein – vorgegebe­nen Schutz- oder Sicher­heit­sniveaus (Stand der Tech­nik, gesicherte arbeitswis­senschaftliche Erken­nt­nisse, Arbeitsmedi­zin) leit­et sich ab, dass der Arbeit­ge­ber grund­sät­zlich auch befugt ist, von den all­ge­meinen, nach CEN, ISO, VDI etc. vorgegebe­nen Regeln abzuwe­ichen. Dies darf er allerd­ings nur, soweit er die gle­iche Sicher­heit auf andere Weise gewährleis­tet kann. Dies wird zum Beispiel in der Arbeitsstät­ten­verord­nung im Rah­men der Tech­nis­chen Regeln für Arbeitsstät­ten (ASR) vom Verord­nungs­ge­ber aus­drück­lich anerkannt.

Damit stellt sich die Frage, ob die tech­nis­chen Qual­itäts­stan­dards nach CEN, ISO, VDI usw. im Stre­it­fall zwis­chen Arbeit­ge­ber und Arbeitss­chutzbe­hörde der gerichtlichen Über­prü­fung unterliegen.

Rechtskonformität von CEN, ISO und Co. kann widerlegt werden

Dass dem so ist, ist all­ge­mein anerkan­nt. Im Einzelfall ist jedoch zu dif­feren­zieren. Sofern anerkan­nte Regeln der Tech­nik und gesicherte Erken­nt­nisse zu beacht­en sind und der Arbeit­ge­ber die entsprechen­den Qual­itäts­stan­dards nach CEN, ISO, VDI etc. kor­rekt ein­hält, spricht zu seinen Gun­sten eine rechtliche Ver­mu­tung dafür, dass die erforder­liche Sicher­heit oder der erforder­liche Schutz auch gewährleis­tet ist. Denn Arbeit­ge­ber und Behör­den sollen darauf ver­trauen dür­fen, dass der Inhalt der all­ge­mein anerkan­nten tech­nis­chen Stan­dards und Richtlin­ien jew­eils auch den Stand der sicher­heit­stech­nis­chen sowie arbeitsmedi­zinis­chen Regeln und son­stiger gesichert­er arbeitswis­senschaftlich­er Erken­nt­nisse im Sinne der arbeit­srechtlichen Vorschriften richtig und voll­ständig wiedergibt.

Im Rah­men ein­er gerichtlichen Über­prü­fung kann sich jedoch im Einzelfall auch ergeben, dass eine all­ge­mein anerkan­nte tech­nis­che Regel oder arbeitswis­senschaftliche Erken­nt­nis nicht (mehr) als gesichert anzuse­hen ist, beispiel­sweise weil sie inzwis­chen tech­nisch über­holt ist. Die zunächst gel­tende Ver­mu­tung der recht­skon­for­men Anwen­dung kann also in Einzelfällen von den Gericht­en auch wider­legt werden.

Muss Arbeitgeber Rechtskonformität eigener Lösungen beweisen?

Weicht der Arbeit­ge­ber hinge­gen von den all­ge­mein anerkan­nten tech­nis­chen Regeln oder Richtlin­ien nach CEN, ISO, VDI etc. ab, weil nach sein­er Ansicht die gle­iche Sicher­heit beziehungsweise der gle­iche Schutz sein­er Arbeit­nehmer auf andere Weise gewährleis­tet wer­den kann, so ist damit keine Ver­mu­tungswirkung zu seinen Gun­sten ver­bun­den. Er hat vielmehr der Behörde auf deren Ver­lan­gen – und eben­so in einem späteren gerichtlichen Ver­fahren – darzule­gen, warum das geset­zliche geforderte Schutzniveau auch durch die von ihm gewählten tech­nis­chen Arbeitss­chutz­maß­nah­men erre­icht wurde. Der Arbeit­ge­ber muss also fundiert begrün­den, warum er seine Maß­nah­men für gle­ich­w­er­tig hält und hierzu in der Regel die entsprechende Doku­men­ta­tion der Gefährdungs­beurteilung vor­legen. Sodann muss die Auf­sichts­be­hörde ermit­teln, ob der vorgeschriebene Stand tat­säch­lich erre­icht wor­den ist. Erst wenn die Frage der Gle­ich­w­er­tigkeit nicht ein­deutig zu klären ist, kommt die materielle Beweis­last zum Tra­gen, also die Frage, zu wessen Las­ten verbleibende Zweifel gehen.

Für eine Beweis­last des Arbeit­ge­bers spricht zunächst der Grund­satz, dass der­jenige, der sich auf eine Aus­nahme beruft, diese auch vor Gericht beweisen muss. Ander­er­seits ergibt sich aus der rechtlichen Einord­nung von CEN, ISO, VDI etc. als pri­vate tech­nis­che Regel­w­erke, dass Alter­na­tiv­en hierzu eben keine Aus­nah­men von ein­er geset­zlichen Regelung darstellen, son­dern rechtlich als gle­ich­w­er­tige Optio­nen ange­se­hen wer­den kön­nen. Damit läge die Beweis­last bei der Arbeitss­chutzbe­hörde, denn diese trägt grund­sät­zlich die Beweis­last für die Richtigkeit eines belas­ten­den Ver­wal­tungsak­tes, mit dem sie etwa gegenüber einem Arbeit­ge­ber bes­timmte Maß­nah­men (nach CEN, ISO, VDI etc.) zur Ein­hal­tung des Arbeitss­chutzes anord­net. Bei­de Ansätze wer­den in der juris­tis­chen Prax­is derzeit vertreten, so dass die Frage der Beweis­lastverteilung rechtlich noch nicht abschließend gek­lärt ist. Let­ztlich wird es wie so häu­fig auf die rechtliche Würdi­gung des konkreten Einzelfalls ankommen.

Fazit

All­ge­mein anerkan­nte tech­nis­che Regeln wie CEN- oder ISO-Nor­men und VDE- oder VDI-Richtlin­ien etc. stam­men von pri­vat­en Insti­tu­tio­nen und stellen somit keine verbindlichen Recht­snor­men dar. Der Geset­zge­ber ver­langt rechtsverbindlich im Arbeitss­chutz die Ein­hal­tung abstrak­ter Schutzziele wie zum Beispiel den aktuellen Stand der Tech­nik, die Arbeitsmedi­zin und Hygiene sowie die son­sti­gen gesicherten arbeitswis­senschaftlichen Erkenntnisse.

Wen­det der Arbeit­ge­ber die anerkan­nten tech­nis­chen Regeln und Richtlin­ien nach CEN, VDI etc. an, wird grund­sät­zlich ver­mutet, dass er die best­möglichen Arbeitss­chutz­maß­nah­men anwen­det. Der Arbeit­ge­ber kann aber auch von den tech­nis­chen Regeln und Richtlin­ien abwe­ichen, wenn er sich­er­stellt, dass der best­mögliche erforder­liche Arbeitss­chutz durch die von ihm gewählten Maß­nah­men gle­icher­maßen gewährleis­tet ist.


Foto: privat

Autor: Recht­san­walt Matthias Klagge, LL.M.

klagge@tigges.legal

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