Wer wann welche Arbeitsschutzmaßnahmen ergreifen muss, wer also Verantwortung für Unterlassen hat, ist die zentrale Frage der Arbeitsschutzorganisation. Das Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsrecht schweigt aber zu diesem personellen Aspekt und richtet sich nur an Arbeitgeber beziehungsweise Unternehmer. Es wird noch erläutert, warum der häufig missverstandene § 13 ArbSchG über „verantwortliche
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CMR-Gefahrstoffe der Kat. 1A oder 1B stellen unter den Gefahrstoffen die höchste Gesundheitsgefahr dar, weshalb die Gefahrstoffverordnung in § 10 besondere Schutzmaßnahmen für diese Stoffe vorschreibt.
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