Ein selbstständiger Versicherungsmakler stürzte auf dem Rückweg von einer Radtour mit einem Bekannten, den er als Mitarbeiter beziehungsweise Geschäftspartner gewinnen wollte. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg verneinte einen Arbeitsunfall – weil private und nicht geschäftliche Interessen im Vordergrund standen.
Die beiden Männer hatten sich an einem Sonntag zu einer mehrstündigen Fahrt mit ihren Fahrrädern verabredet und wollten nebenbei Geschäftliches besprechen. Auf dem Heimweg stürzte der Kläger auf einem Feldweg, rutschte einen Weinberg hinab, überschlug sich und brach sich den rechten Unterschenkel.
Der Versicherungsmakler war der Ansicht, dass es sich um vorbereitende Tätigkeiten für ein Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Der zuständige Unfallversicherungsträger sah das anders und lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Radtour sollte, so der zuständige Senat, sowohl privaten als auch nachrangig betrieblichen Interessen dienen. Damit habe es sich um eine „Verrichtung mit gemischter Motivationslage“ gehandelt.
Eine solche sei nur dann versichert, wenn das konkrete Geschehen hypothetisch auch ohne die private Motivation des Handelns vorgenommen worden wäre. Dies sei hier zu verneinen. Denn ohne das gemeinsame private Interesse am Radfahren hätte es die Fahrradtour und damit auch den Unfall nicht gegeben.
(Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13.09.2023, Az. L 8 U 1620/22)