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Radtour zur Geschäftsanbahnung?

Sturz mit Fahrrad ist kein Arbeitsunfall
Radtour zur Geschäftsanbahnung?

Radtour zur Geschäftsanbahnung?
Foto: © Halfpoint - stock.adobe.com

Ein selb­st­ständi­ger Ver­sicherungs­mak­ler stürzte auf dem Rück­weg von ein­er Rad­tour mit einem Bekan­nten, den er als Mitar­beit­er beziehungsweise Geschäftspart­ner gewin­nen wollte. Das Lan­dessozial­gericht Baden-Würt­tem­berg verneinte einen Arbeit­sun­fall – weil pri­vate und nicht geschäftliche Inter­essen im Vorder­grund standen.

Die bei­den Män­ner hat­ten sich an einem Son­ntag zu ein­er mehrstündi­gen Fahrt mit ihren Fahrrädern verabre­det und woll­ten neben­bei Geschäftlich­es besprechen. Auf dem Heimweg stürzte der Kläger auf einem Feld­weg, rutschte einen Wein­berg hinab, über­schlug sich und brach sich den recht­en Unterschenkel.

Der Ver­sicherungs­mak­ler war der Ansicht, dass es sich um vor­bere­i­t­ende Tätigkeit­en für ein Arbeitsver­hält­nis gehan­delt habe. Der zuständi­ge Unfal­lver­sicherungsträger sah das anders und lehnte die Anerken­nung eines Arbeit­sun­falls ab.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Rad­tour sollte, so der zuständi­ge Sen­at, sowohl pri­vat­en als auch nachrangig betrieblichen Inter­essen dienen. Damit habe es sich um eine „Ver­rich­tung mit gemis­chter Moti­va­tion­slage“ gehandelt.

Eine solche sei nur dann ver­sichert, wenn das konkrete Geschehen hypo­thetisch auch ohne die pri­vate Moti­va­tion des Han­delns vorgenom­men wor­den wäre. Dies sei hier zu verneinen. Denn ohne das gemein­same pri­vate Inter­esse am Rad­fahren hätte es die Fahrrad­tour und damit auch den Unfall nicht gegeben.

(Urteil des Lan­dessozial­gerichts Baden-Würt­tem­berg vom 13.09.2023, Az. L 8 U 1620/22)

 

Arbeit­sun­fall eines Forstwirts

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