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Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung - Aktualisiert um Asbest

LV 45: erweitert um Tätigkeiten an Asbest
Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung

Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung
Die Gewerbeaufsicht und Asbest - hier tut sich was. Foto: ©Wellnhofer Designs - stock.adobe.com

Der Län­der­auss­chuss für Arbeitss­chutz und Sicher­heit­stech­nik (LASI) veröf­fentlichte am 31. Okto­ber 2018 die erweit­erte LV 45 „Leitlin­ien zur Gefahrstof­fverord­nung“ mit den Leit­sätzen zu Tätigkeit­en an Asbest.

Zen­trales Ele­ment der Ergänzung sind zwis­chen den Län­dern im Som­mer 2018 abges­timmte „Leit­sätze“ zur Ausle­gung der Ver­bote und Beschränkun­gen nach Anhang II Num­mer 1 Gefahrstof­fverord­nung. Diese Leit­sätze sollen dazu beitra­gen, Unter­schiede in der behördlichen Vol­lzugsprax­is zu ver­mei­den und den Auf­sichts­be­hör­den eine ver­lässliche Grund­lage für ihr Han­deln in diesem kon­flik­tre­ichen Auf­gaben­bere­ich zu geben.

Der  nationale Asbest­di­a­log hat vor Augen geführt, dass  für alle Beteiligten die Klarstel­lung, welche Tätigkeit­en an Asbest als zuläs­sig bzw. unzuläs­sig im Sinne der Gefahrstof­fverord­nung einzustufen sind, beson­ders drän­gend ist. Die nun veröf­fentlichte gemein­same Län­der­po­si­tion wurde weit­er vor dem Hin­ter­grund des Urteils des Oberver­wal­tungs­gericht­es Magde­burg zur Überdeck­ung von sog. Mori­nolfu­gen getroffen.

Hin­ter­grund: Die let­zte Aktu­al­isierung dieser Leitlin­ien zur Gefahrstof­fverord­nung liegt inzwis­chen sechs Jahre zurück. Die näch­ste Über­ar­beitung sollte ursprünglich nach der für 2015 geplanten, umfassenden Nov­el­lierung der Gefahrstof­fverord­nung erfol­gen. Diese Nov­el­lierung verzögert sich jedoch weit­er. Zugle­ich gibt es aber wegen zahlre­ich­er Detailän­derun­gen in der Gefahrstof­fverord­nung mit den kleinen Nov­ellen 2013 und 2015 und aktueller Fra­gen aus der Prax­is deut­lichen Bedarf für eine über­ar­beit­ete Neuau­flage. Die „Ergänzung 2018“ ist auf den Abschnitt I (Asbest) beschränkt ist. Im Übri­gen geben diese Leitlin­ien weit­er­hin den Stand von 2012 wieder.

 


Weit­er­hin hat der LASI am 22. Okto­ber eine aktu­al­isierte Liste der anerkan­nten Lehrgangsträger für Asbest­sachkunde nach TRGS 519 in Deutsch­land veröf­fentlicht! Denn: Unternehmen, die Tätigkeit­en an Asbest durch­führen benöti­gen min­destens einen Sachkundi­gen vor Ort, der diese bei einem staatlich anerkan­nten Lehrgangsträger nach TRGS 519 erwor­ben und regelmäßig aufge­frischt hat. Um den Unternehmen die Suche nach einem geeigneten Lehrgangsträger zu erle­ichtern veröf­fentlicht der LASI nun eine bun­desweite Liste. Hier sind die Lehrgangsträger nach Bun­des­land sortiert aufgelistet.

Die Regeln der Gefahrstof­fverord­nung im Zusam­men­hang mit notwendi­gen Tätigkeit­en an asbesthalti­gen Pro­duk­ten bauen auf dem Prinzip auf: Je höher das Gefährdungspo­ten­tial, umso höher wer­den die Anforderun­gen an Sachkunde der Beschäftigten (vgl. Nr. 2.4.2 Abs.3 Gef­Stof­fV) und an die tech­nis­che Ausstat­tung des aus­führen­den Unternehmens (vgl. dazu Nr. 2.4.3. – Nr. 2.4.5). Auf­grund des hohen kreb­serzeu­gen­den Gefährdungspo­ten­tials beim falschen Umgang mit Asbest bzw. asbesthalti­gen Mate­ri­alien wird von gewerblichen Asbestun­ternehmen und Handw­erk­ern Sachkunde nach TRGS 519 gefordert. Diese ist durch einen Lehrgang zu erlan­gen und wird durch einen Sachkun­de­nach­weis in Form ein­er Urkunde, Teil­nah­mebestä­ti­gung oder Urkunde bestätigt. Sachkun­de­nach­weise gel­ten bun­desweit und wer­den seit Juli 2013 auf sechs Jahre befris­tet und bleiben nur gültig, wenn rechtzeit­ig ein Fort­bil­dungslehrgang besucht wird.

 


Zum The­ma Asbest und den Hin­ter­grün­den dieser Entwicklung:

Nationaler Asbest­di­a­log – das Ver­sagen der Politik

BMAS: Nationaler Asbestdialog

Urteile zu Arbeit­ge­ber­haf­tung bei Asbest­be­las­tung während Sanierungsarbeiten

 

 

 

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