Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) veröffentlichte am 31. Oktober 2018 die erweiterte LV 45 „Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung“ mit den Leitsätzen zu Tätigkeiten an Asbest.
Zentrales Element der Ergänzung sind zwischen den Ländern im Sommer 2018 abgestimmte „Leitsätze“ zur Auslegung der Verbote und Beschränkungen nach Anhang II Nummer 1 Gefahrstoffverordnung. Diese Leitsätze sollen dazu beitragen, Unterschiede in der behördlichen Vollzugspraxis zu vermeiden und den Aufsichtsbehörden eine verlässliche Grundlage für ihr Handeln in diesem konfliktreichen Aufgabenbereich zu geben.
Der nationale Asbestdialog hat vor Augen geführt, dass für alle Beteiligten die Klarstellung, welche Tätigkeiten an Asbest als zulässig bzw. unzulässig im Sinne der Gefahrstoffverordnung einzustufen sind, besonders drängend ist. Die nun veröffentlichte gemeinsame Länderposition wurde weiter vor dem Hintergrund des Urteils des Oberverwaltungsgerichtes Magdeburg zur Überdeckung von sog. Morinolfugen getroffen.
Hintergrund: Die letzte Aktualisierung dieser Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung liegt inzwischen sechs Jahre zurück. Die nächste Überarbeitung sollte ursprünglich nach der für 2015 geplanten, umfassenden Novellierung der Gefahrstoffverordnung erfolgen. Diese Novellierung verzögert sich jedoch weiter. Zugleich gibt es aber wegen zahlreicher Detailänderungen in der Gefahrstoffverordnung mit den kleinen Novellen 2013 und 2015 und aktueller Fragen aus der Praxis deutlichen Bedarf für eine überarbeitete Neuauflage. Die „Ergänzung 2018“ ist auf den Abschnitt I (Asbest) beschränkt ist. Im Übrigen geben diese Leitlinien weiterhin den Stand von 2012 wieder.
Weiterhin hat der LASI am 22. Oktober eine aktualisierte Liste der anerkannten Lehrgangsträger für Asbestsachkunde nach TRGS 519 in Deutschland veröffentlicht! Denn: Unternehmen, die Tätigkeiten an Asbest durchführen benötigen mindestens einen Sachkundigen vor Ort, der diese bei einem staatlich anerkannten Lehrgangsträger nach TRGS 519 erworben und regelmäßig aufgefrischt hat. Um den Unternehmen die Suche nach einem geeigneten Lehrgangsträger zu erleichtern veröffentlicht der LASI nun eine bundesweite Liste. Hier sind die Lehrgangsträger nach Bundesland sortiert aufgelistet.
Die Regeln der Gefahrstoffverordnung im Zusammenhang mit notwendigen Tätigkeiten an asbesthaltigen Produkten bauen auf dem Prinzip auf: Je höher das Gefährdungspotential, umso höher werden die Anforderungen an Sachkunde der Beschäftigten (vgl. Nr. 2.4.2 Abs.3 GefStoffV) und an die technische Ausstattung des ausführenden Unternehmens (vgl. dazu Nr. 2.4.3. – Nr. 2.4.5). Aufgrund des hohen krebserzeugenden Gefährdungspotentials beim falschen Umgang mit Asbest bzw. asbesthaltigen Materialien wird von gewerblichen Asbestunternehmen und Handwerkern Sachkunde nach TRGS 519 gefordert. Diese ist durch einen Lehrgang zu erlangen und wird durch einen Sachkundenachweis in Form einer Urkunde, Teilnahmebestätigung oder Urkunde bestätigt. Sachkundenachweise gelten bundesweit und werden seit Juli 2013 auf sechs Jahre befristet und bleiben nur gültig, wenn rechtzeitig ein Fortbildungslehrgang besucht wird.
Zum Thema Asbest und den Hintergründen dieser Entwicklung:
Nationaler Asbestdialog – das Versagen der Politik