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Gefährdungen beurteilen

Gefährdungsbeurteilung ist wesentliche Säule im betrieblichen Arbeitsschutz
Gefährdungen beurteilen

Gefährdungen beurteilen
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Gefährdun­gen beurteilen – mit ihr ste­ht und fällt alles: Wird bei der Gefährdungs­beurteilung etwas überse­hen oder unterbleibt sie gar, ist dies ein großer Unsicher­heits­fak­tor. Sie ist die Basis für ein sys­tem­a­tis­ches, erfol­gre­ich­es Sicher­heits- und Gesund­heits­man­age­ment und damit die wesentliche Säule im betrieblichen Arbeitsschutz.

Die Gefährdungs­beurteilung ist Pflicht­pro­gramm für jeden Arbeit­ge­ber, und zwar unab­hängig von der Anzahl der Beschäftigten. So ver­lan­gen es das Arbeitss­chutzge­setz (Arb­SchG) und die DGUV Vorschrift 1 „Grund­sätze der Prävention“.

Es geht hier­bei jedoch um mehr, als Vorschriften zu befol­gen. Schließlich haben auch die Unternehmen etwas davon, wenn die Belegschaft gut geschützt ist, sich im Betrieb alle wohl fühlen und weniger Mitar­bei­t­ende ausfallen.

Betrieb ist ein „lebender Organismus“

Ein Betrieb ist ein „leben­der Organ­is­mus“, der immer wieder tech­nis­che Neuerun­gen erfährt, in dem auch mal etwas ver­schleißt oder kaputt geht und das Per­son­al wech­selt. Daher ist auch eine Gefährdungs­beurteilung keine starre, ein­ma­lige Aktion, son­dern als Teil der Arbeitsabläufe zu ver­ste­hen und laufend anzupassen.

Anlässe für eine Gefährdungsbeurteilung

Angezeigt ist eine Gefährdungs­beurteilung zunächst immer, bevor in einem Arbeits­bere­ich erst­mals Tätigkeit­en aus­ge­führt beziehungsweise neue Mitar­bei­t­ende einge­führt wer­den – als Erst­beurteilung von Arbeitsplätzen.

Wur­den dann entsprechende Schutz­maß­nah­men getrof­fen, begin­nt der Prozess wieder von vorn: Kon­nten damit alle Gefährdun­gen beseit­igt oder aus­re­ichend min­imiert wer­den? Bei einem „Nein“ sind die jew­eili­gen Maß­nah­men anzu­passen und dann erneut zu überprüfen.

Die Gefährdungs­beurteilung fortschreiben, heißt dies im Fach­jar­gon etwa der ASR V3. Die seit 2017 existierende Arbeitsstät­ten­regel wid­met sich branchenüber­greifend diesem The­ma und ist eine prax­is­na­he Handlungshilfe.

Zu wieder­holen ist die Gefährdungs­beurteilung außer­dem bei maßge­blichen Verän­derun­gen im Betrieb, unter anderem der Ein­führung neuer Arbeitsver­fahren, Verän­derun­gen der Arbeit­sor­gan­i­sa­tion, dem Ein­satz ander­er Arbeitsstoffe, Geräte oder Mate­ri­alien, nach Stör­fällen und Havarien, Arbeit­sun­fällen oder Beruf­skrankheit­en im Betrieb, und so weiter.

Inter­view zum The­ma Gefährdungs­beurteilung mit Ernst-Friedrich Pernack

Nur fachkundige Personen

Der Arbeit­ge­ber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungs­beurteilung fachkundig aus­ge­führt wird. Ver­fügt der Arbeit­ge­ber nicht selb­st über solche Ken­nt­nisse, hat er sich entsprechend berat­en zu lassen, in der Regel durch Fachkräfte für Arbeitssicher­heit und Betriebsärzte.

Doch auch diese kön­nen an die Gren­zen ihrer Exper­tise stoßen. Dann sind weit­ere externe oder interne Experten hinzuzuziehen, etwa der Beauf­tragte für das Qual­itäts-/Umwelt­man­age­ment oder ander­weit­ige Spezial­is­ten, wie Beauf­tragte für die Biol­o­gis­che Sicher­heit oder Strahlenschutzbeauftragte.

Rechts­grund­la­gen hier­für sind das Arbeitssicher­heits­ge­setz (ASiG) und die DGUV Vorschrift 2 „Betrieb­särzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“.


Autorin: Chris­tine Lendt
Fachau­torin und freie Journalistin
 
Foto: © Simone Friese

Die Gefährdungsbeurteilung

Die Tech­nis­che Regel für Arbeitsstät­ten ASR V3 erk­lärt den Begriff wie fol­gt: „Die Gefährdungs­beurteilung nach § 3 Arb­StättV ist die auf das Ein­richt­en und Betreiben der Arbeitsstätte aus­gerichtete sys­tem­a­tis­che Ermit­tlung und Beurteilung aller möglichen Gefährdun­gen der Beschäftigten ein­schließlich der Fes­tle­gung der erforder­lichen Maß­nah­men für Sicher­heit und Gesund­heit bei der Arbeit.“

Sie ist also nicht (nur) als Ein­schätzung und Doku­men­ta­tion von möglichen Gefährdun­gen der Sicher­heit und Gesund­heit zu ver­ste­hen, son­dern als ein mehrstu­figer kon­tinuier­lich­er Prozess mit Maß­nah­men­festle­gung und Wirksamkeitskontrolle.


GDA-Studien: Geringe Umsetzung

Die Gefährdungs­beurteilung ist auch ein Schw­er­punkt der Gemein­samen Deutschen Arbeitss­chutzs­trate­gie (GDA), die 2008 geset­zlich im Arbeitss­chutzge­setz und im Sozialge­set­zbuch VII ver­ankert wurde. Als evaluieren­des Instru­ment dienen Betriebsbefragungen.

Die Stich­proben wer­den nach der Größe der Betriebe, dem Wirtschaft­szweig und den 16 Län­dern geschichtet und umfassten bei den ersten bei­den Durch­läufen jew­eils 6.500 Betriebe. Die Fra­gen beziehen sich unter anderem auf die betriebliche Arbeitss­chut­zor­gan­i­sa­tion ( Beispiel: Ist eine Fachkraft für Arbeitssicher­heit vorhan­den?), auf die Gefährdungs­beurteilung, auf all­ge­meine Ken­nt­nisse vom Arbeitss­chutzrecht sowie dessen Umsetzung.

Bei der ersten Stich­probe im Jahr 2011 kam her­aus, dass lediglich 51 Prozent aller Betriebe eine Gefährdungs­beurteilung durch­führten. Bei Kle­in­st­be­trieben mit weniger als 10 Beschäftigten waren es sog­ar nur 41 Prozent, bei Betrieben zwis­chen 10 und 49 Beschäftigten immer­hin 70 Prozent, bei Betrieben zwis­chen 50 und 249 Beschäftigten 90 Prozent und bei größeren Betrieben ab 250 Beschäftigten 98 Prozent.

Bei ein­er stärk­eren Dif­feren­zierung der Antworten zeigte sich allerd­ings: Auch die Betriebe mit ein­er Gefährdungs­beurteilung hat­ten noch nicht alle dazu gehören­den Schritte umge­set­zt – dies schafften ins­ge­samt lediglich 16 Prozent.

Die zweite Betrieb­s­be­fra­gung, die 2015 inner­halb der zweit­en GDA-Peri­ode durchge­führt wurde, zeigte lediglich eine leichte Erhöhung: Nun gaben 54 Prozent der befragten Betriebe an, eine Gefährdungs­beurteilung durchge­führt zu haben. Derzeit läuft die dritte GDA-Periode.


Hilfreiches Portal

Das Por­tal www.gefaehrdungsbeurteilung.de bietet Unter­stützung bei der Durch­führung ein­er Gefährdungs­beurteilung. Es wurde von der Bun­de­sanstalt für Arbeitss­chutz und Arbeitsmedi­zin (BAuA) und den Trägern der Gemein­samen Deutschen Arbeitss­chutzs­trate­gie (GDA) entwickelt.

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