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Zusammenwirken von Arbeitsstättenrecht und Bauordnungsrecht

Aber wir haben doch eine Baugenehmigung!
Zusammenwirken von Arbeitsstättenrecht und Bauordnungsrecht

Zusammenwirken von Arbeitsstättenrecht und Bauordnungsrecht
Foto: © Art_Photo – stock.adobe.com
Häu­figes Missver­ständ­nis beim Zusam­men­wirken von Arbeitsstät­ten­recht und Bauord­nungsrecht: Tat­säch­lich ist das Vor­liegen ein­er Bau­genehmi­gung kein Indiz dafür, dass das Arbeitsstät­ten­recht in der Pla­nung aus­re­ichend Beach­tung gefun­den hat. Bun­desweit existieren sehr unter­schiedliche Vorge­hensweisen bei der Berück­sich­ti­gung der Arbeitsstät­ten­verord­nung im Baugenehmigungsverfahren.

Das neue Büro­ge­bäude ist fer­tig. Die Teil­nehmer der Arbeitss­chutzbege­hung laufen durch die Gänge und sind sichtlich beein­druckt von der Architek­tur des neuen Gebäudes. Alles läuft gut, bis die Fachkraft für Arbeitssicher­heit vor ein­er Notaus­gangstür ste­hen bleibt, die nach innen aufschlägt!

„Türen von Notaus­gän­gen in Arbeitsstät­ten müssen sich nach außen öff­nen lassen!“, sagt sie, wirft einen kri­tis­chen Blick auf die fab­rikneue Tür und fügt hinzu: „Nach Punkt 3.6 der Tech­nis­chen Regel für Arbeitsstät­ten ASR A 2.3 ist ein Notaus­gang ein Aus­gang im Ver­lauf eines Fluchtweges, der direkt ins Freie oder in einen gesicherten Bere­ich führt. Manuell betätigte Türen in Notaus­gän­gen müssen in Fluchtrich­tung aufschlagen.“

Nach einem Moment der Stille fol­gt von Arbeit­ge­ber­seite aus schließlich polternd die alles entkräften wol­lende Aus­sage: „Aber wir haben doch eine Bau­genehmi­gung! Da wurde alles geprüft! Es ist also alles in bester Ordnung!“

Das Märchen von der erteil­ten Bau­genehmi­gung, die eine Garantie für eine rechtssichere Pla­nung ist

Hat die Arbeit­ge­ber­seite recht? Machen wir es kurz, schauen wir uns an, was Behör­den auf diese Frage antworten:

Sach­sen sagt dazu: „Ver­all­ge­mein­ernd lässt sich fes­thal­ten, dass eine Bau­genehmi­gung nach Sächs­BO nach der Neustruk­turierung der Genehmi­gungsver­fahren im Jahr 2004 keine „umfassende öffentlich-rechtliche Unbe­den­klichkeits­bescheini­gung ist. Der Bauherr ist vielmehr selb­st dafür ver­ant­wortlich, dass Anforderun­gen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anla­gen gestellt wer­den, einge­hal­ten wer­den, vgl. § 59 Absatz 2 SächsBO.“

Rechtssicheres Arbeitss­chutz­man­age­ment

Auch Schleswig-Hol­stein schließt sich dieser Antwort an: „Es wird nicht mehr geprüft und daher ist die Bau­genehmi­gung nicht die Garantie, eine rechtssichere Pla­nung zu besitzen, außer bei Son­der­baut­en. Hier ist im Rah­men der Lib­er­al­isierung des Bau­rechts (LBO 2009) die Ver­ant­wor­tung an die am Bau Beteiligten (Architek­ten, Bauin­ge­nieure, Bauleit­er Bauherr usw.) ver­lagert worden.“

Das Märchen vom Bau­genehmi­gungsver­fahren, in dem auch das Arbeitsstät­ten­recht geprüft wird

Wie wir soeben fest­gestellt haben, stellt die Bau­genehmi­gung keine umfassende öffentlich-rechtliche Unbe­den­klichkeits­bescheini­gung dar. Und wie sieht es mit der vol­lum­fänglichen Prü­fung aus? Wird im Bau­genehmi­gungsver­fahren tat­säch­lich alles geprüft, wie der Arbeit­ge­bervertreter der Fachkraft für Arbeitssicher­heit weis­machen will? Auch diese Antwort ist bere­its klar (siehe oben). Doch lassen wir auch zu diesem Punkt erneut einige Behör­den zu Wort kommen:

„In Sach­sen-Anhalt müssen Sie davon aus­ge­hen, dass bei Bau­genehmi­gun­gen Teile des öffentlichen Rechts, wie z.B. des Arbeitsstät­ten­recht­es mit Bezug zu Anforderun­gen an die bauliche Anlage nicht mehr geprüft wer­den. […]“, so die Antwort aus Magdeburg.

„Auch in Bay­ern gehören die Regelun­gen des Arbeits- und Gesund­heitss­chutzes in Bau­genehmi­gungsver­fahren regelmäßig nicht mehr zum Pflicht­prüf­pro­gramm. […]“, so die Reak­tion aus München.

Hes­sen sagt: „Nein, der bauliche Arbeitss­chutz wird in keinem Fall geprüft.[…]“

„Auch in Meck­len­burg-Vor­pom­mern ist der Bauherr oder Betreiber für den Arbeits- und Gesund­heitss­chutz ver­ant­wortlich. Im Bau­genehmi­gungsver­fahren erfol­gt keine Prü­fung dieser Belange. […]“, so die kurze Antwort aus Rostock.

Und auch in Thürin­gen „[…] ist Arbeits- und Gesund­heitss­chutz nicht Gegen­stand der Bau­genehmi­gung“, sagt Erfurt.

Keines­falls ver­schwiegen wer­den soll, dass man eine etwas andere Antwort aus dem Bun­des­land Rhein­land-Pfalz und aus dem Saar­land bekommt:

Rhein­land-Pfalz sagt: „Nach der Lan­des­bauord­nung Rhein­land-Pfalz (LBauO) ist im Bau­genehmi­gungsver­fahren zu prüfen, ob einem Vorhaben bau­rechtliche oder son­stige öffentlich-rechtliche Vorschriften ent­ge­gen­ste­hen (§ 65 Abs. 1 LBauO). […]“

Und auch im Saar­land geht man mit dem Arbeitsstät­ten­recht im Bau­genehmi­gungsver­fahren etwas anders um: „Unter das Bau­genehmi­gungsver­fahren nach § 65 LBO fall­en alle Vorhaben der Gebäudeklasse 4 und 5 (sowie Nebenge­bäude und Nebe­nan­la­gen hierzu), alle Son­der­baut­en unab­hängig der Gebäudeklasse und alle Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeit­sprü­fung durchge­führt wer­den muss. Darüber hin­aus beste­ht für den Bauher­ren die Möglichkeit, ein Vorhaben, das grund­sät­zlich im vere­in­facht­en Ver­fahren geprüft wer­den müsste, auf eigenes Ver­lan­gen im Bau­genehmi­gungsver­fahren nach § 65 LBO prüfen zu lassen. In all diesen Fällen sind die Anforderun­gen der Arbeitsstät­ten­verord­nung zu prüfen.“

 

Arbeitsstättenrecht und Bauordnungsrecht: Das Arbeitsstättenrecht muss im Baugenehmigungsverfahren mitgeprüft werden
Das Arbeitsstät­ten­recht muss im Bau­genehmi­gungsver­fahren mit­geprüft wer­den.
Foto: © Ployk­er – stock.adobe.com

Es lässt sich im Ergeb­nis fes­thal­ten, dass es bun­desweit sehr unter­schiedliche Vorge­hensweisen bei der Berück­sich­ti­gung der Arbeitsstät­ten­verord­nung (Arb­StättV) im Bau­genehmi­gungsver­fahren gibt.

In den aller­meis­ten Bun­deslän­dern – mit Aus­nahme von Nieder­sach­sen, Rhein­land-Pfalz und dem Saar­land – wird das Arbeitsstät­ten­recht in den Lan­des­bauord­nun­gen nicht ein­mal mehr expliz­it erwäh­nt. Eine Prü­fung des Arbeitsstät­ten­rechts ist in fast allen Bun­deslän­dern zwar nicht unbe­d­ingt zwin­gend aus­geschlossen, find­et aber – auch hier mit Aus­nahme von Nieder­sach­sen (Prü­fung erfol­gt allerd­ings nur auf Antrag des Bauher­rn), Rhein­land-Pfalz und dem Saar­land – im Bau­genehmi­gungsver­fahren entwed­er von vorn­here­in nicht mehr statt beziehungsweise kann auf Antrag des Bauher­rn auf das öffentliche Recht beschränkt wer­den (siehe Sachsen-Anhalt).

Diese flächen­deck­ende Nicht­berück­sich­ti­gung des Arbeitsstät­ten­rechts im Bau­genehmi­gungsver­fahren gibt es zum Teil bere­its seit mehr als 20 Jahren!

Trotz dieser lan­gen Zeit, in der keine Prü­fun­gen des Arbeitsstät­ten­rechts mehr stat­tfind­en, scheint diese gängige Behör­den­prax­is vie­len Arbeit­ge­bern beziehungsweise Bauher­rn noch immer völ­lig unbekan­nt zu sein. Nur so lässt es sich (hof­fentlich!) erk­lären, dass es im Nach­gang häu­fig zu Wider­sprüchen und ner­ve­naufreiben­den Diskus­sio­nen kommt. Die Arbeit­ge­ber beziehungsweise Bauher­rn wäh­nen sich auf­grund ein­er erteil­ten Bau­genehmi­gung fälschlicher­weise auf der rechtssicheren Seite und betra­cht­en die Fachkraft für Arbeitssicher­heit als Stören­fried, der aus ihrer Sicht unberechtigter­weise immer nur ein kosten­in­ten­sives Max­i­mum fordert.

Was bedeutet das Fehlen ein­er behördlichen Prü­fung des Arbeitsstät­ten­rechts im Rah­men eines Bau­genehmi­gungsver­fahrens für die Pla­nung von Arbeitsstätten?

Eine erteilte Bau­genehmi­gung ist auf­grund der fehlen­den Prü­fung des Arbeitsstät­ten­rechts keine „umfassende öffentlich-rechtliche Unbe­den­klichkeits­bescheini­gung“. Da das Arbeitsstät­ten­recht und das Bauord­nungsrecht jew­eils unab­hängig voneinan­der gel­ten, müssen bei­de Rechts­ge­bi­ete bere­its in der Pla­nungsphase wirk­sam miteinan­der verknüpft wer­den. Dabei ist von den Ver­ant­wortlichen zu beacht­en, dass das (spezielle) Arbeitsstät­ten­recht dem Sozial­recht zuge­ord­net ist und bun­desweit ein­heitlich gilt. Das (all­ge­meine) Bauord­nungsrecht ist hinge­gen Sache der Län­der. Etwas platt for­muliert bedeutet das im Grunde, dass das spezielle Recht das all­ge­meine Recht „schlägt“. Das stimmt jedoch nicht so ganz, wie wir gle­ich sehen werden.

 Die Bun­de­sanstalt für Arbeitss­chutz und Arbeitsmedi­zin (BAuA) hat das Prob­lem bere­its vor Jahren erkan­nt und im Jahr 2018 ein umfassendes Rechtsgutacht­en zum The­ma „Zusam­men­wirken von Arbeitsstät­ten­recht und Bauord­nungsrecht“ veröffentlicht.

„Mit dem Gutacht­en soll­ten die Beziehun­gen zwis­chen dem Bauord­nungsrecht und dem Arbeitsstät­ten­recht dargestellt wer­den. Ins­beson­dere soll­ten Schnittstellen zwis­chen bei­den Regelungs­bere­ichen ermit­telt und bew­ertet wer­den sowie tat­säch­lich oder ver­meintlich wider­sprüch­liche Anforderun­gen aufgedeckt werden.“

Die Gutachter aus dem Zen­trum für Sozial­forschung Halle e. V. an der Mar­tin-Luther-Uni­ver­sität Halle-Wit­ten­berg, unter der Fed­er­führung von Her­rn Prof. Dr. Wolfhard Kohte, kom­men in ihrem 150-seit­i­gen Bericht zu dem Ergeb­nis, dass sich dur­chaus eine sys­tem­a­tis­che Ein­heit zwis­chen Arbeitsstät­ten­recht und Bauord­nungsrecht her­stellen lässt.

„Bauliche Anforderun­gen an Arbeitsstät­ten wer­den vor allem im Arbeitsstät­ten­recht und im Bauord­nungsrecht for­muliert. Da bei­de Rechts­ge­bi­ete nicht mit iden­tis­chen Zweck­en operieren, ergeben sich auf den ersten Blick nicht nur Schnittstellen, son­dern auch Wider­sprüche; dies wird verdeut­licht, wenn nicht-nor­ma­tive Anforderun­gen (Arbeitsstät­ten­regeln, Ver­wal­tungsvorschriften, DIN-Nor­men) ein­be­zo­gen wer­den, die in der Prax­is eine große Rolle spie­len. Gle­ich­wohl hat eine tabel­lar­ische Über­sicht gezeigt, dass die Recht­snor­men sich in der Regel ergänzen und nicht widersprechen.

Auf der Ebene des materiellen Rechts ist die Lösung von Wider­sprüchen zwis­chen bei­den Rechts­ge­bi­eten möglich. In § 3a Abs. 4 Arb­StättV ist ein klares Rangver­hält­nis zu anderen Rechtsvorschriften normiert: es gilt die jew­eils weit­erge­hende Rechtsvorschrift, die mehr Schutz vermittelt.“

 

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit sollte bei Bauvorhaben von Anfang an eingebunden sein
Die Fachkraft für Arbeitssicher­heit sollte bei Bau­vorhaben von Anfang an einge­bun­den sein.
Foto: © Robert Kneschke – stock.adobe.com

Erfahrungs­gemäß ver­mit­telt das Arbeitsstät­ten­recht den höheren Schutz. Den­noch müssen bei­de Rechts­ge­bi­ete in der Pla­nungsphase wirk­sam miteinan­der verknüpft wer­den. Und genau bei dieser ver­fahrens­mäßi­gen Durch­set­zung von Lösun­gen stellen die Gutachter erhe­bliche Prob­leme fest:

„So sind ele­mentare Grund­sätze des union­srechtlichen Arbeitsstät­ten­rechts nicht all­ge­mein bekan­nt und wer­den fol­glich in der Pla­nung und Bau­genehmi­gungsver­fahren für Arbeitsstät­ten nicht umfassend beachtet. Dieser Man­gel an Infor­ma­tio­nen sowie Prax­iswis­sen kann aber nicht durch Änderun­gen des materiellen Rechts beseit­igt wer­den“, geben die Gutachter zu bedenken und machen abschließend Vorschläge, die zur Umset­zung von Bau­vorhaben in der Prax­is unter Beach­tung der entsprechen­den Regel­w­erke beitra­gen können:

„Das kön­nen Beratungs- und Infor­ma­tion­sange­bote für Plan­er, Arbeit­ge­ber, aber auch für Betriebs- und Per­son­al­räte sein. Diese Ange­bote kön­nen Inhalte des Arbeitsstät­ten­rechts umfassen und zusät­zlich das Zusam­men­wirken von Arbeitsstät­ten- und Bauord­nungsrecht aufzeigen. Eine wichtige Rolle für die Umset­zung des Arbeitss­chutzes spie­len zudem die Fachkräfte für Arbeitssicher­heit, die nach § 5 Arbeitssicher­heits­ge­setz (ASiG) in jeden Betrieb zu bestellen sind. Sie sind nach ASiG an der Pla­nung von Arbeitsstät­ten rechtzeit­ig zu beteiligten. Darüber hin­aus sind Betrieb­sräte nach § 90 Betrieb­sver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) eben­falls rechtzeit­ig und umfassend bei der Pla­nung von Arbeitsstät­ten zu beteili­gen. Ziel sollte sein, in Baupro­jek­ten Anforderun­gen des Arbeitsstät­ten­rechts bere­its in der Pla­nung voll­ständig zu erfassen und mit dem Bauord­nungsrecht abges­timmte Lösun­gen zu entwickeln.“

Lei­der ist man, wie die Prax­is vielfach zeigt, von ein­er Umset­zung dieser Vorschläge noch recht weit ent­fer­nt. Daher wird es wohl auch weit­er­hin zu unschö­nen Diskus­sio­nen mit den Arbeit­ge­bern beziehungsweise Bauher­ren kom­men, wie auch das nach­fol­gende Prax­is­beispiel zeigt – in diesem Beispiel geht es um die Kon­struk­tion ein­er Treppe: Die bauliche Gestal­tung ein­er Treppe ist für Fachkräfte für Arbeitssicher­heit seit jeher ein immer­währen­der Quell der Freude. Scheint es doch erhe­blich ein­fach­er zu sein, zum Beispiel das kom­plizierte Dach der Ham­burg­er Elbphil­har­monie zu kon­stru­ieren, als ein vernün­ftiges Stei­gungsver­hält­nis bei ein­er Treppe hinzubekom­men oder gar einen ordentlichen Hand­lauf zu planen.

Selb­stver­ständlich winkt der Arbeit­ge­ber respek­tive Bauherr bei der Arbeitss­chutzbege­hung mit der Bau­genehmi­gung. Doch lei­der wurde das Arbeitsstät­ten­recht im Bau­genehmi­gungsver­fahren nicht mit­geprüft und auch die Ein­bindung der Fachkraft für Arbeitssicher­heit in die Pla­nung erfol­gte lei­der nicht – von der Durch­führung ein­er Gefährdungs­beurteilung ganz zu schweigen.

Und so kommt es zu ein­er unschö­nen Diskus­sion, in deren Ver­lauf die Fachkraft für Arbeitssicher­heit zwar lobt, dass der Arbeit­ge­ber beziehungsweise Bauherr die Muster­bauord­nung und die Bauord­nung des Bun­des­lan­des kan­nte und bei der Pla­nung vielle­icht sog­ar die DIN 18065 „Gebäude­trep­pen“ berück­sichtigt hat. Doch um es rund zu machen, hät­ten bei­de Ver­ant­wortlichen im Vor­feld wom­öglich noch „ein wenig“ mehr berück­sichti­gen müssen, näm­lich gegebe­nen­falls auch:

  • Arbeitsstät­ten­verord­nung – ArbStättV
  • ASR A1.8 „Verkehr­swege“
  • ASR A2.3 „Fluchtwege, Notaus­gänge, Flucht- und Rettungsplan“
  • ASR A3.4 „Beleuch­tung“
  • Bauord­nungsrecht der Län­der (Lan­des­bauord­nun­gen)
  • Muster­bauord­nung (MBO)
  • DGUV Infor­ma­tion 208–005 „Trep­pen“
  • DGUV Infor­ma­tion 208–028 – Fahrtrep­pen und Fahrsteige Teil 1: Sicher­er Betrieb
  • DGUV Infor­ma­tion 208–029 – Fahrtrep­pen und Fahrsteige Teil 2: Mon­tage, Demon­tage und Instandhaltung
  • DIN 18065 „Gebäude­trep­pen – Defin­io­nen, Mess­regeln, Hauptmaße“
  • DIN EN 115 „Sicher­heit­sregeln für die Kon­struk­tion und den Ein­bau von Fahrtrep­pen und Fahrsteigen“
  • VdTÜV-Merk­blatt 1504 „Grund­sätze für die Prü­fung von Fahrtrep­pen und Fahrsteigen“

Die vor­ange­gan­gene Aufzäh­lung erhebt selb­stver­ständlich keinen Anspruch auf Voll­ständigkeit … Wie man aber gut an der Vielzahl der mit­gel­tenden Regelun­gen sieht, beste­ht bei The­men im Arbeitsstät­ten­recht oft­mals ein erhe­blich­er Beratungs­be­darf und vor allem Beratungsaufwand.

Hätte der Arbeit­ge­ber oder der Bauherr bei der planer­ischen Gestal­tung der Treppe die aufge­führten Regelun­gen berück­sichtigt, dann wäre es vielle­icht etwas zwis­chen ihnen und der Fachkraft für Arbeitssicher­heit geworden.

Genützt hätte es ins­ge­samt aber wohl nichts, denn noch während der Diskus­sion zur baulichen Gestal­tung der Treppe fällt der Blick der Fachkraft für Arbeitssicher­heit auf zwei 5kg-CO2-Lösch­er, die direkt vor der Tür zu einem 8m2 kleinen Raum an der Wand hän­gen. Bere­its jet­zt freut sich der Berater wie Bolle auf den gle­ich fol­gen­den Dis­put über die Bedeu­tung des ein­gere­icht­en und mit­genehmigten Brand­schutzkonzeptes und die erteilte Bau­genehmi­gung. Ach ja, und dann war da ja noch die falsche Auf­schla­grich­tung der Notaus­gangstür und die …

Weit­ere Infor­ma­tio­nen zum Rechtsgutacht­en „Zusam­men­wirken von Arbeitsstät­ten­recht und Bauord­nungsrecht“ aus dem Jahr 2018:


Autor: Heiko Mittelstaedt
Sicherheitsingenieur
 
Foto: pri­vat

 

 


Das Märchen von der erteil­ten Baugenehmigung

 

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