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Gesetzesentwurf zur Arbeitszeiterfassung

Digitale Erfassung vorgesehen
Gesetzesentwurf zur Arbeitszeiterfassung

Gesetzesentwurf zur Arbeitszeiterfassung
© Quality Stock Arts - stock.adobe.com
Matthias Klagge
Das Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales hat Anfang Feb­ru­ar 2022 einen Ref­er­enten-entwurf vorgelegt, der für elf Branchen eine Pflicht zur dig­i­tal­en Erfas­sung aller Arbeit­szeit­en anord­net. Mit dem Geset­ze­sen­twurf sollen eben­falls Änderun­gen im Bere­ich der ger­ingfügi­gen Beschäf­ti­gung vorgenom­men wer­den. Das Gesetz soll am 1. Okto­ber 2022 in Kraft treten.

Der Entwurf des „Zweit­en Geset­zes zur Änderung im Bere­ich der ger­ingfügi­gen Beschäf­ti­gung“ sieht im Kern vor, dass die monatliche Ger­ingfügigkeits­gren­ze (sog. Mini­jobs) nicht mehr durch einen sta­tis­chen Wert, son­dern dynamisch aus­gestal­tet wer­den soll. Die Ger­ingfügigkeits­gren­ze wird so definiert, dass sie ein­er Wochenar­beit­szeit von 10 Stun­den zu Min­dest­lohnbe­din­gun­gen entspricht. Sie wird dementsprechend mit der zum 01.10.2022 geplanten Anhebung des geset­zlichen Min­dest­lohns auf 12 Euro pro Stunde auf 520 Euro monatlich erhöht. Gle­ichzeit­ig soll auch die Höch­st­gren­ze für eine Beschäf­ti­gung im Über­gangs­bere­ich (sog. Midi­jobs) von monatlich bish­er 1.300 auf 1.600 Euro ansteigen. Das soll eine Ent­las­tung von sozialver­sicherungspflichti­gen Beschäftigten mit geringem Arbeit­sent­gelt bewirken und zudem einen Anreiz für ger­ingfügig Beschäftigte bieten, ihre Arbeit­szeit über einen Mini­job hin­aus auszuweiten.

Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Rel­e­vant aus arbeitss­chutzrechtlich­er Sicht ist die Pflicht zur umfänglichen Arbeit­szeit­er­fas­sung. Diese soll für bes­timmte Branchen gel­ten und in § 17 Min­dest­lohnge­setz (MiLoG) ver­ankert wer­den. Kün­ftig soll der Beginn der täglichen Arbeit­szeit jew­eils unmit­tel­bar bei Arbeit­sauf­nahme sowie Ende und Dauer der täglichen Arbeit­szeit jew­eils am Tag der Arbeit­sleis­tung elek­tro­n­isch und manip­u­la­tion­ssich­er aufgeze­ich­net werden.

Arbeit­ge­ber wer­den verpflichtet, die Dat­en min­destens zwei Jahre elek­tro­n­isch aufzube­wahren. Die neuen Anforderun­gen sollen nach Ansicht des Bun­desmin­is­teri­ums für Arbeit und Soziales dem Bürokratieab­bau durch Dig­i­tal­isierung dienen sowie Manip­u­la­tio­nen bei der Arbeit­szeitaufze­ich­nung verhindern.

Gewerbe, die verpflichtet sind, die Arbeitszeit zu erfassen: 

  • Baugewerbe,
  • Gast­stät­ten- und Beherbergungsgewerbe,
  • Per­so­n­en­be­förderungs­gewerbe,
  • Speditions‑, Trans­port- und damit ver­bun­denes Logistikgewerbe,
  • Pros­ti­tu­tion­s­gewerbe,
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe,
  • Schaustel­lergewerbe,
  • Gebäud­ere­ini­gungs­gewerbe,
  • die Unternehmen der Forstwirtschaft,
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstel­lun­gen beteiligen
  • sowie die Fleischwirtschaft.

Für die Fleis­chwirtschaft beste­ht bere­its eine entsprechende Pflicht (§ 6 GSA Fleisch), sie soll aufge­hoben wer­den und in der Erfas­sungspflicht nach § 17 MiLoG aufge­hen. Die Pflicht zur umfängliche Arbeit­szeit­er­fas­sung soll auch in das Arbeit­nehmer­entsendege­setz (AEntG) und Arbeit­nehmerüber­las­sungs­ge­setz (AÜG) aufgenom­men wer­den. Sie gilt damit für Arbeit­ge­ber, die als Entlei­her Lei­har­beit­nehmer oder entsandte Arbeit­nehmer beschäftigen.

Ergänzend soll in der Gewer­be­ord­nung (GewO) eine Verpflich­tung des Arbeit­ge­bers einge­führt wer­den, die elek­tro­n­isch erfassten, min­dest­lohn­rel­e­van­ten Arbeit­szeit­en nach Beendi­gung des Abrech­nungszeitraums den Arbeit­nehmern bere­itzustellen. Zudem muss die Lohnabrech­nung Angaben über die Höhe des auf das jew­eilige Arbeitsver­hält­nis anwend­baren Min­dest­lohns enthalten.

Bußgelder bei fehlender Arbeitszeiterfassung

Ver­stöße gegen die vorgeschriebene Weise der Aufze­ich­nung der Arbeit­szeit­en wer­den als Ord­nungswidrigkeit geah­n­det – die Auf­sichts­be­hör­den kön­nen Bußgelder bis zu EUR 30.000 ver­hän­gen. Die Bußgeld­tatbestände wer­den in das MiLoG, AÜG und AEntG integriert.

Kritik von Verbänden

Während die Gew­erkschaften die Anhebung der Ger­ingfügigkeits­gren­ze und die geplante Dynamisierung äußerst kri­tisch betra­cht­en, bil­li­gen sie den geplanten Aus­bau der Arbeit­szeit­er­fas­sung. Umgekehrt beklagt etwa die Zeitar­beits­branche die Pläne zur Zeit­er­fas­sung als zusät­zlichen Bürokratieauf­bau – in diesem Zusam­men­hang äußern sich auch Unternehmen und Ver­bände der Baubranche kri­tisch und weisen auf prak­tis­che und daten­schutzrechtliche Prob­leme bei der Umset­zung hin2.

Fazit

Was von diesem Ref­er­ente­nen­twurf tat­säch­lich in die Geset­zge­bung einge­ht und welche Änderun­gen dort unter Umstän­den noch vorgenom­men wer­den, bleibt abzuwarten. Die Anpas­sung der Min­dest­lohn­gren­ze scheint jeden­falls erforder­lich, um auch nach der Anhebung des Min­dest­lohns die bish­eri­gen Bedin­gun­gen (der Geset­zge­ber ori­en­tiert an ein­er zehn­stündi­gen Wochenar­beit­szeit) beibehal­ten zu können.

Die Pflicht zur Erfas­sung der gesamten täglichen Arbeit­szeit knüpft an die Vor­gaben des Urteils des Europäis­chen Gericht­shof (EuGH) vom 14. Mai 2019 (C‑55/18) an (sog. sog. Stechuhr-Urteil). Der EuGH verpflichtete die Mit­gliedsstaat­en zur Ein­führung eines objek­tiv­en, ver­lässlichen und zugänglichen Sys­tems zur Arbeit­szeit­er­fas­sung. Dafür reicht es nach Ansicht des EuGH nicht aus, nur die Über­stun­den zu doku­men­tieren, wie es bish­er (und noch immer) im deutschen Arbeit­szeit­ge­setz vorge­se­hen ist. Drei Jahre nach dem Urteil des EuGH will der Geset­zge­ber nun mehr oder weniger durch die Hin­tertür – ver­steckt im Gesetz über die Reform der Mini­jobs – Vor­gaben zur umfassenden Zeit­er­fas­sung ein­führen. Dabei geht er mit der Verpflich­tung zu ein­er elek­tro­n­is­chen Aufze­ich­nung sog­ar noch über die Vor­gaben des EuGH hin­aus. Denn diesem genügt schon eine Doku­men­ta­tion in Papier­form – wenn sie objek­tiv, ver­lässlich und zugänglich aus­gestal­tet ist.

Durch die voll­ständi­ge Über­nahme der Arbeit­szeitregelun­gen auch für den Bere­ich der Arbeit­nehmerüber­las­sung wird die Verpflich­tung fak­tisch branchenüber­greifend und unab­hängig von der Größe des Unternehmens in Deutsch­land einge­führt. Aus Sicht des Arbeitss­chutzes ist dies als ein wichtiger Schritt anzuse­hen, denn die Über­schre­itung von Höch­star­beit­szeit­en gilt nach ein­er Studie der Welt­ge­sund­heit­sor­gan­i­sa­tion WHO aus dem Jahre 2021 als der führende Fak­tor für Berufskrankheiten.


Matthias Klagge
Matthias Klagge; © privat

Autor:
Recht­san­walt Matthias Klagge, LL.M.

 

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