Das Sozialgericht Duisburg hat der Witwe eines an einer Corona-Erkrankung verstorbenen Mannes Hinterbliebenenrente zugesprochen. Der Verstorbene hatte mit einem Kollegen eine Fahrgemeinschaft für den Arbeitsweg gebildet und sich während der gemeinsamen Fahrten mit dem Sars-CoV-2-Virus infiziert. Wenige Wochen nach der Infektion verstarb er an einem schweren akuten Atemnotsyndrom bei Covid-19-assoziierterter Lungenentzündung.
Der zuständige Unfallversicherungsträger verweigerte die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen, weil die Voraussetzung des Kontakts zu einer nachweislich infektiösen Person nicht erfüllt sei. Dem widersprach das Gericht.
Nach Überzeugung der Kammer hat der Verstorbene während der Fahrten mit seinem Kollegen einen Arbeitsunfall erlitten, weil er sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit währenddessen bei ihm mit Sars-CoV‑2 angesteckt hat. Der Verstorbene habe während der gemeinsamen Fahrten sehr wohl einen für eine Infektion ausreichenden Kontakt mit seinem infektiösen Kollegen gehabt.
(Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.06.2023, Az. S 36 U 407/22)