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Corona-Infektion als Arbeitsunfall

Bei gemeinsamen Fahrten infiziert
Corona-Infektion als Arbeitsunfall

Corona-Infektion als Arbeitsunfall
Foto: © Romolo Tavani - stock.adobe.com

Das Sozial­gericht Duis­burg hat der Witwe eines an ein­er Coro­na-Erkrankung ver­stor­be­nen Mannes Hin­terbliebe­nen­rente zuge­sprochen. Der Ver­stor­bene hat­te mit einem Kol­le­gen eine Fahrge­mein­schaft für den Arbeitsweg gebildet und sich während der gemein­samen Fahrten mit dem Sars-CoV-2-Virus infiziert. Wenige Wochen nach der Infek­tion ver­starb er an einem schw­eren akuten Atem­not­syn­drom bei Covid-19-assozi­iert­ert­er Lungenentzündung.

Der zuständi­ge Unfal­lver­sicherungsträger ver­weigerte die Gewährung von Hin­terbliebe­nen­leis­tun­gen, weil die Voraus­set­zung des Kon­tak­ts zu ein­er nach­weis­lich infek­tiösen Per­son nicht erfüllt sei. Dem wider­sprach das Gericht.

Nach Überzeu­gung der Kam­mer hat der Ver­stor­bene während der Fahrten mit seinem Kol­le­gen einen Arbeit­sun­fall erlit­ten, weil er sich mit an Sicher­heit gren­zen­der Wahrschein­lichkeit während­dessen bei ihm mit Sars-CoV­‑2 angesteckt hat. Der Ver­stor­bene habe während der gemein­samen Fahrten sehr wohl einen für eine Infek­tion aus­re­ichen­den Kon­takt mit seinem infek­tiösen Kol­le­gen gehabt.

(Urteil des Sozial­gerichts Duis­burg vom 13.06.2023, Az. S 36 U 407/22)

 

Der Ablehnungs­bescheid ist anfechtbar

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