Ein Internatsschüler, der sich während des abendlichen Trainings im Eishockeyverein verletzt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn das Internat zwar mit dem Verein kooperiert, das Training aber nicht zum Schulbetrieb gehört.
Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden. Der Unfall sei außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule passiert, so die Begründung. Die Trainingsstätte habe nicht zum Internatsgelände gehört und es sei auch kein Schulpersonal während des Trainings anwesend gewesen.
Die Tatsache, dass das Internat das Training in seiner Tagesplanung berücksichtige, reiche nicht aus.
(Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23.02.2023, Az. L 10 U 2662/21)