Die Landgerichte Hannover und Flensburg wiesen Schadensersatzklagen von an unebenen Stellen Gestürzten ab, weil die Gefahr erkennbar gewesen sei. In anderen Worten: „Selbst Schuld!“. Die Oberlandesgerichte Celle und Schleswig sahen das anders und verwiesen dabei auf die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Sie sprachen den Verletzten
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CMR-Gefahrstoffe der Kat. 1A oder 1B stellen unter den Gefahrstoffen die höchste Gesundheitsgefahr dar, weshalb die Gefahrstoffverordnung in § 10 besondere Schutzmaßnahmen für diese Stoffe vorschreibt.
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