Auch nach dem sogenannten Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs müssen Arbeitnehmer für die Vergütung von Überstunden deren Umfang nachweisen. Dies stellte das Bundesarbeitsgericht in einem Grundsatzurteil klar (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 04.05.2022, Az. 5 AZR 359/21). Geklagt hatte ein Auslieferungsfahrer, der nicht genommene Pausen als Überstunden bezahlt haben wollte.
Vergütung von Überstunden
Beginn und Ende seiner täglichen Arbeitszeit hatte er mittels technischer Zeitaufzeichnung erfasst, Pausenzeiten wurden dabei nicht berücksichtigt. Im Prozess hatte der Mann geltend gemacht, er habe die gesamte aufgezeichnete Zeit gearbeitet. Pausen zu nehmen sei nicht möglich gewesen, weil sonst die Auslieferungsaufträge nicht hätten abgearbeitet werden können. Das beklagte Einzelhandelsunternehmen hat dies bestritten. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab und machte deutlich, dass das EuGH-Urteil von 2019 auf Arbeitsschutz und die Eindämmung ausufernder Arbeitszeiten abziele und nicht auf Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer. An den Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast der Arbeitnehmer bei Überstunden ändere das Urteil nichts. Im konkreten Fall habe der Kläger nicht ausreichend dargelegt, warum die Überstunden von ihm geleistet werden mussten und keine Pausen möglich waren. Die bloße pauschale Behauptung, „es ging nicht anders“ genügte den Richtern nicht.