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Vergütung von Überstunden - Arbeitnehmer trägt Beweislast

Vergütung von Überstunden
Arbeitnehmer trägt Beweislast

Arbeitnehmer trägt Beweislast
© Drazen - stock.adobe.com
Tanja Sautter

Auch nach dem soge­nan­nten Stechuhr-Urteil des Europäis­chen Gericht­shofs müssen Arbeit­nehmer für die Vergü­tung von Über­stun­den deren Umfang nach­weisen. Dies stellte das Bun­de­sar­beits­gericht in einem Grund­satzurteil klar (Urteil des Bun­de­sar­beits­gerichts vom 04.05.2022, Az. 5 AZR 359/21). Geklagt hat­te ein Aus­liefer­ungs­fahrer, der nicht genommene Pausen als Über­stun­den bezahlt haben wollte. 

Vergütung von Überstunden

Beginn und Ende sein­er täglichen Arbeit­szeit hat­te er mit­tels tech­nis­ch­er Zeitaufze­ich­nung erfasst, Pausen­zeit­en wur­den dabei nicht berück­sichtigt. Im Prozess hat­te der Mann gel­tend gemacht, er habe die gesamte aufgeze­ich­nete Zeit gear­beit­et. Pausen zu nehmen sei nicht möglich gewe­sen, weil son­st die Aus­liefer­ungsaufträge nicht hät­ten abgear­beit­et wer­den kön­nen. Das beklagte Einzel­han­del­sun­ternehmen hat dies bestrit­ten. Das Bun­de­sar­beits­gericht wies die Klage ab und machte deut­lich, dass das EuGH-Urteil von 2019 auf Arbeitss­chutz und die Eindäm­mung ausufer­n­der Arbeit­szeit­en abziele und nicht auf Vergü­tungsansprüche der Arbeit­nehmer. An den Grund­sätzen zur Dar­legungs- und Beweis­last der Arbeit­nehmer bei Über­stun­den ändere das Urteil nichts. Im konkreten Fall habe der Kläger nicht aus­re­ichend dargelegt, warum die Über­stun­den von ihm geleis­tet wer­den mussten und keine Pausen möglich waren. Die bloße pauschale Behaup­tung, „es ging nicht anders“ genügte den Richtern nicht.

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