Arbeitnehmer A stanzte 200 Stahlbügel an einer hydraulischen Presse. Ein Werkstück verklemmte sich, A griff in die „zu diesem Zeitpunkt offene“ Presse, der Stanzvorgang wurde ausgelöst und A erlitt schwere Quetschverletzungen. Die Berufsgenossenschaft (BG) verlangt die Unfallfolgekosten von vier Personen:
- Unternehmen
- Geschäftsführer
- Meister und
- Maschineneinrichter.
Diese Beklagten verteidigten sich:
- Erstens habe sich der Unfall „während eines Probelaufes innerhalb der Einrichtungsphase zur Inbetriebnahme der hydraulischen Presse ereignet“.
- Zweitens sei A „ein qualifizierter Mitarbeiter mit großen Fachkenntnissen“. Daher hätte man „davon ausgehen dürfen, dass Herr A die Gefährlichkeit der Arbeit an der Presse kannte“ und „ein situationsgerechtes Verhalten erwarten können“ und „nicht damit rechnen müssen, dass er mit der bloßen Hand in die ungeschützte Presse griff“. Daher liege „allenfalls ein leicht fahrlässiges Verhalten der Beklagten vor“.
A sagte, er habe „die hydraulische Stanze von seiner vorherigen Tätigkeit nicht gekannt“.
Urteile
Nach Arbeitsunfällen kann der Sozialversicherungsträger die Unfallfolgekosten vom Arbeitgeber und allen Unternehmemsmitarbeitern ersetzt verlangen, wenn sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt haben (§§ 110 und 111 SGB VII)1.
Haftungsvoraussetzung ist die
- Pflichtverletzung (Rechtswidrigkeit – dazu I.)
- eines Zuständigen (Verantwortlichkeit – dazu II.),
- die grob fahrlässig war (Verschulden – dazu III.).
I. Pflichtverletzung
Die Pflichtverletzung der Beklagten begründete das LG Münster2 mit fehlenden Schutzeinrichtungen, und das OLG Hamm3 ergänzte den Aspekt der fehlenden Betriebsanweisung.
a. Fehlende technische Schutzmaßnahmen
Zur Zeit des Unfalls galt die Unfallverhütungsvorschrift VBG 7n 5.2 für hydraulische Pressen. Das Gericht fasste zusammen:
- Erstens „durfte ein Hineingreifen in das offene Werkzeug nicht möglich sein“.
- Zweitens „war die Presse nicht so ausgerichtet, dass – im Falle des Einrichtungsvorganges – die Schließgeschwindigkeit der Presse selbsttätig auf kleiner oder gleich 10 mm pro Sekunde begrenzt gewesen wäre“4.
- Drittens „fehlte eine Betriebsanweisung für den Fall der Unterbrechung des Betriebsvorganges bei Verklemmung“.
Heute gelten:
- Kapitel 2.3 DGUV‑R 100–500 über „Pressen der Metallbe- und ‑verarbeitung“5 und
- die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)6 – insbesondere die Verpflichtung, „dass erforderliche Schutz- oder Sicherheitseinrichtungen funktionsfähig sind und nicht auf einfache Weise manipuliert oder umgangen werden“ (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BetrSichV) und „Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile von Arbeitsmitteln“ (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 BetrSichV).
b. Fehlende Betriebsanweisung
Das OLG Hamm ergänzte in der 2. Instanz: „Eine Betriebsanweisung hätte das Verhalten der Arbeitnehmer für den Fall, dass ein Werkstück im Stanzvorgang hängenbleibt, regeln müssen“.
c. Relevanz des Probebetriebs?
Das Landgericht griff das Argument, der Unfall sei im „Probetrieb“ geschehen, noch nicht einmal auf. Man kann – etwas verkürzt – sagen: Wer 200 Stahlbügel gestanzt hat, „probiert“ nicht mehr. Denn dann ist schon erstmalig bestimmungsgemäß verwendet worden – so definiert die EG-Maschinenrichtlinie 2006/46 die Inbetriebnahme7.
So pauschal kann man das zwar nicht für jeden Fall sagen. Aber wer aus einem Probetrieb rechtliche Schlussfolgerungen (z.B. ein geringes Sicherheitsniveau) ableiten will, müsste – fachlich und sicherheitstechnisch – drei Dinge (überzeugend) begründen (können)8:
- Sachaspekt: Warum muss man gerade unter Weglassung der unfallverhindernden Sicherheitseinrichtungen bzw. Schutzmaßnahmen probieren?
- Zeitaspekt: Warum muss man so gerade 200 mal probieren und warum reichen nicht 20 oder sogar nur 2?
- Sicherheitsaspekt: Ist alles trotzdem ausreichend sicher?
Nach einem Unfall muss man sich natürlich auf besonders kritische und strenge Nachfragen einstellen. Da die Beklagten technisch nichts weiter zu den Umständen und zur Erforderlichkeit des behaupteten Probebetriebs sagen, kann das LG Münster auch rechtlich nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten.
Das Oberlandesgericht Hamm betonte im Urteil 2. Instanz, die Sicherungspflicht ist selbst dann verletzt, „wenn man noch eine Einrichtungsphase annehmen würde, in welcher der Unfall passierte“. Denn es „waren beim Zusammenfahren der Werkzeuge die Schutzeinrichtungen zu benutzen9. Dazu gehört die Lichtschranke als berührungslos wirkende Schutzeinrichtung, die unstreitig nicht eingeschaltet war“.
II. Die Beklagten als Arbeitsschutzverantwortliche und Regressverpflichtete
Bei der Herausarbeitung der Verantwortlichkeit gerade der Beklagten Unternehmensmitarbeiter gab sich das LG Münster keine wirkliche Mühe. Es sagte schlicht, die Beklagten seien „Verantwortliche für die Arbeitsvorgänge im Betrieb“.
Erst das OLG Hamm wurde etwas ausführlicher und stellte kurz, aber immerhin fest,
- der erste Beklagte als Maschineneinrichter hatte „die Presse eingerichtet, ohne die gemäß UVV notwendigen Schutzeinrichtungen anzubringen“ (dazu 1.),
- der weitere Beklagte hatte „als Meister darauf zu achten, hat das aber nicht getan“ (dazu 2.) und
- die Verantwortlichkeit des dritten Beklagten „ergibt sich aus seiner Stellung als Geschäftsführer“ (dazu 3.).
1. Maschineneinrichter
Zum Maschineneinrichter hätte man etwas ausführlicher den Grundsatz betonen können: „Mit jedem Arbeitsauftrag wird automatisch die Handlungsverantwortung delegiert“10. Jeder Unternehmensmitarbeiter hat die Pflicht, vorschriftenkonform und fachgerecht zu arbeiten (Fachverantwortung). Es gibt sogar eine DGUV Information 209–008 über „Presseneinrichter“ (bisher: BGI 551). Aus ihr hätten konkrete Pflichten des konkreten Einrichters in Bezug auf die konkrete Maschine abgeleitet werden können – und müssen.
2. Meister
Die Pflicht, für sichere Arbeitsmittel zu sorgen, gilt auch für den Meister – für jede Führungskraft in seinen Zuständigkeitsbereich. Er musste „darauf achten“ – hat also eine Aufsichtspflicht. Er ist – wie jede Unternehmensführungskraft – auch ohne ausdrückliche Pflichtenübertragung für die Sicherheit seines Zuständigkeitsbereichs verantwortlich, denn dort hat er Befugnisse – und aus Befugnissen resultieren unabdingbar Sicherheitspflichten11 – Juristen reden von Verkehrssicherungspflichten. Daher stellten die früheren Durchführungshinweise zu § 12 VBG klar: „Vorgesetzte und Aufsichtführende sind aufgrund ihres Arbeitsvertrages verpflichtet, im Rahmen ihrer Befugnis die zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen und dafür zu sorgen, dass sie befolgt werden. Insoweit trifft sie eine zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit; diese besteht unabhängig von einer Verantwortung“ nach Spezialvorschriften.
Noch deutlicher formuliert die DGUV Information 211–006 zur „Übertragung von Unternehmerpflichten“ (früher BGI 528): „Vorgesetzte ohne Verantwortung gibt es nicht. Wer es ablehnt, Verantwortung zu tragen, kann nicht Vorgesetzter sein“. So betonte das LG Aachen, ein Netzbetriebsmeister habe „die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu gewährleisten. Es ist also die zunächst den Betreiber in vollem Umfang treffende Verkehrssicherungspflicht in diesem Umfang auf Meister übertragen worden“12.
3. Geschäftsführer
§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG nennt als „verantwortliche Personen“ ausdrücklich „das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person“ – also die Geschäftsführung.
- „Die Geschäftsführer einer GmbH sind kraft ihrer Amtsstellung grundsätzlich für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig“; der „vom Gesetz vorgesehenen Allzuständigkeit des Geschäftsführers steht eine entsprechend umfassende Verantwortung für die Belange der Gesellschaft gegenüber“13.
Die Unternehmensleitung hat die Organisationspflicht. Sie kann Unternehmensaufgaben und damit auch Verantwortung zwar delegieren, so dass „nur noch“ Aufsichts- und Koordinationspflichten besehen. Das ist aber hier anscheinend nicht geschehen oder es wurde nichts Substantiiertes hierzu vorgetragen, weshalb die umfassende Verantwortung für die Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften beim Geschäftsführer verblieb. Wenn die Unternehmensleitung zur Organisation der Pflichtenwahrnehmung im Unternehmen nichts nachweisen kann oder zum Schutz von Unternehmensmitarbeitern hierzu nichts sagen will, ist sie selbst verantwortlich.
Das hätten die Gerichte aber durchaus alles diskutieren müssen. Der schlichte Verweis auf die Rechtsstellung als Unternehmensleiter ist nicht wirklich ausreichend. Es ist zwar zutreffend, wenn das OLG Hamm betont, die Verantwortlichkeit „ergibt sich aus der Stellung als Geschäftsführer“, zur Haftung gehört aber auch noch eine Pflichtverletzung gerade dieses Verantwortlichen – also hier des Geschäftsführers.
Bei der Diskussion der Fahrlässigkeit betont das OLG Hamm, dass der Geschäftsführer „selbst Maschinenbaumeister“ ist. Aber das reicht nicht, weil das nur die grundsätzliche Fachkenntnisse beschreibt, nicht aber seine Kenntnisse oder sein Kennenmüssen – also seine Fahrlässigkeit – im Hinblick auf die konkrete Maschine.
Vorsicht übrigens: Auch wenn die Unternehmensleitung – wie hier – ihre Verantwortung nicht wahrgenommen hat, können noch andere Unternehmensmitarbeiter haften: wenn sie ihre eigenen Pflichten nicht erfüllt haben. Den Grundsatz, dass mehrere Pflichtverletzer nebeneinander haften können, stellt § 111 Satz 2 SGB VII klar – und bestätigt dieser Fall.
III. Grobe Fahrlässigkeit
Geschäftsführer, Meister und Maschineneinrichter haben – so wie es § 110 SGB VII für den Rückgriffsanspruch fordert – auch grob fahrlässig gehandelt.
Zunächst definiert das LG: „Fahrlässigkeit bedeutet, dass der Handelnde die Gefahr vorhersehen und den Eintritt des Schadens hätte verhindern können. Dabei ist auf die im Verkehr erforderliche Sorgfalt abzustellen. Was im Verkehr erforderlich ist, bestimmt sich danach, wie ein besonnener und gewissenhafter Mensch des in Frage kommenden Personenkreises sich in der konkreten Situation verhalten hätte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn das Verhalten objektiv schlechthin unverständlich ist und wenn es subjektiv auf Leichtsinnigkeit und Rücksichtslosigkeit beruht“.
Zur objektiven Seite schlussfolgerte das LG: „Vorliegend waren Unfall- und Verletzungsgefahren naheliegend. Sie ergaben sich aus der technischen Einrichtung der Presse, die es zuließ, in diese von vorn hineinzugreifen“.
Das OLG ergänzte: „Die UVV machen die Gefährlichkeit der Arbeit an einer hydraulischen Presse und die hohe Bedeutung der Schutzvorrichtungen gegen ein Hineingreifen in die Presse mehr als deutlich“.
Zur subjektiven Seite sagte das LG, Geschäftsführer, Meister und Einrichter „haben als Verantwortliche die Unfallverhütungsvorschriften und die sich mit dem Schutz gegen Handverletzungen befassenden, in Betracht kommenden Sicherheitsregeln nicht eingehalten. Wäre die Presse entsprechend eingerichtet gewesen, wäre der Unfall verhindert worden. Dass dies nicht geschehen ist, war leichtsinnig und rücksichtslos. Obwohl die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nicht getroffen worden waren, ließen es die Beklagten als Verantwortliche für die Arbeitsvorgänge im Betrieb ohne Rücksicht auf das Sicherheitsbedürfnis für die Mitarbeiter zu, dass an der Presse ohne Schutz gegen Verletzungen der Hände, wie geschehen, gearbeitet wurde.“
Das OLG wurde wieder sehr ausführlich und betonte zunächst, es „ist abweichend vom Regelbegriff der Fahrlässigkeit die Persönlichkeit des Schädigers zu berücksichtigen und auf seine Erkenntnis und Handlungsfähigkeit abzustellen. Hinsichtlich der Annahme eines subjektiv schweren, d.h. nicht entschuldbaren Verstoßes gegen die Anforderungen an die verkehrserforderliche Sorgfalt ist Zurückhaltung geboten, weil der Unternehmer durch seine Beitragszahlung an die BG grundsätzlich von einer Haftung freigestellt werden soll; ein Rückgriff auf den Unternehmer soll deshalb nur zulässig sein, wenn es nicht mehr gerechtfertigt erscheint, die Folgen des Unfalles auf die in der BG zusammengeschlossene Unternehmerschaft abzuwälzen. Das verlangt eine ‚besonders krasse und subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung‘, für deren Annahme auch der Verstoß gegen eine besonders wichtige UVV-Regel allein noch nicht ausreichen soll. Auch bei Anlegen dieses strengen Maßstabes war das Verhalten der Beklagten nicht entschuldbar. Für sämtliche Beklagte war die Gefahr, dass A ungeschützt in die Presse greifen konnte, ganz offensichtlich. Die Beklagten kannten das Problem, dass die auszustanzenden Stahlbügel noch leicht hängenblieben und A deshalb leicht zu einem Greif14 in die ungeschützte Presse verleiten könnte. Deshalb war ihre Pflichtverletzung besonders krass und schlechthin unentschuldbar. Dass A nach der Behauptung der Beklagten besonders qualifiziert war, ändert an ihrem grob fahrlässigen Verhalten nichts“.
Zum Maschineneinrichter ergänzte das OLG noch, dass er „an der Presse nach entsprechender Ausbildung schon bei der Maschinenverkäuferin tätig war, von der das Unternehmen sie gebraucht gekauft hatte“15.
IV. Haftung des Unternehmens
Da der Geschäftsführer den Unfall grob fahrlässig verursacht hat, haftete auch das Unternehmen. Das steht heute in § 111 SGB VII. Dessen Satz 2 stellt aber auch klar, dass dadurch nicht die Haftung der grob fahrlässig handelnden Unternehmensmitarbeiter – hier des Geschäftsführers, des Meisters und des Maschineneinrichters endet, sondern bestehen („unberührt“) bleibt.
Fußnoten:
1 Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ist hier nicht ersichtlich – siehe zu diesen Thema Wilrich, Arbeitsschutz-Strafrecht: Haftung für fahrlässige Arbeitsunfälle: Sicherheitsverantwortung, Sorgfaltspflichten und Schuld – mit 33 Gerichtsurteilen, 2020.
2 LG Münster, Urteil v. 11.02.1998 (Az. 10 O 549/97).
3 OLG Hamm, Urteil v 20.01.1999 (Az. 13 U 84/98).
4Das stand in § 3 Abs. 5 der damalige UVV / VBG: „Pressen, bei denen das Einrichten ohne die in Abs. 1 genannten Schutzeinrichtungen oder ohne die in Abs. 3 getroffenen Sicherungsmaßnahmen erfolgt, müssen so ausgerichtet sein, dass beim Einstellen auf die Betriebsart „Einrichten“
— die Schließgeschwindigkeit selbsttätig auf gleich oder kleine 10 mm/s begrenzt und
— eine Befehlseinrichtung mit selbständiger Rückstellung wirksam wird“.
5 Zur Bedeutung solcher nicht zwingender Vorschriften siehe Wilrich, Die rechtliche Bedeutung technischer Normen als Sicherheitsmaßstab – mit 33 Gerichtsurteilen zu anerkannten Regeln und Stand der Technik, Produktsicherheitsrecht und Verkehrssicherungspflichten, 1. Aufl. 2017.
6 Siehe Wilrich, Praxisleitfaden BetrSichV – mit 33 Gerichtsurteilen aus der Rechtsprechungspraxis, 2. Aufl. 2020.
7 So auch Bekanntmachung Betriebssicherheit (BekBS) 1113 Beschaffung von Arbeitsmitteln Nr. 2 (6).
8 Ausführlich Teil 1 in Heft 7/2020.
9 Heute Nr. 3.5.5 der DGUV-Regel 100–500 Kapitel 2.3.
10 Laufer, Grundlagen erfolgreicher Mitarbeiterführung, 11. Aufl. 2011, S. 105.
11 Siehe hierzu ausführlich Wilrich, Sicherheitsverantwortung: Arbeitsschutzpflichten, Betriebsorganisation und Führungskräftehaftung – mit 25 erläuterten Gerichtsurteilen (2016).
12 Siehe Fall 24 „Stromschlag im Umspannwerk“, in Wilrich, Sicherheitsverantwortung (Fn. 11), S. 238 ff.
13 BGH, Urteil v. 15.10.1996 (Az.VI ZR 319/95).
14 Das Gericht meint hier wohl eher „Griff“.
15 Zu gebrauchten Maschinen vgl. Wilrich, Bestandsschutz oder Nachrüstpflicht? Betreiberverantwortung und Sicherheit bei Altanlagen – mit 30 Gerichtsurteilen, 2. Aufl. 2019.
Auszug aus dem 7. Sozialgesetzbuch über die Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
§ 104 Abs. 1 regelt die Haftungsfreistellung nach Versicherungsfällen und lautet:
Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind … nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall [Arbeitsunfall oder Berufskrankheit] verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich … herbeigeführt haben.
§ 110 Abs. 1 regelt den Rückgriff der Berufsgenossenschaften bei Verantwortlichen und lautet:
Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs.
§ 111 mit der Überschrift „Haftung des Unternehmens“ lautet (gekürzt):
Haben ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs [hier der Geschäftsführer] oder vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts in Ausführung ihnen zustehender Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haften nach Maßgabe des § 110 auch die Vertretenen [hier: die Gesellschaft]. Eine nach § 110 bestehende Haftung derjenigen, die den Versicherungsfall verursacht haben [hier die drei Unternehmensmitarbeiter], bleibt unberührt.
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners
- (1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten …
- (2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer
Acht lässt.
Autor: Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich
Hochschule München,
Fakultät Wirtschaftsingenieurwesen,
Professor für Wirtschafts‑, Arbeits‑, Technik‑, Unternehmensorganisationsrecht
und Recht für Ingenieure