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Fremdfirmen im Betrieb - Einsätze planen

Einsätze planen
Fremdfirmen im Betrieb

Ralph Klein

Sind bei Ihnen Fremd­fir­men im Betrieb beschäftigt? Nein, denken Sie jet­zt? Doch, was ist mit der Gebäud­ere­ini­gung, mit der exter­nen Dien­stleis­tung des Sicher­heits­di­en­stes oder mit der Kan­tine? Wie sieht es mit den exter­nen Betreuern Ihrer IT-Sys­teme aus? Wer übern­immt die Revi­sion Ihrer Anla­gen oder Maschi­nen im Unternehmen? Wer macht den Grün­schnitt auf dem Fir­men­gelände? Wie Sie an diesem Punkt schon klar erken­nen kön­nen, sind Fremd­firmenein­sätze im eige­nen Unternehmen nicht die Aus­nahme, son­dern eher die Regel. Dabei gibt es einige rechtliche Aspek­te zu beachten. 

Einsatz von Fremdfirmen im Betrieb vorbereiten

Wer Fremd­fir­men beschäftigt, sollte sich Gedanken machen, wie man mit dem The­ma Fremd­fir­men im Betrieb umge­ht. Auf die vie­len Handw­erk­sun­ternehmen, wie zum Beispiel Schloss­er, Heizungs­bauer oder Elek­trik­er, die in Ihrem Unternehmen tätig wer­den kön­nen, sind wir noch gar nicht einge­gan­gen. Auch wäre es dur­chaus denkbar, dass Ihr Unternehmen sich ver­größert, neue Pro­duk­tion­splat­tfor­men aufge­set­zt oder Maschi­nen und Anla­gen mod­ernisiert wer­den. Auch hier wer­den eine Vielzahl von Fremd­fir­men tätig und arbeit­en manch­mal sog­ar zeitgleich.

Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber

Aber zurück auf Null. Warum soll­ten mich Fremd­fir­men im Betrieb inter­essieren? Gibt es rechtliche Anforderun­gen, die hier zu beacht­en sind? Man kön­nte meinen, das The­ma sei für den Auf­tragge­ber nicht rel­e­vant, da auch eine Fremd­fir­ma die geset­zlichen Vorschriften wie das Arbeitss­chutzge­setz (Arb­SchG) oder die DGUV Vorschrift 1 ein­hal­ten muss. Doch das ist ein Trugschluss. Denn im Arb­SchG find­et sich auch der § 8, dessen Über­schrift lautet: „Zusam­me­nar­beit mehrerer Arbeit­ge­ber“. Ver­ant­wortlich nach dem Arb­SchG ist der Arbeit­ge­ber zunächst für die eige­nen Beschäftigten. Doch muss er im Rah­men ein­er Gefährdungs­beurteilung (§ 5 Arb­SchG, § 3 DGUV Vorschrift 1, § 3 Betr­SichV, § 3 Arb­StättV, § 6 Gef­Stof­fV) ermit­teln, ob und inwiefern der Ein­satz ein­er Fremd­fir­ma zu Gefährdun­gen für die eige­nen Mitar­bei­t­en­den führen kann. Ist dem so, wäre die Entschei­dung, auf das Beauf­tra­gen der Fremd­fir­ma zu verzicht­en und so – ganz wie es das Arb­SchG vor­sieht – die Gefahr an der Quelle zu bekämpfen, keine Lösung. Denn die einzukaufende Fremdleis­tung würde ohne eine Fremd­fir­ma aller Voraus­sicht nach nicht abgear­beit­et werden.

Nun ist zu über­legen, ob beim Ein­satz ein­er Fremd­fir­ma im Betrieb mehrere Arbeit­ge­ber zusam­me­nar­beit­en. In § 8 Arb­SchG ist dazu zu lesen: „Wer­den Beschäftigte mehrerer Arbeit­ge­ber an einem Arbeit­splatz tätig, sind die Arbeit­ge­ber verpflichtet, bei der Durch­führung der Sicher­heits- und Gesund­heitss­chutzbes­tim­mungen zusam­men­zuar­beit­en.“ Die gle­iche Aus­sage ist sin­ngemäß in der DGUV Vorschrift 1 zu finden.

Mehrere Beschäftigte an einem Arbeitsplatz

Wie kön­nen wir für uns fest­stellen, ob es sich um eine Tätigkeit mehrerer Beschäftigter an einem Arbeit­splatz han­delt, wenn eine Fremd­fir­ma im Betrieb tätig ist? Wie haben wir einen Arbeit­splatz zu ver­ste­hen beziehungsweise einzu­gren­zen? Ein Blick in die Begriffs­de­f­i­n­i­tion der Arbeitsstät­ten­verord­nung (Arb­StättV) kann helfen. Entsprechend § 2 Abs. 4 Arb­StättV sind Arbeit­splätze „Bere­iche, in denen Beschäftigte im Rah­men ihrer Arbeit tätig sind“. Dies umfasst damit z. B auch Baustellen und Mon­tagestellen außer­halb des eigentlichen Betriebes. Damit hät­ten wir bei der Frage des Arbeit­splatzes schon mal Klarheit.

Nun ist noch offen, was unter „tätig wer­den“ zu ver­ste­hen ist. Dabei han­delt es sich nicht darum, dass an einem Arbeit­splatz arbeit­steilig zusam­mengewirkt wer­den muss. Unter „tätig wer­den“ ist viel mehr zu ver­ste­hen, dass Beschäftigte mehrerer Arbeit­ge­ber an einem Arbeit­splatz tätig wer­den, wenn sich Tätigkeit­en eines dieser Arbeit­ge­ber auf Grund der räum­lichen oder zeitlichen Nähe auf Beschäftigte eines anderen Arbeit­ge­bers auswirken kön­nen. Zeitliche Nähe bedeutet nicht zwin­gend gle­ichzeit­ig! Es kann dur­chaus sein, dass Arbeit­ge­ber A einen neuen Boden­be­lag ver­legt und Arbeit­ge­ber B im Anschluss in diesem Raum weit­ere Arbeit­en aus­führt oder die eige­nen Beschäftigten in diesem Raum ihre Arbeit wieder aufnehmen. Durch das Aus­gasen des Kleb­stoffes beispiel­sweise, kön­nte nun eine Gefährdung der Beschäftigten des Arbeit­ge­bers B oder der eige­nen Beschäftigten beste­hen. Denn beson­dere Gefährdun­gen aus den Tätigkeit­en ander­er Beschäftigter wirken trotz Beendi­gung der Arbeit­en häu­fig nach. Das kann zum Beispiel bei Werk­stoff­prü­fun­gen mit ion­isieren­der Strahlung, beim Reini­gen mit ätzen­den Gefahrstof­fen oder bei Ansamm­lung von Dämpfen von brennbaren Flüs­sigkeit­en der Fall sein.

Die Arbeit­ge­ber sind insofern auch dann zur arbeitss­chutzrechtlichen Zusam­me­nar­beit verpflichtet, wenn ein Teil­w­erk bere­its fer­tig gestellt wurde wie der oben erwäh­nte Boden­be­lag, aber noch keine Tape­ten an der Wand ange­bracht sind. Der später hinzuk­om­mende Arbeit­ge­ber muss darüber informiert sein, welche Arbeit­en bere­its geleis­tet wur­den und welche Gefährdun­gen dadurch für die Sicher­heit und Gesund­heit der eige­nen Beschäftigten entste­hen kön­nen. Der Auf­tragge­ber muss dafür sor­gen, dass alle Auf­trag­nehmer die erforder­lichen Infor­ma­tio­nen über fortwirk­ende Gefahren­quellen erhal­ten. Diese Beispiele sollen zeigen, wie schnell man mit Fremd­fir­men im Betrieb zu tun haben kann, ohne sich der Fol­gen stets bewusst zu sein. Wo liegt nun der Hebel für mehr Sicher­heit im Unternehmen in ein­er solchen Situation?

Person mit Weisungsbefugnis

Laut DGUV Vorschrift 1 ist – soweit es zur Ver­mei­dung ein­er möglichen gegen­seit­i­gen Gefährdung erforder­lich ist – eine Per­son zu bes­tim­men, die die Arbeit­en aufeinan­der abstimmt. Zur Abwehr beson­der­er Gefahren ist diese Per­son mit entsprechen­der Weisungs­befug­nis auszus­tat­ten. Es gibt insofern einen kleinen inhaltlichen Unter­schied zwis­chen der DGUV Vorschrift 1 und dem Arb­SchG. Denn im Arb­SchG ist die Weisungs­befug­nis nicht erwähnt.

Wenn mehrere Arbeit­ge­ber an einem Arbeit­splatz tätig sind, ist eine Per­son zu bes­tim­men, die gewisse Auf­gaben rund um den Arbeits- und Gesund­heitss­chutz zu erfüllen hat. Nen­nen wir diese Per­son nun Fremd­fir­menko­or­di­na­tor. Warum ich aus­gerech­net auf Koor­di­na­tor komme, werde ich in den fol­gen­den Zeilen erläutern. Nicht nur das Arb­SchG oder die DGUV Vorschrift 1 fordern Maß­nah­men, wenn wech­sel­seit­ige Gefährdun­gen im Arbeits- und Gesund­heitss­chutz zwis­chen den Beschäftigten mehrerer Unternehmen nicht aus­geschlossen wer­den kön­nen. Auch die Gefahrstof­fverord­nung (Gef­Stof­fV) und die Betrieb­ssicher­heitsverord­nung (Betr­SichV) nehmen Bezug auf die wech­sel­seit­ige Gefährdung. Bei den Gefahrstof­fen zeigt die Prax­is, dass viele Unternehmen gar nicht wis­sen, welche Gefahrstoffe in welch­er Menge mit in das Unternehmen gebracht wer­den und wo diese Gefahrstoffe dann wie gelagert und wie ver­ar­beit­et werden.

Fassen wir kurz zusam­men, was bei Fremd­firmenein­sätzen im eige­nen Unternehmen zu beacht­en ist. Laut Arb­SchG sollen die Arbeit­ge­ber zusam­me­nar­beit­en mit dem Ziel, gegen­seit­ige Gefährdun­gen der Beschäftigten auszuschließen. In der DGUV Vorschrift 1 ist dann von ein­er Per­son die Rede, die festzuset­zen ist. Diese Per­son hat die Auf­gabe, die Arbeit­en aufeinan­der abzus­tim­men. Zur Abwehr beson­der­er Gefahren ist diese Per­son mit entsprechen­der Weisungs­befug­nis gegenüber den eige­nen und den Fremd­fir­men­mi­tar­beit­ern auszus­tat­ten. In der Betr­SichV ist von einem Koor­di­na­tor die Rede, der durch die beteiligten Arbeit­ge­ber schriftlich zu bestellen ist. Er führt und mod­eriert die Abstim­mung der erforder­lichen Schutz­maß­nah­men zwis­chen den ver­schiede­nen Arbeit­ge­bern. Auch in der Gef­Stof­fV ist von einem Koor­di­na­tor die Rede, der durch die beteiligten Arbeit­ge­ber zu bestellen ist. Haben wir eine Per­son nach DGUV Vorschrift 1 bzw. Arb­SchG bestellt, kann diese auch die Auf­gaben gemäß Betr­SichV und/oder Gef­Stof­fV übernehmen.

Fremdfirmenkoordinator nicht mit dem SiGeKo verwechseln

An dieser Stelle sei ange­merkt, dass der Fremd­fir­menko­or­di­na­tor nicht mit dem Sicher­heits- und Gesund­heit­sko­or­di­na­tor (SiGeKo) zu ver­wech­seln ist. Der SiGeKo hat seine Rechts­grund­lage in der § 3 der Baustel­len­verord­nung (BauStel­lV). Somit ist dieser nur erforder­lich, wenn es sich um eine Baustelle gemäß BauStel­lV han­delt, was beim Grün­schnitt oder der Revi­sion an ein­er Anlage nicht unbe­d­ingt gegeben ist. Han­delt es sich aber um eine Baustelle, kön­nte ein SiGeKo dur­chaus auch die Rolle des Fremd­fir­menko­or­di­na­tors mit übernehmen. Eine weit­ere Möglichkeit aus der Prax­is wäre es, den Bauleit­er nach Lan­des­bauord­nung § 45 in Per­son­alu­nion zum Fremd­fir­menko­or­di­na­tor für die Baustelle zu bestellen. Der Bauleit­er hat im Rah­men sein­er Auf­gaben auf den sicheren bautech­nis­chen Betrieb der Baustelle, ins­beson­dere auf das gefahrlose Ineinan­der­greifen der Arbeit­en der Unternehmer zu acht­en. Somit übern­immt er zum Teil Auf­gaben, die auch der Fremd­fir­menko­or­di­na­tor zu erledi­gen hat. Hier kön­nten somit Syn­ergien genutzt wer­den. Auf der anderen Seite kann eine andere Per­son als Fremd­fir­menko­or­di­na­tor für mehr Sicher­heit sor­gen, indem sich bei­de Akteure, Bauleit­er und Fremd­fir­menko­or­di­na­tor, gemein­sam um Sicher­heits­be­lange küm­mern. Hier den richti­gen Weg zu find­en, wird jedes Unternehmen für sich selb­st entschei­den müssen.

Arbeitsschutzkontrollgesetz fordert schriftliches Abstimmen

Ab dem Jahr 2023 wird dem soge­nan­nten Fremd­fir­menko­or­di­na­tor ver­mut­lich einiges mehr an Aufmerk­samkeit zuge­s­tanden wer­den. Hin­ter­grund ist das Gesetz zur Verbesserung des Vol­lzugs im Arbeitss­chutz (Arbeitss­chutzkon­trollge­setz) von Dezem­ber 2020. Dort ist zu find­en, dass im § 22 Arb­SchG fol­gen­der Satz einge­fügt wird: „Wer­den Beschäftigte mehrerer Arbeit­ge­ber an einem Arbeit­splatz tätig, kann die zuständi­ge Behörde von den Arbeit­ge­bern oder von den ver­ant­wortlichen Per­so­n­en ver­lan­gen, dass das Ergeb­nis der Abstim­mung über die zu tre­f­fend­en Maß­nah­men nach § 8 Absatz 1 schriftlich vorgelegt wird.“ Somit kann die Behörde sich das Ergeb­nis der Abstim­mung unter den Arbeit­ge­bern und die daraus abgeleit­eten Maß­nah­men zum Schutz der Beschäftigten schriftlich vor­legen lassen. Diese kleine Änderung im Arb­SchG kön­nte eine große Wirkung für die kon­trol­lierten Unternehmen ent­fal­ten, wenn diese das Ergeb­nis der Abstim­mung nicht schriftlich vor­legen können.

Pflicht des Arbeitgebers für „fremde“ Beschäftigte

Abschließend ein Blick auf § 8, Absatz 2 Arb­SchG. Hier nimmt das Arbeitss­chutzge­setz meines Wis­sens nach das einzige Mal den Arbeit­ge­ber in die Pflicht, etwas zu tun, was die Beschäftigten eines anderen Arbeit­ge­bers bet­rifft. Es genügt nicht, eine Per­son schriftlich zu bestellen, die die Maß­nah­men der Arbeit­ge­ber koor­diniert, son­dern es heißt: „Der Arbeit­ge­ber muß sich je nach Art der Tätigkeit vergewis­sern, daß die Beschäftigten ander­er Arbeit­ge­ber, die in seinem Betrieb tätig wer­den, hin­sichtlich der Gefahren für ihre Sicher­heit und Gesund­heit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisun­gen erhal­ten haben.“ Inhaltlich find­et sich diese Aus­sage in § 6, Absatz 2 der DGUV Vorschrift 1.

Wie genau das Vergewis­sern auszuse­hen hat, ist nicht konkret fest­gelegt. Es kom­men mehrere Möglichkeit­en in Betra­cht. Die ein­fach­ste Option wäre, die Fremd­fir­men­mi­tar­beit­er stich­proben­mäßig zu fra­gen, was sie denn tun müssen, wenn ein­er von ihnen verun­fallt, wo sich der näch­ste Feuer­lösch­er befind­et oder der Sam­melplatz im Fall ein­er Alarmierung. Stellt sich her­aus, dass die Fremd­fir­men­mi­tar­beit­er die nöti­gen Infor­ma­tio­nen zum sicher­heits­gerecht­en Ver­hal­ten im Frem­dun­ternehmen erhal­ten haben und motiviert sind, diese umzuset­zen, ist dies zu doku­men­tieren, um zu bele­gen, dass man der Auf­gabe aus dem Arb­SchG nachgekom­men ist.

Oft taucht die Frage auf, wie die Forderung nach einem Fremd­fir­menko­or­di­na­tor am besten im Unternehmen umzuset­zen ist. Denn auch wenn Vorge­set­zte anhand der entsprechen­den Para­grafen auf die Pflicht hingewiesen wer­den, kann es an Unter­stützung zur Umset­zung im Unternehmen fehlen. Dann kön­nte helfen, wenn im Unternehmen ein Arbeitss­chutz­man­age­mentsys­tem imple­men­tiert ist. In der DIN ISO 45001 geht es unter Punkt 4.2 um das Ver­ste­hen der Erfordernisse und Erwartun­gen von Beschäftigten und anderen inter­essierten Parteien. Eine andere inter­essierte Partei kön­nte zum Beispiel die Fremd­fir­ma darstellen. Aber auch die eige­nen Beschäftigten haben ein Inter­esse daran, durch Beschäftigte ein­er Fremd­fir­ma nicht gefährdet zu wer­den. Bei Punkt 7.4.2 der DIN ISO 45001 („Interne Kom­mu­nika­tion“) und 7.4.3 („Externe Kom­mu­nika­tion“) kann man die Ein­weisung der Fremd­fir­ma, das Bekan­nt­machen des Fremd­fir­menko­or­di­na­tors inklu­sive sein­er Weisungs­befug­nis als einen fes­ten Prozess des Man­age­mentsys­tems fix­ieren. Da die Geschäfts­führung sich dem Man­age­mentsys­tem verpflichtet hat, kann man eine solche Argu­men­ta­tion bei der Ein­führung eines Fremd­fir­menko­or­di­na­tors nutzen.


Ralph Klein
Ralph Klein; Foto: © privat
Autor:
Ralph Klein
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