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Arbeitszeiterfassung ist verpflichtend - Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts
Arbeitszeiterfassung ist verpflichtend

Arbeitszeiterfassung ist verpflichtend
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Die Stechuhr, mit der sich Arbeit­szeit­en erfassen und doku­men­tieren lassen, ste­ht der Idee von New Work gewis­ser­maßen ent­ge­gen. In Zeit­en des hybri­den Arbeit­ens, flex­i­blen Arbeit­szeit­mod­ellen und diversen Home-Office-Arbeit­splätzen kön­nte man meinen, dass die Arbeit­szeit­er­fas­sung durch den Arbeit­ge­ber über­holt und durch Ver­trauen­sar­beit­szeit zu erset­zen sei. Das Bun­de­sar­beits­gericht in Erfurt sieht in seinem Urteil vom 13. Sep­tem­ber jedoch nun eine generelle Pflicht der Arbeitszeiterfassung.

Hintergrund des Urteils

Der antrag­stel­lende Betrieb­srat und die Arbeit­ge­berin­nen, die eine voll­sta­tionäre Wohnein­rich­tung als gemein­samen Betrieb unter­hal­ten, schlossen im Jahr 2018 eine Betrieb­svere­in­barung zur Arbeit­szeit. Zeit­gle­ich ver­han­del­ten sie über eine Betrieb­svere­in­barung zur Arbeit­szeit­er­fas­sung. Eine Eini­gung hierüber kam nicht zus­tande. Auf Antrag des Betrieb­srats set­zte das Arbeits­gericht eine Eini­gungsstelle zum The­ma „Abschluss ein­er Betrieb­svere­in­barung zur Ein­führung und Anwen­dung ein­er elek­tro­n­is­chen Zeit­er­fas­sung“ ein. Nach­dem die Arbeit­ge­berin­nen deren Zuständigkeit gerügt hat­ten, leit­ete der Betrieb­srat dieses Beschlussver­fahren ein. Er hat die Fest­stel­lung begehrt, dass ihm ein Ini­tia­tivrecht zur Ein­führung eines elek­tro­n­is­chen Zeit­er­fas­sungssys­tems zusteht.

Das Lan­desar­beits­gericht hat dem Antrag des Betrieb­srats stattgegeben. Die gegen diese Entschei­dung gerichtete Rechts­beschw­erde der Arbeit­ge­berin­nen hat­te vor dem Ersten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg. Der Arbeit­ge­ber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitss­chutzge­setz verpflichtet, ein Sys­tem einzuführen, mit dem die von den Arbeit­nehmenden geleis­tete Arbeit­szeit erfasst wer­den kann. Auf­grund dieser geset­zlichen Pflicht kann der Betrieb­srat die Ein­führung eines Sys­tems der (elek­tro­n­is­chen) Arbeit­szeit­er­fas­sung im Betrieb nicht mith­il­fe der Eini­gungsstelle erzwin­gen. Ein entsprechen­des Mitbes­tim­mungsrecht nach § 87 Betrieb­sver­fas­sungs­ge­setz beste­ht nur, wenn und soweit die betriebliche Angele­gen­heit nicht schon geset­zlich geregelt ist.

Basis für ein Grundsatzurteil zur Arbeitszeiterfassung

Die Arbeit­srichter urteil­ten am 13. Sep­tem­ber, dass in Deutsch­land eine Pflicht zur Arbeit­szeit­er­fas­sung beste­ht. Das Urteil basiert auf Ausle­gung des deutschen Arbeitss­chutzge­set­zes nach dem soge­nan­nten Stechuhr-Urteil des Europäis­chen Gericht­shofs. Im deutschen Arbeit­szeit­ge­setz sind derzeit nur das Erfassen von Über­stun­den und Son­ntagsar­beit als verpflich­t­end definiert. Doch laut der Arbeit­srichter sind Arbeit­ge­ber nach deutschem Recht auch jet­zt schon verpflichtet, ein Sys­tem der Arbeit­szeit­er­fas­sung einzuführen und zwar nach § 3 des Arbeitss­chutzge­set­zes.

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