Herr Prof. Woitowitz, Sie gelten als einer der Begründer der modernen Arbeitsmedizin und haben bis zu Ihrem Ruhestand 28 Jahre das Institut und die Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin der Justus-Liebig Universität in Gießen geleitet. Hat die Arbeitsmedizin heute noch den Stellenwert, die Bedeutung und die Unterstützung der Bundes- und Länderregierungen, um die ArbeitnehmerInnen vor den vielfältigen Gefahren der sich wandelnden Arbeitswelt frühzeitig zu schützen?
Erlauben Sie mir den Rückblick und Ausblick aus dem ruhigen Studierstübchen meines Emeritus-Büros, das ich der Medizinischen Fakultät unserer Justus-Liebig Universität Gießen verdanke. Öfter als heute trafen ich und Kollegen in den vergangenen Jahrzehnten sehr namhafte Spitzenvertreter unserer Arbeitswelt in den Arbeitsministerien des Bundes und der Länder an, die über eigene oder auch familiär vertiefte Einblicke in die realen Gesundheitsgefahren unserer Arbeitswelt verfügten. Daraus resultierten erfolgreiche und gezielte Aktivitäten und Schwerpunktsetzungen auf höchster sozialpolitischer Ebene – die ich mittlerweile kaum mehr erkennen kann.
Sie haben als einer der Ersten vor den Gefahren durch Asbest gewarnt und mit Ihren Forschungen maßgeblich zur Aufklärung über die Krebs erzeugenden Expositionen gewarnt. Ist es nicht ein Verstoß gegen das „Grundrecht aller Menschen auf Leben und körperliche Unversehrtheit“, wenn der aus der Bismarckzeit stammende sogenannte Vollbeweis in Deutschland dazu führt, dass insbesondere in Feststellungsverfahren wegen des Verdachts auf durch Asbest verursachten Lungenkrebs die Ablehnungsquoten
inzwischen über 80% betragen?
Sozialrechtlich war es ursprünglich der Arbeitsunfall – als dem Prototyp eines „Akutereignisses“ –, für dessen Entschädigung in der Bismarckzeit ein Vollbeweis für die jeweils schädigende Einwirkung gefordert wurde. Dagegen ist die Praxis, einen solchen Vollbeweis entsprechend auch für die sich erst nach Jahrzehnten manifestierenden Erkrankungen, speziell dem Berufskrebs – als Prototyp der sogenannten „Latenzschäden“ –, sachlogisch und damit sozialmedizinisch keinesfalls zu begründen. Insbesondere hiermit lassen sich die inzwischen etwa 80% betragenden Ablehnungsraten bei Feststellungsverfahren wegen des begründeten Verdachts auf einen durch Asbest verursachten Lungenkrebs, Nr. 4104 Anlage BKV, erreichen. Um diese sachlich vollkommen unakzeptable Ablehnungsrate zu senken, sollte das „Beweismaß der Wahrscheinlichkeit“ an die Stelle des Vollbeweises treten. Diese Forderung ist an den Gesetzgeber gerichtet. Eine solche notwendige Regelung sollte insbesondere für jene Fallgestaltungen gelten, in denen weder der Versicherte noch die Hinterbliebenen durch entsprechende Auskünfte der Firmen beziehungsweise Unternehmen sowie der Aufsichtsdienste in der Lage sind „nachzuweisen“, dass Asbest eingewirkt hat. Obwohl national und/oder international ausreichende Erkenntnisse über Asbestgefährdungen bei typischen Arbeitstätigkeiten bestehen. Übrigens: Das Hessische Landessozialgericht hat eine Berufsgenossenschaft in einem rechtskräftigen Urteil (Anm. d. Redak: Az: L 3 U 124/14) dazu verpflichtet, ein durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells eines am Mesotheliom verstorbenen Elektrikers, auch ohne den grundsätzlich erforderlichen juristischen Vollbeweis als Berufskrankheit anzuerkennen.
Was muss getan werden, damit die große Ungleichheit bezüglich der Anerkennung und Entschädigung asbestbedingter Berufskrankheiten, also die Schere zwischen angezeigten und entschädigten Berufskrankheiten, sich nicht weiter öffnet und die Beweisführung nicht
weiterhin zu Lasten der oft todkranken ArbeitnehmerInnen geht?
Gerade für Weißasbestfasern ist seit Jahrzehnten bekannt, dass sie nach der Einatmung allmählich über die Bronchien und Lymphwege entsorgt werden können. Mit Hilfe von körpereigenen Abwehrzellen, den Alveolarmakrophagen, können sie aber auch zu sogenannten „Asbestkörperchen“ werden. Zum Zeitpunkt der beispielsweise 30 Jahre später auftretenden Erkrankung an Lungenkrebs ist aber aufgrund der verkürzten Aufenthaltsdauer solcher Weißasbestfasern im Lungengewebe kaum noch mit ihrem reichlichen Vorhandensein zu rechnen.
Berufsgenossenschaftlich wird jedoch für die Anerkennung auch einer durch Weißasbest verursachten Erkrankung an Lungenkrebs in der Regel dennoch der Nachweis von mindestens 1000 Asbestkörperchen pro Kubikzentimeter Lungengewebe gefordert. Dringend erforderlich ist daher die Untersagung, Ablehnungsbescheide wegen Erkrankungen an durch Weißasbest verursachtem Lungenkrebs auf jene vorhersehbar meist zu geringen, und deshalb dann vom berufsgenossenschaftlichen, sogenannten „Mesotheliomregister“ als negativ bewerteten Ergebnisse seiner Asbestkörperchen-Zählungen zu stützen.
Kommen die Technischen Aufsichtsbeamten der Unfallversicherungsträger ihren Verpflichtungen zur technischen Analyse in solchen BK-Verfahren nach? Und die staatliche Arbeitsinspektion und die Gewerbeärzte?
Was die Entscheidungsgremien unserer Gesetzlichen Unfallversicherung angeht, ist mir bekannt, dass sie einerseits zwar paritätisch besetzt sind. Dennoch bestehen andererseits nicht allein für die Technischen Aufsichtsbeamten der Unfallversicherungsträger – sondern selbst für die bei den UV-Trägern jeweils angestellten Professoren und Professorinnen der Medizin – offenkundig keinesfalls die gleichen Freiräume als Wissenschaftler, wie sie den von staatlich finanzierten Universitäten berufenen FachvertreternInnen gewährt werden.
Das verwertbare Spektrum der von den berufsgenossenschaftlich angestellten, sicherheitstechnisch qualifizierten Aufsichtspersonen in die jeweiligen Berufskrankheiten-Feststellungsverfahren eingebrachten Expertisen ist sehr breit. Es hat sich mir, gerade bei Ermittlungen zu den häufig Jahrzehnte zurückliegenden Gefährdungstatbeständen der vorgenannten Latenzschäden, erwartungsgemäß nicht nur als wenig standardisiert, sondern auch als ziemlich unterschiedlich erwiesen. In einzelnen Fallgestaltungen, die mir gelegentlich als Gutachter zum Einblick vorlagen, ließ sich ein teilweise erhebliches Spannungsfeld – mit konkreten Gefahren hinsichtlich einer Weiterbeschäftigung – nicht übersehen.
Die mir seit Jahrzehnten bekannt gewordenen Mitarbeiter unseres gewerbeärztlichen Dienstes zeichneten sich durch eine hierfür erforderliche, besonders hohe Qualifikation aus. Vertraut wurde ich damit früher teilweise als der zunächst fachlich weiterbildende Arzt. Unübersehbar wird demgegenüber heute die Bedeutung der leider nur noch in geringer Zahl als neutrale Ombudspersonen im gewerbeärztlichen Dienst verbliebenen Fachärzte/Innen sozialpolitisch inzwischen total verkannt.
Als besonders hilfreich haben sich immer wieder die Mitarbeiter der Staatlichen Arbeitsinspektion erwiesen, gerade bei der Aufklärung lange zurückliegender sicherheitstechnischer Probleme an gefährlichen Arbeitsplätzen. Dies gilt in ganz besonderem Maße gerade hinsichtlich der so außerordentlich zahlreich strittigen Feststellungsverfahren wegen der vorgenannten, todbringenden Berufskrankheiten. Um daran wieder anzuknüpfen, sollte der rasante Stellenabbau der staatlichen Aufsichtsbeamten und der Gewerbeärzte baldmöglichst gestoppt werden. Besonders die Länderarbeitsminister sind hier gefordert, die staatliche Aufsicht personell und qualitativ in einer Weise auszubauen, dass sie ihrer lebenserhaltenen Präventionsaufgabe in der Arbeitsumwelt wieder gerecht werden kann.
Wie bewerten Sie die Dunkelziffern bei asbestbedingten Berufserkrankungen und die jahrzehntelange systematische Anwendung völlig vorhersehbar falsch negativer Asbestkörperchenzählungen?
In der Wiederaufbauphase nach dem Zweiten Weltkrieg bestanden an den meisten der entsprechenden Arbeitsplätze Gefährdungen durch den Weißasbest, Chrysotil. Denn dessen Importanteil betrug bekanntlich nahezu 95 Prozent. Hieraus folgt, dass der Pathologe bei der großen Anzahl der zuvor durch Weißasbest gefährdeten und dadurch erkrankten Versicherten stets das sogenannte „Fahrerfluchtphänomen“, englisch „hit-and-run-phänomenon“, zu berücksichtigen gehabt hätte. Denn im Lungengewebe der zuvor durch Chrysotilasbest gefährdeten und dann Jahrzehnte später daran Verstorbenen bestehen definitiv keine gerichtsfesten Nachweismöglichkeiten durch die Suche nach Chrysotil-Asbestfasern oder solche Chrysotilfasern enthaltende Asbestkörperchen. Dieses „Fahrerfluchtphänomen“ bestimmter Krebs erzeugender Arbeitsstoffe ist kein Einzelfall. Aus der Berufskrebsforschung liegen genügend weitere Beispiele vor. Auch bei ihnen kommt es durch die Einatmung der Krebs erzeugenden Noxe hinlänglich zu den primär erforderlichen, gentoxischen, krebserzeugenden Effekten, den sogenannten molekularen hits. Zum Todeszeitpunkt, also Jahrzehnte später, lässt sich dann auch dort nicht mehr das „Tatwerkzeug“ erneut oder immer noch am „Tatort“ auffinden. Beispielhaft genannt seien insofern etwa die Erkrankungen an Lungenkrebs infolge ionisierender Strahlen, oder durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe. Das Gleiche gilt auch für die verschiedenen Erkrankungen an Blutkrebs nach Einatmung von Benzol.
Eine von Ihnen initiierte Forschergruppe1 hat sich aktuell grundlegend mit der „sozialpolitischen Problematik bei der medizinischen Begutachtung todbringender Berufskrankheiten“ auseinander gesetzt. Wo genau liegt die Problematik?
Die sozialpolitische Problematik bei der medizinischen Begutachtung betrifft keinesfalls allein die durch Asbestfaserstaub arbeitsbedingt gefährdete Bevölkerung mit ihren entsprechenden Folgekrankheiten. Betroffen sind darüberhinaus ebenso alle Versicherten, die am Arbeitsplatz Gefährdungen ausgesetzt waren oder sind, die sich erst Jahre später diagnostizieren lassen. Es handelt sich deshalb allgemein um die seit der Bismarck-Zeit zunächst nur für den Arbeitsunfall eingeführten hohen Hürden des Kausalitätsprinzips.
Die Kernpunkte des erforderlichen sozialpolitischen Handlungsbedarfs sind aus arbeits- und sozialmedizinischer Sicht:
- Die Erleichterung der Regeln des Bismarckschen Kausalitätsprinzips durch die Akzeptanz von nicht vermeidbaren Beweisnotständen.
- Die Berücksichtigung von Amtsermittlungsdefiziten als wesentliche Teilursachen für den nicht zu erbringenden Vollbeweis.
- Im Hinblick auf den Reformbedarf, die Einrichtung eines Beauftragten für todbringende Berufskrankheiten des Deutschen Bundestages.
Nach dem Willen des Europaparlaments soll Europa bis 2028 asbestfrei sein. Es sind aber noch Millionen Tonnen asbesthaltiger Materialien zu beseitigen. Was muss getan werden, dass diejenigen, die Asbestbeseitigungen durchführen, nicht zu einer zweiten Welle von Asbestopfern werden?
Nationale und internationale Experten und Expertinnen der Sicherheitstechnik verfügen über ein ausserordentlich vielfältiges sowie derzeit noch abrufbares Fachwissen hinsichtlich der Lokalisation und Mengen der früher, zum Beispiel in öffentlichen Gebäuden, Zügen und zahlreichen anderen Einrichtungen, verwendeten Asbestmengen. Mit der Aktivierung und Weitergabe dieser Erfahrungen und Kenntnisse sollte nicht lange gewartet werden. Die heutigen, mit Wartungs- und Sanierungsarbeiten Beschäftigten müssen sicherheitstechnisch optimal vor dem Krebsgift Nummer 1 geschützt werden. Solche Tätigkeiten dürfen nicht zur Ursache einer nochmaligen Asbestopferwelle werden. Daher müssen die Informations- und Trainingsaktivitäten für diese Personengruppen stark intensiviert werden. Auch ich begrüsse deshalb besonders die europaweit anwendbaren Informationsmodule für ein sicheres Arbeiten im Umgang mit Asbest bei der Wartung von Anlagen und dem Entfernen von Asbest. Sie wurden für die 28 EU-Länder von der EFBWW erarbeitet. Ausserdem ist ein Asbestregister dringend erforderlich, um den Krebsgefahren nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch in der benachbarten Umwelt systematisch zu begegnen. Denn besonders hierdurch lassen sich Rückschlüsse auf asbestbelastete Gebäude und die Gefährdungen durch Asbesterkrankungen ziehen.
Was können wir aus der Asbesttragödie lernen?
Die verhängnisvollen Versäumnisse beim Umgang mit Asbest, die menschlichen Tragödien sowie die Asbestspätfolgen müssen auch zu einer kritischen Betrachtung der übrigen, weitaus mehr als 100 Krebsstoffe führen. Selbst für krebserzeugende Stoffe, die in tausenden Jahrestonnen produziert und verarbeitet werden, fehlen in Deutschland epidemiologische Studien. Allein die jährlich weltweit 233.000 Asbesttoten und das Leid vieler Tausend weiterer Asbesterkrankter und ihrer Familien sollten ein Alarmruf an die Gesellschaft, die Unternehmen und verantwortlichen Bundes- und Länderminister sein, um nicht nur rechtzeitig wissenschaftlich fundierte Studien zu den Folgen der Herstellung und Anwendung solcher Krebsstoffe durchzuführen, sondern auch entsprechende Maßnahmen treffen zu können. Denn zu existenziellen Bedrohungen durch eine Vielzahl krebserzeugender Arbeitsstoffe kommt es nach wie vor, aber nicht allein bei der Produktion, sondern erfahrungsgemäß besonders auch bei deren Anwendung oder Entsorgung.
Herr Prof. Woitowitz, vielen Dank für das Gespräch.
1 Woitowitz, Heilmann und Baur: Soziale Sicherheit 12/2016,Sozialpolitische Problematik bei der medizinischen Begutachtung todbringender Krankheiten.
Prof. Dr. med. Hans-Joachim Woitowitz
Hans-Joachim Woitowitz studierte Humanmedizin in Marburg, anschließend promovierte er in Köln zum Dr. med. Die Habilitation für die Fächer Arbeitsmedizin und Sozialmedizin erfolgte 1971 in Erlangen. 1974 erhielt er den Ruf auf die Professur für Arbeitsmedizin an die Justus-Liebig Universität Giessen. Bis zu seiner Emeritierung im Jahr 2004 leitete er mit großem Erfolg das Institut und die Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin.
Schwerpunkt seiner Arbeiten wurde die Diagnostik und Prävention von Berufserkrankungen. Dies galt vor allem den todbringenden Tumorerkrankungen durch Arbeitsstoffe. Als einer der ersten hat Prof. Woitowitz vor den großen Gefahren durch Asbests, insbesondere das Krebsrisiko, gewarnt. Er wurde ebenso wie fortschrittliche Gewerkschafter einer der Väter des Asbestverbots in Deutschland.
Für seine Verdienste erhielt Prof. Woitowitz zahlreiche nationale und internationale Ehrungen. Als Impulsgeber zur Weiterentwicklung der Arbeitsmedizin und als Anwalt der Berufskrebspatienten erhielt er 2013 mit der Paracelsus-Medaille die höchste Auszeichnung der Deutschen Ärzteschaft.
Quelle: ukgm.de
Kernpunkte des sozialpolitisch vordringlichen Handlungsbedarfs
Woitowitz, Heilmann und Baur haben sich in „Soziale Sicherheit 12 / 2016“ grundlegend zur „Sozialpolitischen Problematik bei der medizinischen Begutachtung todbringender Krankheiten“ auseinandergesetzt und u. a. folgende Kernpunkte des vordringlichen Handlungsbedarfs an Beteiligte und an den Gesetzgeber adressiert:
- Sie fordern die Festschreibung der alleinigen Kompetenz des Verordnungsgebers zur Vorgabe von Dosisgrenzwerten bzw. weiterer „Abschneidekriterien“
- eine gewissenhafte, professionell-sicherheitstechnische Amtsermittlung mit der Dokumentation von Vollzugsdefiziten bei der Wahrnehmung der unternehmerischen Ermittlungs- und Überwachungspflichten
- prioritär unabhängige, gegebenenfalls vereidigte sicherheitstechnische Sachverständige bei der richterlichen Amtsermittlung.
Im Hinblick auf den ausführlich dargelegten Reformbedarf fordern sie folgende sozial- und gesellschaftspolitische Konsequenzen von der Bundesregierung:
- die „Einrichtung einer unparteiischen, außergerichtlichen Schlichtungsstelle für ein Ombudsmann-Frau-Verfahren“ im Sinne der Staatlichen Gewerbeärzte/Innen und der Gewerbeaufsicht sowie
- die „Änderung des § 9 Abs. 3 SGB VII mit dem Ergebnis einer Beweislastumkehr zugunsten des Versicherten und seiner Hinterbliebenen“
Damit die „Legislative den erforderlichen direkten, eigenständigen Einblick in die Rechtspraxis der Rechtsanwender vor dem Hintergrund des Artikels 2 Abs. 2 GG erhält sowie im Hinblick auf den dringenden Reformbedarf und die Tatsache tausendfacher Berufskrebs-Erkrankungen jährlich schlagen die Autoren die „Einrichtung eines Beauftragten für todbringende Berufskrankheiten des Deutschen Bundestages“ vor.